Erfolg der Erinnerung gegen Zurückweisung eines Mahnantrags wegen Anwaltsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich per Erinnerung gegen die Zurückweisung ihres Mahnantrags mit der Begründung, die geltend gemachte vorgerichtliche Anwaltsgebühr sei nicht überprüfbar. Zentral war, ob das Mahngericht die Höhe einer Geschäftsgebühr im Mahnverfahren prüfen darf. Das Gericht hob die Zurückweisung auf und stellte fest, dass Gebühren innerhalb üblicher Toleranzgrenzen (bis etwa 20%/1,5‑fach) regelmäßig keiner vertieften Prüfung bedürfen. Offensichtlich unbegründete oder nicht durchsetzbare Forderungen darf das Mahngericht jedoch beanstanden.
Ausgang: Erinnerung der Antragstellerin stattgegeben; Zurückweisung des Mahnantrags aufgehoben und Sache an den Rechtspfleger zurückübertragen
Abstrakte Rechtssätze
Im Mahnverfahren darf das Gericht Nebenforderungen, insbesondere Anwaltsgebühren, nur beanstanden, wenn diese offensichtlich unbegründet oder offensichtlich nicht gerichtlich durchsetzbar sind.
Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG nach billigem Ermessen; eine gerichtliche Überprüfung im Mahnverfahren ist darauf beschränkt, ob dieses billige Ermessen erkennbar überschritten worden ist.
Für Geschäftsgebühren besteht ein Rahmen nach Nr. 2300 VV‑RVG; bei Einhaltung praxisüblicher Toleranzgrenzen (z.B. bis ca. 20% bzw. dem 1,5‑fachen als Mittelgebühr) besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Überprüfung im Mahnverfahren.
Das Mahngericht kann jedoch im Rahmen seiner Prüfungskompetenz offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Haupt- und Nebenforderungen beanstanden.
Leitsatz
Das Mahngericht kann einen Mahnantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Höhe einer im Antrag enthaltenen Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit erscheine ihm nicht nachprüfbar. Für die gerichtliche Überprüfung einer Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit besteht im Mahnverfahren regelmäßig keine Veranlassung, wenn diese eine Toleranzgrenze nicht überschreitet. Darüber hinaus kann das Mahngericht jedoch offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Haupt- und Nebenforderungen im Rahmen seiner Prüfungskompetenz beanstanden.
Tenor
Der Erinnerung der Antragstellerin wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird dem Rechtspfleger zur weiteren Entscheidung zurückübertragen mit der Maßgabe, von den im angefochtenen Beschluss angenommenen Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Rechtspfleger hat mit dem angefochtenen Beschluss den Mahnantrag insgesamt gemäß § 691 Absatz 1, Ziffer 2 ZPO zurückgewiesen, da ein Mahnbescheid bezüglich der begehrten Nebenforderung, nämlich der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht erlassen werden könne. Das Gericht habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Voraussetzungen für eine erhöhte, über den 1,3-fachen Regel-Gebührensatz liegende Gebühr (hier 1,5-fache Gebühr) zu prüfen und könne insoweit die anwaltliche Erklärung verlangen, mit der der besondere Umfang bzw. die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit versichert werde.
In dem angefochtenen Beschluss ist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hingewiesen worden, dass im Mahnverfahren offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Forderungen nicht geltend gemacht werden dürfen und dem Mahngericht insoweit auch eine Prüfungskompetenz zusteht (vgl. Zöller, § 691 Rdnr. 1 und 2 m.w.N., insbesondere BGH, NJW 1984/242 ff). Auch bezüglich einer derartigen Nebenforderung hat das Mahngericht die oben dargelegte Prüfungskompetenz.
Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Gebühr offensichtlich unbegründet oder offensichtlich nicht durchsetzbar ist.
Nach Nr. 2300 VV-RVG besteht für die Geschäftsgebühr ein sogenannter Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5. Im vorliegenden Fall wird von der Antragstellerin eine 1,5-fache Gebühr geltend gemacht.
Die Bestimmung der Höhe seiner Gebührenforderung obliegt dem Anwalt nach seinem billigem Ermessen (vgl. u.a. Gerold/Schmidt, § 14 Rdnr. 8 m.w.N./Hartung, § 14 Rdnr. 88 ff. m.w.N.). Eine Überprüfung durch das Mahngericht muss sich infolgedessen darauf beschränken, ob das billige Ermessen bei der Gebührenforderung erkennbar überschritten worden ist ( vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.04.2005 in 04-2330118-03-N). Dort hat das erkennende Gericht in einen ähnlichen Fall bereits ausgeführt:
"Nach Nr. 2400 VV-RVG soll eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen berechtigt sein, "wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist seitens der Antragstellerin nicht dargetan worden.
Diese fehlende Begründung ergibt aber dennoch keinen Anhalt für die Annahme, dass die Antragstellerin eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Gebührenforderung mit ihrem Mahnbescheidsantrag verfolgt.
Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann im Einzelfall die geforderte Rahmengebühr unbillig ist, ist in der Praxis der Ansatzpunkt der sogenannten Mittelgebühr entwickelt worden (vgl. Gerold/Schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 29, 30, 31). Diese wird mit dem 1,5-fachen Gebührenansatz angesetzt. Als ein anderer Ansatzpunkt werden sogenannte Toleranzgrenzen gezogen, d.h. bis zu 20 % über dem Mindestgebührensatz werden noch als "billige" Forderung anerkannt (vgl. im Einzelnen m.w.N. Gerold/schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 34). Erst wenn der sogenannte Mittelwert bzw. die Toleranzgrenzen überschritten sind, besteht danach eine Annahme für eine unbillige Gebührenforderung bzw. der sogenannte Mittelwert oder das Einhalten der Toleranzgrenzen entspricht dem einem Rechtsanwalt eingeräumten billigem Ermessen nach § 14 RVG. In Nr. 2400 VV-RVG hat der Gesetzgeber normiert, dass die Geschäftsgebühr des sogenannten Durchschnittsfalles mit dem 1,3-fachen Wert zu bemessen ist (vgl. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr", Nr. 8.1). Bei einem durchschnittlichen Fall kann nur dann eine höhere Gebühr beansprucht werden, wenn die Tätigkeit in diesem Fall umfangreich oder schwierig war. Für den Durchschnittsfall hat der Gesetzgeber insoweit das billige Ermessen des Rechtsanwaltes konkretisiert bzw. eingeschränkt. Ob es sich aber um einen Durchschnittsfall handelt, hat allein der Rechtsanwalt weiterhin nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen. Auch bei einer Gebührenforderung nach Nr. 2400 VV-RVG kann ein Rechtsanwalt weiterhin alle in § 14 RVG aufgeführten Kriterien mit zur Grundlage seiner Billigkeitsentscheidung heranziehen. Die ihm weiterhin mögliche Gesamtschau kann daher z.B. bei ihm dazu führen, auch den durchschnittlichen Normalfall, wenn er diesem Fall einer besonderen Bedeutung für seinen Auftraggeber beimißt oder diesen z.B. besonders vermögend betrachten sollte, deswegen eine höhere Geschäftsgebühr als das 1,3-fache von diesem zu fordern (vgl. u.a. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr" Nr. 8.1 letzter Absatz). Infolgedessen kann allein aus dem Fehlen einer Begründung bezüglich der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht grundsätzlich auch auf die Unbilligkeit oder die gerichtliche Nichtdurchsetzbarkeit gefolgert werden.
Die im vorliegenden Fall geforderte Geschäftsgebühr ist deshalb nicht erkennbar offensichtlich unbillig oder erkennbar offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbar.
Demgemäß ist - wie erkannt - entschieden worden."
Damit übereinstimmend weist die Antragstellerin zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011 –IX ZR 110/10- hin, in der ausgeführt wird, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, da dem Rechtsanwalt für eine Rahmengebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht (s. o. BGH, zitiert nach BeckRS 2011, 03189, dort m.w.N.).
Es besteht daher regelmäßig keine Veranlassung zu weiterer Prüfung, da bei Einhaltung dieses Spielraums kein Anhalt dafür besteht, dass eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Forderung geltend gemacht wird.
Die Entscheidung über die Rückübertragung auf den Rechtspfleger stützt sich auf § 577 ZPO.
D.