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Amtsgericht Hagen·10 C 84/07·03.06.2007

Unzulässige Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an gerichtlich bestellten Sachverständigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt mit einer gesonderten Unterlassungs-/Widerrufsklage die Änderung gutachterlicher Äußerungen eines im familiengerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen. Das Amtsgericht Hagen hält die Zustellung der Klageschrift an den gerichtlichen Sachverständigen nach § 72 ZPO für unzulässig. § 72 ZPO soll verhindern, dass von Amts wegen eingesetzte Verfahrenspersonen durch separate Rechtsstreitigkeiten beeinträchtigt werden. Rügen und Einwendungen sind im dortigen Hauptverfahren geltend zu machen.

Ausgang: Zustellung der Klageschrift an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß § 72 ZPO als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage an einen in einem bereits anhängigen Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach § 72 ZPO unzulässig.

2

Begehren auf Änderung gutachterlicher Äußerungen sind grundsätzlich im dortigen Hauptverfahren geltend zu machen; ein gesonderter Rechtszug gegen den gerichtlichen Sachverständigen ist nicht statthaft.

3

§ 72 ZPO dient dem Schutz der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit von am Verfahren beteiligten Amtspersonen und soll verhindern, dass diese durch separate Rechtsstreitigkeiten in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt oder mundtot gemacht werden.

4

Die Verweisung des § 72 ZPO auf § 73 ZPO schließt ebenso die Zustellung einer Klage bzw. die Herbeiführung von Rechtshängigkeit gegen den gerichtlichen Sachverständigen aus.

Relevante Normen
§ 72 ZPO§ 73 ZPO§ 72, 73 ZPO analog§ Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

Die Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an einen in einem anderen Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist unzulässig

Tenor

ist die Zustellung der Klageschrift entsprechend § 72 ZPO neuer Fassung unzulässig.

Gründe

2

Mit der beabsichtigten Klage will der Kläger erreichen, dass der "Beklagte” als Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 23 F 255/04, seine gutachterlichen Äußerungen ändert. Die Behinderung der dortigen gutachterlichen Tätigkeit des "Beklagten” will zumindest der Rechtsgedanke des § 72 ZPO mit Rücksicht auf die ohnehin gegebenen rechtsstreitlichen Verfahrensgarantien im dortigen Verfahren unterbinden. Dem würde zuwider laufen, dass der Antragsteller mit einer gesonderten Klage die gutachterlichen Äußerungen in dem bereits rechtshängigen familiengerichtlichen Verfahren ändern lassen will.

3

Fehlzitate, wie der Kläger vorbringt, lassen sich ggf. im dortigen Verfahren zur Sprache bringen und den Gutachter zu dortigen gutachterlichen Änderungen seiner Stellungnahme veranlassen; ggf. kommt auch die Beantragung eines Obergutachtens in Frage.

4

§ 72 ZPO will gerade verhindern, dass zu dem Verfahren gehörende von Amts wegen eingesetzte Personen, wie auch der gerichtlich bestellte Gutachter, durch gesonderte Rechtsstreite "mundtot” gemacht werden. Dem Kläger bleibt sein effektiver Rechtsschutz im dortigen Verfahren unbenommen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), so dass für einen gesonderten Rechtszug keine Zulässigkeit gegeben ist.

5

Entsprechend der Verweisung des § 72 ZPO auf 73 ZPO hat auch eine Zustellung der Klage zu unterbleiben. Die Statthaftigkeit, eine Rechtshängigkeit einer Unterlassungsklage gegen den gerichtlichen Sachverständigen herbeizuführen zu können, ist aus denselben Gründen erst recht zu verneinen, die den Gesetzgeber zu der Untersagung der Zustellung der Streitverkündungsschrift geführt haben.