Klage des Zwangsverwalters auf Herausgabe von Mietkautionen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter begehrt Herausgabe von 2.986,74 € Mietkautionen, die nach Eigentümerwechsel nicht auf separaten Kautionskonten angelegt worden sein sollen. Streitpunkt ist, ob die Beklagte dadurch Pflichten verletzte und dem Eigentümer ein Schaden entstanden ist. Das AG weist die Klage ab: Es liegt kein Vermögensschaden vor, da die Mittel zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten verwendet wurden und somit kein Anspruch aus Bereicherung, Vertrag oder Delikt besteht.
Ausgang: Klage des Zwangsverwalters auf Herausgabe der Kautionen als unbegründet abgewiesen; kein nachgewiesener Schaden
Abstrakte Rechtssätze
Der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 II ZVG in die Rechte des Eigentümers ein und kann diese geltend machen.
Ein Anspruch wegen unsachgemäßer Verwaltung von Mietkautionen setzt einen konkreten Vermögensnachteil des Eigentümers voraus; ohne Schaden fehlt der Anspruch.
Die bloße Nichtanlage von Kautionsgeldern auf einem Sonderkonto begründet nicht automatisch einen Herausgabe-, Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch, wenn durch die Verwendung kein wirtschaftlicher Nachteil des Eigentümers entstanden ist.
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch entfällt, wenn der Dritte die Gelder zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten des Eigentümers verwendet hat und dadurch kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil eingetreten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.12.2017 zum Zwangsverwalter einer Immobilie bestellt worden. Diese Immobilie ist vermietet, bei den Mietern handelt es sich um Frau Q2 und Frau S2 sowie wie Herrn E2 und Herrn I. Diese zahlten bei Abschluss ihrer Mietverträge bei der Voreigentümerin Frau T2 jeweils Kautionen ein, insgesamt 2.986,74 €. Nachdem der aktuelle Eigentümer, Herr Rechtsanwalt S, die Immobilie erworben hatte, wurden die Kautionen seitens Frau T an ihn ausgekehrt. Dieser übergab die Kaution an die Beklagte. Der Betrag wurde am 14.06.2013 auf dem Hausverwalterkonto verbucht.
Die Kautionen sind nicht auf Kautionssonderkonten angelegt worden, sondern sind auf dem Verwalterkonto verblieben und im Laufe der Zeit für die laufenden Ausgaben des Eigentümers verbraucht worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie die Kautionen nicht ordnungsgemäß angelegt habe.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.986,74 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 25.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine separate Anlage der Gelder habe nicht stattfinden können, da keine Kautionskonten eröffnet werden konnten, da die Mieter sich geweigert hätten, ihre Geburtsdaten bekannt zu geben. Letztlich sei dem Eigentümer S, in dessen Rechte der Kläger eingetreten sei, auf jeden Fall kein Schaden entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gemäß § 152 II ZVG ist der Kläger in die Rechte des Vermieters eingetreten. Er kann somit die Rechte wahrnehmen, die auch dem Eigentümer S zur Verfügung stehen.
Ein Anspruch gegen die Beklagte ist demgegenüber nicht ersichtlich.
Unstreitig hat die Beklagte das Geld nicht für sich behalten, sondern mit den finanziellen Mitteln Drittforderungen gegen den Eigentümer getilgt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist mithin nicht ersichtlich.
Auch ein Anspruch wegen Verletzung des Verwaltervertrages oder aus § 823 BGB in Verbindung mit § 551 III BGB ist nicht ersichtlich.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäߠ gehandelt hat, indem sie das Kautionsgeld nicht wie Fremdgeld angelegt hat und es – auch wenn die Mieter ihre Geburtsdaten nicht bekannt gegeben haben – auf einem separaten Konto deponiert hat.
Es fehlt jedoch an einem Schaden des Eigentümers, den der Kläger geltend machen könnte. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, sind von den Geldern laufende Verbindlichkeiten des Vermieters getilgt worden. Diese hätten ansonsten mit anderen Mitteln getilgt werden müssen. Vor diesem Hintergrund steht der Vermieter dadurch, dass die Verbindlichkeiten mit Kautionsgeld gezahlt worden sind, das hierfür eigentlich nicht vorgesehen war, wirtschaftlich nicht schlechter, als wären die Verbindlichkeiten mit anderen finanziellen Mitteln getilgt worden, das Kautionsgeld hingegen noch vorhanden. Ein Schaden des Vermieters wird auch durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.