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Amtsgericht Hagen·100 IN 32/00·18.03.2001

Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25 % des Regelsatzes)

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverwaltervergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Erstattung von Auslagen für den Zeitraum 29.01.2000–19.04.2000. Das Gericht ermittelte den Regelsatz nach dem Wert der freien Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Angesichts von Umfang und Schwierigkeit setzte das Amtsgericht den angemessenen Bruchteil auf 25 % des Regelsatzes und berücksichtigte die nachgewiesenen Auslagen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der festgesetzten Höhe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach den Vorschriften der InsO und der InsVV.

2

Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich nach einem Regelsatz, der vom Wert der freien Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt.

3

Bei der Festsetzung des angemessenen Bruchteils des Regelsatzes sind Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung zu berücksichtigen; regelmäßig kann ein Bruchteil von 25 % des Regelsatzes zugrunde gelegt werden, Abweichungen sind bei besonderem Aufwand möglich.

4

Nachgewiesene, angemessene Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind zu erstatten. (vgl. §§ 21, 63 InsO; §§ 2, 3, 10, 11 InsVV)

Relevante Normen
§ 21 InsO§ 63 InsO§ 11 InsVV§ 10 InsVV§ 3 InsVV§ 2 InsVV

Tenor

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L, S-Straße, 58638 Iserlohn wie folgt festgesetzt:

Vergütung                                                                                                                              4730.12 DM

Auslagen                                                                                                                                200.00 DM

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer                                                                                      788.82 DM

Endbetrag                                                                                                                              5718.94 DM

Gründe

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.01.2000 bis zum 19.04.2000 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, in der Regel soll ein angemessener Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters aber nicht überschritten werden. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der freien Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann für den vorläufigen Verwalter der Regelsatz von 25 % der Verwaltervergütung überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11, 10, 3 InsVV).

3

Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die freie Masse einen Wert von 47301.28 DM. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 18920.51 DM (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung durch den vorläufigen Verwalter ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 25 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von 4730.12 DM festzusetzen.

4

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.02.2001 verwiesen.

5

Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.

6

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.