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Amtsgericht Hagen·130 F 42/13·24.04.2013

Kostenauferlegung nach Antragsrücknahme in familiengerichtlichem Verfahren

ZivilrechtFamilienrechtKostenentscheidungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm ihren familiengerichtlichen Antrag zurück; das Amtsgericht setzte ihr daraufhin die Verfahrenskosten auf. Entscheidungsgrundlagen waren §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG; das Gericht stellte fest, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wies im Anhörungstermin darauf hin. Im am Kindeswohl orientierten Verfahren darf die Kostenentscheidung nicht allein am voraussichtlichen Obsiegen/Unterliegen ausgerichtet werden; der Antragsgegner wurde nicht belastet, da er den Verfahrensanlass nicht gesetzt hatte.

Ausgang: Antrag zurückgenommen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten nach Billigkeitsabwägung (§§ 83 Abs.2, 81 FamFG) und der Antragsgegner bleibt von Kosten verschont.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Gericht die Kosten der antragstellenden Partei auferlegen, wenn diese den Antrag zurücknimmt und die Billigkeit dies gebietet.

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Bei der Entscheidung über die Kosten nach Antragsrücknahme ist zu berücksichtigen, ob der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte; fehlende Erfolgsaussichten können die Auferlegung der Kosten rechtfertigen.

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In am Kindeswohl orientierten Verfahren ist eine Kostenentscheidung, die ausschließlich am voraussichtlichen Obsiegen oder Unterliegen ausgerichtet ist, unzulässig.

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Eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten ist unbillig, wenn dieser nach dem Vortrag keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

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Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem sie den Antrag zurückgenommen hat.

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Insofern war zu berücksichtigen, dass der Antrag nach den gewonnenen  Erkenntnissen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, so dass die Antragstellerin bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Darauf hat das Gericht im Anhörungstermin am 25.04.2013 hingewiesen.

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Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich beim vorliegenden, am Maßstab des Kindeswohls orientierten Verfahren auch im Fall der Antragsrücknahme eine ausschließlich am voraussichtlichen Obsiegen/Unterliegen ausgerichtete Kostenentscheidung verbietet, kommt eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten nicht in Betracht. Denn der Antragsgegner hat - auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin - keinen Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben. Unter diesen Umständen wäre eine auch nur anteilige Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten unbillig.        

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

8

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Der Beschluss ist rechtskräftigmit Maßgabe des Beschlusses des OLG Hammvom 09.08.2013.Hagen, 26.11.2013###,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle