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Amtsgericht Hagen·130 F 131/11·11.08.2011

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Verwirkung titulierten Unterhalts

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil mit Einwendungen gegen titulierte Unterhaltsforderungen. Das Amtsgericht stellte die Vollstreckung nach §§ 113 FamFG, 767, 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung ein. Es erkannte Verwirkung für den Zeitraum Sept.2001–Juni2006, da Zeit- und Umstandsmoment erfüllt sind. Die Entscheidung betont, dass Verwirkung auch titulierte Unterhaltsansprüche erfassen kann und nicht mit der Verjährung gleichgesetzt werden darf.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen glaubhaft gemachter Verwirkung titulierten Unterhalts stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Titulierte Unterhaltsansprüche können der Verwirkung unterliegen, wenn sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment vorliegen.

2

Das Zeitmoment der Verwirkung unterliegt keinen hohen formalen Anforderungen; nach der Rechtsprechung ist es frühestens nach einem und spätestens nach drei Jahren erfüllt.

3

Die Verwirkung ist nicht mit der Verjährung zu identifizieren; Hemmungsregeln der Verjährung dürfen nicht auf das Institut der Verwirkung übertragen werden.

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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 113 FamFG, 767, 769 ZPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass Einwendungen den titulierten Anspruch berühren.

Relevante Normen
§ 769 ZPO§ 767 ZPO§ 113 FamFG§ 769 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB

Tenor

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 09.01.2008 (Aktenzeichen 58 F 166/06) ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein-gestellt (entsprechend § 769 ZPO),

bis über den Antrag in dieser Instanz abschließend entschieden ist.

Es bleibt vorbehalten, diesen Beschluss nach evtl. Stellungnahme der Gegenseite aufzuheben oder abzuändern.

Gründe

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I.

3

Der antragstellende Beteiligte hat glaubhaft gemacht, dass ihm Einwendungen zustehen, die den im bezeichneten Titel enthaltenen Anspruch berühren (§ 767 ZPO).

4

Das vorliegende Verfahren betrifft Unterhaltsansprüche der Antragsgegner, die mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 05.03.2003 in dem Verfahren 58 F 201/01 tituliert worden sind. Das Urteil ist im September 2003 rechtskräftig geworden.

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Betroffen sind nur Ansprüche der inzwischen volljährigen Antragsgegner im Zeitraum von September 2001 bis Juni 2006. Für den Zeitraum ab Juli 2006 ist der hier gegenständliche Titel durch das Amtsgericht Hagen in dem Verfahren 58 F 166/06 mit Urteil vom 09.01.2008 abgeändert worden. Die in der abändernden Entscheidung titulierten Unterhaltsansprüche ab Juli 2006 sind nach Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2008 durch den Antragsteller ausgeglichen worden.

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Erstmals im März 2010 wurde der Antragsgegner zur Leistung des hier streitgegenständlichen Unterhalts für den Zeitraum vor Juni 2006 aufgefordert.

7

Das ist glaubhaft gemacht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 02.08.2011 nebst eidesstattlicher Versicherung Bezug genommen.

8

II.

9

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war gem. §§ 113 FamFG, 767, 769 Abs.1 ZPO begründet.

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Der Antragsteller hat Einwendungen glaubhaft gemacht, die zu einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2006 unter dem aus § 242 BGB herrührenden Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig ist.

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Die Voraussetzungen der Verwirkung sind erfüllt. Es liegen ein Umstands- und ein Zeitmoment vor, die ein Vertrauen des Antragstellers rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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Auch titulierte Unterhaltsforderungen liegen der Verwirkung.

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An das Zeitmoment sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nach frühestens einem und spätestens drei Jahren das Zeitmoment erfüllt ist. Dabei steht einer Verwirkung auch nicht entgegen, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bzw. nach früherer Rechtslage bis zur Volljährigkeit – gehemmt ist. Es verbietet sich, die starren Fristen der Verjährung auf das Rechtsinstitut der Verwirkung zu übertragen, da die Verjährung im Interesse der Rechtssicherung allein auf eine (formalisiert geregelte) zeitliche Erschöpfung von Ansprüchen gerichtet ist, während die Verwirkung stets eine wertende Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vornimmt. Im Übrigen liefe die Verwirkung faktisch nahezu leer, wenn das Zeitmoment dem Ablauf der Verjährungsfrist gänzlich angeglichen und sogar die Regelungen über die Hemmung herangezogen würden.

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Vorliegend ist Minderjährigenunterhalt für einen Zeitraum betroffen, der mehr als drei Jahre vor der erstmaligen Aufforderung zur Leistung endet. Da Unterhaltsforderungen regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind, die auch nach Titulierung turnusmäßig fällig werden, sind also selbst für die zeitlich letzte, geschuldete Leistung bereits mehr als drei Jahre seit Fälligkeit verstrichen. Das Zeitmoment ist damit erfüllt.

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Vorliegend ist aber auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegner waren Gegenstand eines Abänderungsverfahrens, das im Jahr 2006 eingeleitet und mit Urteil vom 09.01.2008 abgeschlossen wurde. Die dortigen Ansprüche, die einen Zeitraum ab Juli 2006 betreffen, sind allesamt noch im Jahr 2008 vollstreckt worden. Der Antragsteller hat die Ansprüche zwischenzeitlich vollständig erfüllt.

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Der Antragsteller muss nicht damit rechnen, dass die zunächst titulierten Ansprüche für den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2006 nunmehr noch gegen ihn geltend gemacht werden. Es fragt sich schon, warum diese nicht im Jahr 2006 geltend gemacht wurden, als auch die Abänderung für den Zeitraum ab Juli 2006 gerichtlich durchgesetzt wurde. Spätestens mit der Vollstreckung dieser Rückstände im Jahr 2008 hätten aber auch die früheren Rückstände vollstreckt werden können und müssen. Gerade bei Unterhaltsansprüchen darf der Schuldner damit rechnen, dass diese zur Bedarfsdeckung zeitnah durchgesetzt werden. Unterbleibt eine zeitnahe Durchsetzung, darf der Schuldner in der Regel den Eindruck gewinnen, von der Geltendmachung werde abgesehen. Dies gilt bei titulierten Forderungen mehr noch als bei nicht titulierten Ansprüchen, da die Durchsetzung titulierter Forderungen in der Regel näher liegt. Im Übrigen wird in einem Unterhaltsschuldner durch die Nichtdurchsetzung titulierter Unterhaltsforderungen auch das Vertrauen erweckt, er müsse eine ggf. gebotene Abänderung nicht beantragen, da der Unterhaltsgläubiger jedenfalls zeitweilig von einer Geltendmachung absehe.

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Nach alledem sind die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegend insgesamt erfüllt, und zwar in Bezug auf beide Antragsgegner.

18

Eine Sicherheitsleistung ist dem Antragsteller nach bisherigem Sachstand nicht zumutbar; soweit sich nachträglich etwas Anderes ergibt, mag eine nachträgliche Abänderung des Beschlusses erfolgen.

19

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Hagen, 10.08.2011 Amtsgericht