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Amtsgericht Hagen·10 C 491/2011·13.02.2012

Sofortige Beschwerde gegen Kostenverteilung im Insolvenzverfahren – Prüfungsvorbehalt

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenverteilung nach § 91a ZPO, nachdem er eine angemeldete Forderung nicht sofort anerkannt hatte. Streitgegenstand ist, ob und wie der Verwalter einen Prüfungs‑ oder Vorbehalt gegenüber dem Gläubiger hätte erklären müssen. Das Gericht bestätigt die Kostenentscheidung: Mangels nachvollziehbarer, rechtzeitig mitgeteilter Vorbehalte war die Verwalterrolle als unterlegene Partei maßgeblich. Interne Prüfungsabläufe sind für die Gläubigerinformation unerheblich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Kostenverteilung nach § 91a ZPO wird nicht stattgegeben (abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Insolvenzverwalter hat dem Gläubiger spätestens zum Prüfungsstichtag klar und verständlich mitzuteilen, wenn er eine angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt weiterer Prüfung „vorläufig bestreitet“.

2

Vier Monate nach Anmeldung der Forderung kann der Gläubiger nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter noch einen nicht offenbarten Prüfvorbehalt geltend macht.

3

Gibt der Insolvenzverwalter dem Gläubiger gegenüber lediglich an, die Prüfung dauere an, so ist er gehalten, rechtzeitig Zwischenmitteilungen zu erteilen; unterbleiben diese, kann der Gläubiger Klage zur Aufnahme in die Insolvenztabelle erheben.

4

Interne organisatorische Hinweise oder Vorbehalte des Insolvenzverwalters sind gegenüber dem Gläubiger unbeachtlich; maßgeblich ist eine für den Gläubiger nachvollziehbare Erklärung.

5

Nach § 91a ZPO bleiben nachträglich vorgebrachte Umstände, die erst nach Abgabe einer beiderseitigen Erledigungserklärung geltend gemacht werden, für die Kostenverteilung unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 91a ZPO

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.

Gründe

2

Der Treuhänder des Insolvenzschuldners hat keineswegs sofort anerkannt, so dass die Kosten zu Recht nicht nach § 93 ZPO, sondern nach § 91 a ZPO verteilt worden sind.

3

Die Forderung wurde rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet, und zwar bereits vor der zunächst gesetzten Frist.

4

Bis zum Prüfungstermin war ausreichend Zeit, andernfalls hätte der Insolvenzverwalter rechtzeitig um Verlegung des Prüfungstermins ersuchen müssen. Jedenfalls wurde der Prüfungszeitraum bis zum 29.07.2011 verlängert; auch dann erfolgte keinerlei für den Gläubiger nachvollziehbarer Vorbehalt genauerer Prüfung. Auf den internen Informationsapparat des Insolvenzverwalters kommt es nicht an.

5

Das Verfahren kann durch Klage zur Insolvenztabelle aufgenommen werden, wenn nicht der Insolvenzverwalter rechtzeitig einen entsprechenden Prüfungsvorbehalt gegenüber dem Gläubiger erklärt; es liegt zudem eine gewisse Eigenerklärung darin, wenn der Insolvenzverwalter mitteilt, die Prüfung dauere an. Dann ist er ebenfalls auch von sich aus, ohne dass es eine erneute Aufforderung des Gläubigers bedarf, gehalten, entweder erneut von sich aus eine Zwischennachricht zu erteilen, dass die Prüfung aus gewissen Gründen noch andauere, andernfalls muss er jedoch mit einer Klage zur Insolvenztabelle rechnen.

6

Alle von dem Insolvenzverwalter nunmehr vorgebrachten Umstände sind zudem nach § 91 a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind nämlich nicht bis zur Abgabe der beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärung vorgebracht worden. Grundlage der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO war der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nunmehr die Forderung anerkannt hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen Teils begeben hatte.

7

Hieran ist festzuhalten.

8

Hagen, 14. Februar 2012

9

Richter am Amtsgericht