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Amtsgericht Hagen·11-2010142-05-N·22.01.2012

Berichtigung des Namens im Vollstreckungsbescheid wegen offenkundiger Unrichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Berichtigung des Namens der Antragsgegnerin im Vollstreckungsbescheid, nachdem Zustellungen per Einwurf nicht zurückgekehrt waren. Zentral ist, ob die Personenidentität gewahrt bleibt und die Namensabweichung offenkundig ist. Das Gericht gab der Erinnerung statt und berichtigte den Vornamen aufgrund von Melderegisterauskünften und Feststellungen der Gerichtsvollzieherin.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags stattgegeben; Vollstreckungsbescheid insoweit berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berichtigung einer Parteibezeichnung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn die Identität der bezeichneten Person gewahrt bleibt und die Unrichtigkeit offenkundig ist.

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Die Offenkundigkeit einer Namensunrichtigkeit kann sich aus öffentlichen Registern (z. B. Melderegister) ergeben, wenn diese die abweichende Bezeichnung klar dokumentieren.

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Ergeben Zustellversuche keinen Rücklauf und zeigen Register- bzw. Vollstreckerfeststellungen, dass an der Zustellanschrift die tatsächlich gemeinte Person gemeldet bzw. angetroffen wurde, ist lebensnah anzunehmen, dass der true Adressat die Zustellung erhalten hat.

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Fehlt die substantiierte Einwendung der betroffenen Person, dass sie keine Kenntnis von den Sendungen hatte, stärkt dies die Nachprüfbarkeit der Berichtigung zugunsten des Berichtigungsantrags.

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Die Berichtigung kommt auch in Betracht, wenn die abweichende Bezeichnung auf geschäftlichen Gebräuchen oder einer nicht exakt wiedergegebenen Namensform beruht und dadurch die wahre Person erkennbar ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Leitsatz

Wenn durch eine meldebehördliche Positiv- und Negativauskunft nachgewiesen ist, dass unter der Zustellanschrift stets diejenige Person gemeldet war, auf deren Namen die Entscheidung berichtigt werden soll, jedoch niemals eine Person mit der in der Entscheidung angegebenen Bezeichnung dort gemeldet war, entspricht es einer lebensnahen Betrachtung, dass die Zustellsendung ohne Eingang eines Rückbriefes den wahren Adressaten erreicht hat. Entscheidend für eine Berichtigung ist die Wahrung der Personenidentität und der Umstand, dass die Unrichtigkeit offenbar ist. Die Offenkundigkeit einer solchen Unrichtigkeit kann sich unter anderem aus öffentlichen Registern ergeben.

Tenor

Der Erinnerung des Antragstellers wird stattgegeben; die angefochtene Entschei-dung wird aufgehoben.

Die Bezeichnung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.05.2011 wird dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin mit Vornamen richtig

K. B. (statt K.)

L.-S.

heißt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Mahn- und Vollstreckungsbescheid, mit denen eine Hauptforderung aus Werk-/ Werklieferungsvertrag in Höhe von 199,-- € geltend gemacht wird, wurden antragsgemäß erlassen gegen Frau K. L.-S. und unter der Anschrift ...straße X durch Niederlegung, d. h. Einwurf der Sendung in den Briefkasten zugestellt.

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Die Briefsendungen sind nicht zurückgelangt.

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Der Antragsteller beantragt die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung, die die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2011 zurückgewiesen hat.

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Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag

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stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 319 ZPO gegeben sind.

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Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin vor.

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Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 03.01.2012 im Erinnerungsverfahren angehört worden.

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Sie hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

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Letztlich unerheblich ist, ob aus den Angaben bei Antragstellung hervorging, dass die Antragsgegnerin richtiger Weise den oben genannten Vornamen (K. B. statt K.) trägt.

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Entscheidend für die Berichtigung der Parteibezeichnung ist, dass die Identität der Person gewahrt bleibt und die Unrichtigkeit offenbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 319 Rz. 14 m.w.N.).

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Die Offenkundigkeit des Fehlers kann sich u.a. aus öffentlichen Registern ergeben.

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Dies ist aufgrund der im Schreiben vom 28.11.2011 näher wiedergegebenen Auskunft aus dem Melderegister der Stadt R. gegeben.

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Dementsprechend hat das Amtsgericht Hagen bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass die unrichtige Bezeichnung der Schuldnerseite zu berichtigen ist, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der wahre Schuldner sich im Handelsverkehr einer ihm nicht zustehenden Firmenbezeichnung bedient (NJW-RR 1995, 486, vgl. Zitierung in Zöller, Rz. 14).

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Auch in nachfolgenden Entscheidungen (Beschluss vom 19.03.1999 – 97-2279792-01-N) hat das erkennende Gericht in ähnlicher Weise entschieden und darauf abgestellt, dass die Antragstellerin erkennbar ihren wahren Geschäftspartner in Anspruch nehmen wollte.

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Vorliegend verhält es sich ähnlich, da die von dem Antragsteller mit dem Berichtigungsantrag vorgelegten Melderegisterauskünfte ergeben haben, dass unter der genannten Anschrift bzw. in der ganzen Stadt R. eine K. L.-S. niemals, stattdessen aber unter der o.g. Zustellanschrift eine Frau K. B. L.-S. gemeldet war.

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Damit erscheint es ausgeschlossen, dass Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an eine Frau K. L.-S. zugestellt wurden, auch wenn die zuzustellenden Schriftstücke nicht zurückgelangt sind.

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Die von der Rechtspflegerin angenommene Schlussfolgerung, weil die Briefsendungen an eine K. L.-S. adressiert waren und nicht zurückgelangt sind, habe die wahre Adressatin keine Gelegenheit zur Aufnahme des Verfahrens durch Einlegung von Widerspruch bzw. Einspruch gehabt, geht angesichts der geschilderten Meldesituation an den - hierdurch glaubhaft gemachten - tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.

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Nach diesen muss vielmehr bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass die Briefsendungen die wahre Adressatin erreicht haben und diese die Schreiben trotz anderslautenden Vornamens auch selbstverständlich auf sich bezogen hat.

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Dies wird bestätigt durch das mit dem Berichtigungsantrag abschriftlich vorgelegte Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011, in dem diese zu dem Vollstreckungsauftrag des Antragstellers mitteilt, dass eine Frau K. L.-S. in der ...straße X nicht zu ermitteln, vielmehr dort eine Frau K. B. L.-S. wohnhaft sei, die sich der Gerichtsvollzieherin gegenüber mit Bundespersonalausweis (von dem das in der Mitteilung genannte Geburtsdatum abgelesen wurde) ausgewiesen hatte.

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Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen vom 03.07.1991 (13 T 239/91) entgegen, mit der die Berichtigung in einem ähnlichen Fall abgelehnt wurde, nachdem der dortige Antragsgegner auf der Grundlage des damaligen Zustellungsrechtes unwiderlegbar dargelegt hatte, keine Zustellungen erhalten zu haben, sodass er im Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, das Verfahren mit den gebotenen Mitteln (Widerspruch/ Einspruch) aufzunehmen.

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Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin vorliegend vergleichbare Einwendungen zu keiner Zeit erhoben und sind dafür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Vielmehr kann nach der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011 zusätzlich von einer Identität der angetroffenen Person mit der wahren Schuldnerin ausgegangen werden, zumal diese der entsprechenden Annahme im gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2012 nicht entgegen getreten ist.

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Wegen der vergleichbaren Gründe wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.07.2011 (10-2760058-29-N) hingewiesen.

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Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Identität der Antragsgegnerin mit der ursprünglich angegebenen Person, die aus den genannten Gründen auch offenkundig ist.

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Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben.