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Amtsgericht Hagen·11 C 505/08·23.03.2009

Klage auf Widerruf, Unterlassung und Schmerzensgeld bei prozessbezogener Beleidigung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Widerruf, Unterlassung und Schmerzensgeld, weil der Beklagte in einem Fax behauptete, sie sei für den Tod ihres Ehemanns verantwortlich. Das Gericht hielt die Äußerung für in unmittelbarer Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens gefallen und nicht erkennbar unredlich. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen des Schutzes der Rechtspflege sind die Ansprüche unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Widerruf, Unterlassung und Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Äußerungen, die in unmittelbarer Vorbereitung oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen, begründen nur dann Unterlassungs-, Widerrufs- oder Schadensersatzansprüche, wenn sie nachweislich rechtswidrig und nicht durch ein subjektiv redliches Interesse gedeckt sind.

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Bei von einem Verfahrensbeteiligten geäußerten, krass formulierten Rechtsmeinungen fehlt dem Beeinträchtigten grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, solange das gerichtliche Verfahren andauert und die Äußerung der Vorbereitung des Verfahrens dient.

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Der Schutz des sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege und das Anspruchsrecht auf rechtliches Gehör können das Verbot subjektiv redlicher prozessbezogener Äußerungen gegenüber Verfahrensbeteiligten einschränken.

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Beleidigende Zuspitzungen rechtfertigen nur dann Widerruf, Unterlassung oder Schmerzensgeld, wenn sie über eine noch als prozessuale Auseinandersetzung hinnehmbare Meinungsäußerung hinaus eine nach objektiven Maßstäben rechtswidrige Ehrverletzung darstellen.

Relevante Normen
§ 823, 1004 BGB§ 823 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin und ihr Ehemann sind ehemalige Patienten des Beklagten.2005 erkrankte der Ehemann an Bauspeicheldrüsenkrebs, woran er am 06. Oktober 2006 verstarb. Im Zusammenhang mit der Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wurde ab Januar 2008 überprüft, ob und inwieweit ein Behandlungsfehler des Beklagten zu einem vorzeitigen Tod des verstorbenen Ehemannes der Klägerin geführt hatte. Anfang April 2008 wurde insoweit ein konkreter Vorwurf erhoben. Daraufhin antwortete der Beklagte mit Telefaxschreiben vom 12. Mai 2008, er habe die Unterlagen an die Ärztekammer gesandt. Er teilte weiter mit:

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"Ferner teile ich vorsorglich mit, dass ich Frau T anzeigen werde, da diese für den Tod des Herrn T verantwortlich ist".

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Die Klägerin hat in der Folgezeit Zivilklage beim Landgericht Hagen erhoben.

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Die Klägerin trägt vor, bei der Behauptung des Beklagten, sie sei verantwortlich für den Tod ihres Ehemannes, handele sich um eine ehrkränkende Behauptung, die zudem auch unzutreffend sei. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs liege auf der Hand. Sie könne zum einen Beseitigung durch Widerruf in Form einer schriftlichen Widerrufserklärung verlagen und zudem Unterlassung derartiger beleidigender Behauptungen für die Zukunft. Die Wiederholungsgefahr sei schon aufgrund des stattgefundenen Eingriffs begründet. Aufgrund der Beleidigung und Ehrverletzung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000,00 Euro angemessen und gerechtfertigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes rechtfertige sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Behauptung des behandelnden Arztes, sie selbst als Laie und Ehefrau des verstorbenen Ehemannes solle für dessen Tod verantwortlich sein, fassungslos gegenüber stehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, seine unter dem 12.05.2008 abgegebene

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Behauptung, sie sei für den Tod ihres verstorbenen Ehemannes verant-

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wortlich, durch schriftliche Erklärung ihr gegenüber zu widerrufen,

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den Beklagten zu verurteilen, es in der Zukunft zu unterlassen, derartige

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Äußerungen bzw. Behauptungen ihr gegenüber zu tätigen,

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den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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gegen den Antrag zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,00

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Euro oder eine Ersatzhaft bis zu 3 Monaten gegen ihn festgesetzt wird,

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den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an

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sie zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Klägerin hätte aufgrund der gelblichen Gesichtsfarbe und des deutlichen Gewichtsverlustes ihres Ehemannes erkennen müssen, dass dieser ernsthaft erkrankt war und hätte ihn auffordern müssen, einen Arzt aufzusuchen. Dies habe er in dem Schreiben vom 12.05.2008 zum Ausdruck bringen wollen. Im übrigen habe er unter Wahrung berechtigter Interessen gehandelt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Klägerin stehen die gegen den Beklagten gemachten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung der am 12. Mai 2008 schriftlich gemachten Äußerung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht zu.

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Entsprechende Ansprüche könnten sich aus der Verletzung des allgemeinen mag das Gericht das Verhalten des Beklagten angesichts der Tatsache, dass die Klägerin erst vor kurzem ihren Ehemann verloren hatte, unsensibel erscheinen, doch lassen sich die von der Klägerin gemachten Ansprüche daraus nicht herleiten. Bei beleidigenden Äußerungen in förmlichen Verfahren fehlt materiellrechtlich häufig bereits die Rechtswidrigkeit, so bei subjektiv redlicher Einleitung gerichtlich oder behördlicher Verfahren. Darüber hinaus versagt die Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon Beeinträchtigten und Verfahrensbeteiligten im Grundsatz bis zur Beendigung des Verfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnis gegen die Äußerung gerichtete Unterlassungs- Widerrufs- und Schadensersatzklagen. Dadurch wird das sachgerechte Funktionieren der Rechtspflege geschützt. Auch kann wegen des Grundsatzes rechtlichen Gehörs keinem Prozessbeteiligten eine subjektiv redliche Äußerung verboten werden (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, § 823 Rdnr. 104). Die Äußerung erfolgte in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens. Die entsprechende Klage ist zur Zeit beim Landgericht anhängig. Der Beklagte hat hier ausgeführt, dass er aufgrund des äußerlich erkennbaren schlechten gesundheitlichen Zustandes des Ehemannes der Klägerin der Ansicht war, die Klägerin hätte dies erkennen und früher auf eine ärztliche Inanspruchnahme drängen müssen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Sichtweise aus seiner Perspektive unredlich gewesen wäre, wenn auch krass formuliert. Da die Äußerung in unmittelbarer Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens gefallen ist, hat die Klägerin daher keine Widerrufs-, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.