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Amtsgericht Hagen·109 IN 13/20·06.04.2020

Sicherung der Insolvenzmasse: Untersagung von Zwangsvollstreckung und Freigabe auf P‑Konto

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Insolvenzeröffnungsverfahren ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ausnahme: unbewegliche Sachen) und die einstweilige Einstellung bereits begonnener Maßnahmen an. Zusätzlich wurde auf dem Pfändungsschutzkonto ein weiterer Betrag neben dem Sockelbetrag freigegeben. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Soforthilfe des Landes NRW unpfändbar und nicht zur Insolvenzmasse gehörig ist.

Ausgang: Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse: Untersagung von Zwangsvollstreckung, Freigabe zusätzlicher P‑Konto‑Beträge und Feststellung der Unpfändbarkeit der Soforthilfe wurden angeordnet (Antrag stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse kann das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 88 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen und bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

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Das Gericht kann anordnen, dass auf dem Pfändungsschutzkonto nach §§ 850i, 851, 850k Abs. 4 ZPO zusätzlich zum gesetzlichen Sockelbetrag weitere Beträge freigegeben werden, um pfändungsfreie Mittel zu sichern.

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Staatliche Soforthilfen können unpfändbar und damit nicht zur Insolvenzmasse gehören; das Gericht kann eine entsprechende Feststellung treffen, wenn die Rechtslage bzw. der Zweck der Leistung dies begründet.

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Die Untersagung der Zwangsvollstreckung kann ausdrücklich auch die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen erfassen.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 3§ 88 InsO§ 850i ZPO§ 851 ZPO§ 850k Abs. 4 ZPO

Tenor

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.

Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.

Rubrum

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109 IN 13/20
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AMTSGERICHT HAGEN

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BESCHLUSS

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

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xxx

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wird heute, am 07.04.2020 um 12:36 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO) angeordnet:

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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

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Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.

9

Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.

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Hagen, 07.04.2020

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Amtsgericht

12

John

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Richter am Amtsgericht