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Amtsgericht Hagen·130 F 131/11·23.08.2011

Berichtigung der Beschlussformel wegen EDV-Eingabefehler (§§319 ff. ZPO i.V.m. §113 FamFG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hagen berichtigt eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Beschlussformel: Statt des irrtümlichen Datums 09.01.2008 heißt es korrekt 05.03.2003. Die Berichtigung erfolgt als Korrektur eines EDV-Eingabefehlers nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG, da sich aus der Entscheidungsbegründung eindeutig das gemeinte Urteil ergibt. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.

Ausgang: Berichtigung der Beschlussformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (EDV-Eingabefehler) stattgegeben; Tenordatum auf 05.03.2003 geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einer gerichtlichen Entscheidungsformel kann nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG berichtigt werden.

2

Als offensichtliche Unrichtigkeit gilt auch ein EDV-Eingabefehler, wenn die Entscheidungsgründe unmissverständlich einen anderen, offensichtlich gemeinten Sachverhalt oder Zeitpunkt belegen.

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Die Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Urteils- oder Beschlussbegründung eindeutig hervorgeht, welcher Inhalt vom Gericht gemeint war und die falsche Formulierung diesem klar widerspricht.

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Gegen eine Berichtigungsentscheidung steht die sofortige Beschwerde zu; die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (Beginn mit Zustellung, spätestens fünf Monate nach Erlass).

Relevante Normen
§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

wird die Beschlussformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 10.08.2011 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

es im ersten Satz wie folgt heißt (Änderungen fett hervorgehoben):

"[...] aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 05.03.2003 [...]"

(statt irrtümlich: 09.01.2008).

Gründe

2

Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit in Form eines EDV-Eingabefehlers vor. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses eindeutig ergibt, war über die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 05.03.2003 entschieden worden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

5

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hagen, 23.08.2011 Amtsgericht