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Amtsgericht Hagen·10 C 84/07·04.07.2007

Zustellung einer Unterlassungsklage an gerichtlich bestellten Sachverständigen unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ eine Unterlassungsklage gegen einen in einem anderen Verfahren tätigen, gerichtlich bestellten Sachverständigen zustellen. Das Gericht hält die Zustellung für unzulässig und die Beschwerde hiergegen für unbegründet. Die Klage würde die Unabhängigkeit des Gutachters gefährden und ist als rechtsmissbräuchliche Verfahrensbehinderung zu bewerten. Der Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung stützt die Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung zur Zustellung der Unterlassungsklage an den gerichtlich bestellten Sachverständigen wird verworfen (nicht abgeholfen)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustellung einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage an einen in einem anderen Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen ist unzulässig.

2

Die Inanspruchnahme eines noch tätigen Gerichtsgutachters durch prozessuale Schriftsätze ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie darauf abzielt, dessen Mitwirkung oder Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

3

Klagen gegen Verfahrensbeteiligte (z. B. Sachverständige, Prozessbevollmächtigte, Zeugen) sind unzulässig, soweit sie ausschließlich der Behinderung oder Sabotage eines anderen Verfahrens dienen.

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Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer prozessualen Maßnahme kann sich daraus ergeben, dass sie bloß formale Möglichkeiten nutzt, um ein fremdes Verfahren zu beeinträchtigen; solche Eingriffe sind zu unterbinden.

Relevante Normen
§ 72, 73 ZPO analog§ 839a BGB

Leitsatz

Die Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an einen in einem anderen Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist unzulässig.

Tenor

Der Beschwerde vom 02.07.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom

04.06.2007 wird nicht abgeholfen.

Gründe

2

Die Beschwerdebegründung vermag nichts daran zu ändern, dass eine Unterlassungsklage sogar noch stärker als eine vom Gesetzgeber nunmehr unterbundene Streitverkündungsschrift den von einem anderen Gericht eingesetzten und deswegen nunmehr mit einer Klage überzogenen Gutachter befangen zu machen droht. Die gesamte Problematik ist bereits seit der Einführung des § 839 a BGB ständig diskutiert worden.

3

Der Bundesgerichtshof hat die Zustellung als solche bereits für rechtswidrig und zu unterlassen deklariert (BGH-Beschluss vom 19.12.2006 VIII ZB 49/06, insbesondere BGH VII. Zivilsenat in NJW 2006, 3214).

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Damit muss verhindert werden, dass ein anderweitiger Rechtsstreit durch die Streitverkündungsschrift gegenüber den Sachverständigen in bloßer Ausnutzung einer formalen Möglichkeit, Streitverkündungen zu erklären "sabotiert" wird. Die Unterlassungsklage, die der Kläger beabsichtigt, übersteigt diese Beeinträchtigung des geordneten Verfahrens noch mehr und nutzt bloß die formale Möglichkeit, eine Klageschrift einzureichen, aus was rechtsmissbräuchlich ist.

5

Der Bundesgerichtshof hat zurecht bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift für rechtswidrig erklärt, was der Gesetzgeber nunmehr aufgegriffen hat. Gleiche Erwägungen gelten für die Erhebung einer Unterlassungsklage gegen einen im Gerichtsverfahren eingeschalteten und noch tätigen Sachverständigen.

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Würden Klagen gegen Gerichtsbeteiligte in dieser Weise zugelassen, wäre kein Einhalt zu gebieten, etwa einen gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch eine anderweitig erhobene Unterlassungsklage sogar seinen Vortrag untersagen zu lassen, einem Zeugen seine Aussage zu widerrufen, auf die Spitze gebracht, sogar einem Gericht zu untersagen, eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage etwa bei Vergleichsverhandlungen weiterhin vorzunehmen, indem Klage gegen eine Gerichtsperson erhoben wird. Das dies nicht erlaubt sein kann, liegt auf der Hand.

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Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens des "Klägers" offenbart sich zudem in der Schlussbemerkung der Beschwerdebegründung, es ging lediglich um eine unzutreffende Zitierweise des in den Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengerichts – tätigen Gutachters, des hier als beklagte Person von der Klägerseite betrachteten Gegners.

8

Für den Fall der Zulassungsbedürftigkeit dieser Beschwerde wird sie hiermit zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und sogar höchstrichterlich geklärt werden sollte.