Arzthonorarstreit: Analoge Abrechnung zusätzlicher OP‑Schritte nach § 6 II GOÄ zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Honorar für mehrere neben der Prostatektomie abgerechnete GOÄ‑Leistungen; der Beklagte hatte Kürzungen vorgenommen. Streitpunkt war, ob bestimmte OP‑Teilschritte bereits von einer Standardziffer umfasst sind oder gesondert berechenbar bleiben. Das Gericht erkennt für drei der beanstandeten Ziffern analoge Abrechnung nach § 6 II GOÄ an, für eine Position fehlt die Leistungserbringung. Die Zahlung einschließlich Zinsen und Mahnkosten wird teilweise zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung für drei streitige GOÄ‑Positionen zuerkannt, eine Position abgewiesen; Zinsen und Mahnkosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 2 a GOÄ darf eine Gebühr nicht gesondert berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung ist.
Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, können nach § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung analog berechnet werden.
Ob ein operationeller Teilschritt methodisch notwendiger Bestandteil einer Standardleistung ist, ist anhand des konkreten medizinischen Leistungsbilds und wertender Kriterien zu beurteilen; neuere oder weitergehende Techniken können eine gesonderte Abrechenbarkeit begründen.
Eine abgerechnete Gebühr ist nur bei tatsächlicher Erbringung der entsprechenden Leistung geschuldet; unterbliebene Leistungen berechtigen nicht zur Forderung des entsprechenden Honorars.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 665,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2004 zuzüglich 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte nahm zwischen dem 05.06.2003 und dem 18.06.2003 die stationäre privatärztliche Behandlung des Chefarztes der urologischen Abteilung der Heliosklinik X, I-Straße, ####1 X, des Zeugen Prof. Dr. med. S in Anspruch. Dem Beklagten wurde ein Prostatatumor entfernt. Der Beklagte erteilte sein Einverständnis, seine Daten zwecks Rechnungserstellung und Einzug sowie Forderungsabtretung an die Klägerin zu übermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 13 d. A., Bezug genommen. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 26.08.2003 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 ff. d. A. verwiesen. Der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Krankenversicherung kürzten den Rechnungsbetrag um 702,94 €.
Die Parteien streiten insbesondere darüber ob die Leistungsziffer 1762 GOÄ (Inguinale Lympfknotenausräumung, als selbständige Leistung), die Leistungsziffer 1780 GOÄ (plastische Operation zur Behebung der Harninkontinenz), Leistungsziffer 2583 GOÄ (Neurolyse, als selbständige Leistung) und Leistungsziffer 2402 GOÄ Probeexzision aus tief liegendem Körpergewebe (z. B. Z-Gewebe, Faszie, Muskulatur oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)), gesondert abgerechnet werden durften.
Die Klägerin ist Ansicht, dass in der GOÄ lediglich typisierte Standardoperationen beschrieben seien. Es seien gerade nicht "Fallpauschalen" für Krankheitsbilder, sondern standardisierte medizinische Einzelleistungen mit dem Ziel einer leistungsbezogenen und transparenten Abrechnung geregelt worden. Zu den methodisch notwendigen operativen Einzelschritten im Sinne von § 4 II S. 2 GOÄ zählten nur die standardmäßigen, routinemäßigen Teilschritte. Diese seien nicht mit den medizinisch notwendigen Schritten zur Herbeiführung des Operationserfolges gleich zu setzen. Die abgerechneten aber nicht bezahlten Leistungen stellten typische Maßnahmen dar, die über eine Standardoperation hinaus gingen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 702,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2004 zuzüglich 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Charakter der GOÄ als Verordnung zu beachten sei. Modifikationen und moderne Operationsverfahren, die bei Schaffung der GOÄ noch nicht bekannt oder möglich waren und die der Behandlung oder Vermeidung von Komplikationen dienen und/oder zur Erzielung eines günstigeren bzw. besseren Behandlungsergebnisses angewendet werden, könnten bei der Abrechnung nur dadurch Berücksichtigenden finden, das sie im Steigerungssatz abgerechnet würden. Auch wenn ein unbestrittenes Mißverhältnis zwischen Honorar und erbrachter Leistung vorliegen sollte, könnte ein Ausgleich nicht über die Rechtsprechung, sondern lediglich über eine Änderung der GOÄ durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Klägerin könne daher die gekürzten Positionen aus der Rechnung nicht verlangen, da die zugrunde liegenden Leistungen bereits in der Leistungsziffer Nr. 1784 GOÄ (totale Entfernung der Prostata und Samenblasen einschließlich pelviner Lympknotenentfernung) enthalten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.07.2004, konkretisiert durch den Beschluß vom 17.02.2005, ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. med. H vom 29.06.2005, Bl. 93 ff. d. A., Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 08.11.2005 erläutert. Ferner ist Beweis erhoben worden, durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. med. S. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Bl. 135 ff. d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen ärztlichen Honoraranspruch gegen den Beklagten in Höhe von 665,74 €. Gemäß § 4 II a GOÄ kann der Arzt für eine Leistung keine Gebühr berechnen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen Einzelschritte. Gemäß § 6 II GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Für die Anwendung des § 6 II GOÄ kommt es nicht darauf an, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beiden liegt, lässt sich letztendlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen (BGHZ 159, 142).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Leistungsziffern 1762, 1780 und 2583 GOÄ neben der Leistungsziffer 1780 GOÄ abgerechnet werden können. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass vorliegend nicht nur die Lympfknoten im Beckenbereich entfernt worden sind, wie dies in der Standardoperation (Abrechungsziffer 1762) vorgesehen sei, sondern auch die Entfernung der Lympfknotengruppen im Bereich der Arteria und Vena iliaca externa und Arteria und Vena iliaca communis. Zudem sei dem Beklagten vor der Operation ein radioaktives Mittel zugeführt worden. Bei der Operation seien dann mit einem Geigerzähler Aktivitäten dieses radioaktiven Elementes aufgenommen worden, um Hinweise auf mögliche Metastasen zu finden. Diese Behandlung biete eine größere Sicherheit für den Patienten. Sie sei vorliegend auch indiziert gewesen, da der Tumor bereits relativ groß gewesen sei und ein erhöhter Wert des prostataspezifischen Antigens festgestellt worden sei.
Abrechnungsziffer 1780 GOÄ bezeichne eine spezielle Technik der Re-Anastomose. Dieser Operationsteil habe zum Ziel, die Operationsfolgen hinsichtlich der Harnkontinez für den Patienten möglichst günstig zu gestalten. Sie seien nicht Teil der Prostatastandardoperation.
Auch die Gebührenordnungsziffer 2583, mit welcher einer Neurolyse als selbständige Leistung in Ansatz gebracht werde, sei gesondert abrechenbar. Dieser Operationsschritt sei erst durch die Einführung der nerverhaltenden mikrochirurgischen Operationstechnik durch Prof. X2 möglich geworden. Die genannte Operationstechnik habe den Erhalt der Nervi erigentes mit dem Ziel der Beibehaltung der Erektionsfunktion postoperativ zum Ziel. Die Operationsdauer betrage etwa eine Stunde und könne daher zu Recht gesondert abgerechnet werden.
Die Ausführungen des Sachverständigen waren klar und gut verständlich. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverständigen, wonach die zusätzlich abgerechneten Positionen nicht in der Standardleistung enthalten sind. Es kann daher eine analoge Abrechnung nach § 6 II GOÄ erfolgen.
Hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2402 der GOÄ war die Klage unbegründet. Wie der Zeuge Prof. Dr. med. S ausgesagt hat, wurde die abgerechnete Leistung tatsächlich nicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzung von 25 % ergab sich der Klagebetrag.
Der Zinsanspruch erfolgt aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO