Klage auf Neuberechnung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung als verjährt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 2006 die Neuberechnung und Nachzahlung des 1999 ausgezahlten Rückkaufswerts ihrer gekündigten Lebensversicherung unter Berufung auf eine BGH‑Entscheidung. Die Beklagte berief sich auf Verjährung. Das Gericht wies die Klage ab, da Ansprüche nach §12 Abs.1 VVG bereits Ende 1999 verjährt waren und eine spätere Rechtsprechungsänderung verjährte Ansprüche nicht wiederbelebt. Eine besondere Treuepflicht, die die Einrede der Verjährung ausschlösse, sah das Gericht nicht gegeben; die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage auf Erläuterung, Neuberechnung und Zahlung des Rückkaufswerts als verjährt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs. 1 VVG in fünf Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis endet.
Für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an; eine spätere Änderung der Rechtsprechung reaktiviert bereits verjährte Ansprüche nicht.
Ein Auskunfts- oder Zahlungsanspruch (§§ 259, 260 BGB) kann der Einrede der Verjährung unterliegen, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht wird.
Die bloße Komplexität oder Undurchsichtigkeit der Berechnung des Rückkaufswertes begründet nicht ohne Weiteres eine besondere Treuepflicht der Versicherung, die ihr die Geltendmachung der Verjährung versagen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Die Klägerin hatte am 01. September 1997 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten abgeschlossen, den sie zum 01. September 1999 kündigte. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin insgesamt 2400,00 DM. Nach der Kündigung zahlte die Beklagte der Klägerin den von ihr errechneten Rückkaufwert von 248,20 DM zurück. Die Beklagte erläuterte die Berechnung des Rückkaufswertes zunächst nicht. Die Klägerin bat auch zunächst nicht um weitere Informationen.
Mit Schreiben vom 03. Januar 2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Neuberechnung des Rückkaufwertes unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.10.2005. Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung und eine weitere Zahlung ab. Sie berief sich auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nach Treu- und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei zu einer Neuberechnung und evtl. Nachzahlung verpflichtet. Das Versicherungsverhältnis lege beiden Vertragsparteien Treuepflichten auf, die über normale Verträge hinaus gingen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte Abschlussposten und Stornogebühren in ihre Berechnung eingestellt habe, obwohl dies nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Berechnung des Rückkauf-
wertes, vorgenommen im Schreiben der Beklagten vom 23.09.1999 und
berechnet mit 248,20 DM zu erläutern und insbesondere darzulegen,
wie weit bei dieser Berechnung Abschlusskosten und Stornogebühren
in Ansatz gebracht worden sind,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Berechnung
zu Nr. 1 dieser Klage ergebenen Betrag zu zahlen,
3.
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den von der Beklagten bezüglich
der von der Klägerin bei der Beklagten unter der Police-Nr. XXX.
14 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung errechneten Rückkaufs-
wert neu zu berechnen, dabei Abschlusskosten und Stornogebühren
nicht in Abzug zu bringen und den sich hieraus ergebenen Restbetrag
an die Klägerin auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es gehe aus der genannten BGH-Entscheidung nicht hervor, dass Abschlusskosten und Stornogebühren nicht abgezogen werden können. Es dürfe lediglich ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden. Im übrigen sei der Anspruch der Klägerin auf Auskunft oder Zahlung gem. § 12 Abs. 1 VVG verjährt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gem. §§ 259, 260 BGB oder Zahlung aus dem Versicherungsvertrag steht die Einrede der Verjährung entgegen.
Der Vertrag zwischen den Parteien endete am 01.09.1999. Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag beträgt gem. § 12 Abs. 1 VVG 5 Jahre. Die Verjährung begann somit Ende 1999.
Dem Beginn dieser Verjährung steht die ergänzende Vorschrift des § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht entgegen, wonach die Klägerin als anspruchberechtigte Gläubigerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muss. Diese Kenntnis lag Ende 1999 vor. Die anspruchsbegründenden Umstände ergeben sich aus der Kündigung und dem Inhalt der Versicherungsbedingungen, die der Klägerin bekannt waren. Dass diese Versicherungsbedingungen und die Berechnungspraxis der Versicherungen nachträglich vom BGH anders beurteilt wurden, ist dagegen unerheblich. Eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung kann einen verjährten Anspruch nicht wieder aufleben lassen. Sinn und Zweck der Verjährung ist die Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtsicherheit. Außerdem soll die Position des Schuldners geschützt werden, dessen Beweislage sich mit Ablauf der Zeit verschlechtert. Der Zweck der Verjährung würde nicht erreicht, wenn bei einer Änderung der Rechtsprechung die Verjährung neu beginnen würde. Selbst wenn bei einer unklaren Rechtslage endlich eine Klärung erfolgen würde, kann die Verjährung nicht erneut beginnen, denn es kommt für die Kenntnis des § 199 BGB nur auf die Tatsachenkenntnis an, nicht jedoch auf die Kenntnis einer rechtlichen Bewertung.
Die beklagte Versicherung ist auch nach den Grundsätzen von Treu- und Glauben nicht gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die besondere Treuepflicht der Versicherung ergeben soll. Zwar ist die Berechnung des Rückkaufswertes nicht ohne weiteres verständlich. Der Versicherungsnehmer ist für die Nachvollziehbarkeit evtl. auf sachverständige Hilfe angewiesen. Dies trifft jedoch auf viele Rechtsgebiete des täglichen Lebens zu. Eine besondere Treuepflicht kann sich daraus nicht ergeben.
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.