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Amtsgericht Hagen·10 C 41/99·17.03.1999

Klage auf restliche Reparaturkosten nach Kfz-Auffahrunfall stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung den restlichen Ersatz der Reparaturkosten nach einem Auffahrunfall. Streitpunkt ist, ob die volle Reparaturrechnung oder nur ein nach Wiederbeschaffungswert gekürzter Betrag zu ersetzen ist. Das Gericht setzte den Wiederbeschaffungswert auf 3.800 DM und gab die Klage zuatur 1.893,65 DM nebst Zinsen statt. Zins- und Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Reparaturaufwands in Höhe von 1.893,65 DM nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sachbeschädigung kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich Ersatz des konkret entstandenen Reparaturaufwands verlangen; hierfür sind die Rechnungen des fachgerechten Betriebs maßgeblich.

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§ 251 BGB greift nur ein, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist; eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Reparaturkosten wesentlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

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Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Grenze von etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes ist als praktischer Anhaltspunkt für die Genehmigung des vollen Reparaturaufwands zu berücksichtigen.

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Die Verwendung gebrauchter Ersatzteile begründet nicht automatisch eine Billigreparatur; Ersatz ist zu leisten, wenn die Reparatur fachgerecht erfolgte und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

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Bei Zahlungsverzug besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 BGB ab dem maßgeblichen Verzugstag.

Relevante Normen
§ 3 Pflichtversicheurngsgesetz§ 823§ 7 StVG§ 249 BGB§ 251 BGB§ 249 Satz 2 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.893,65 DM (i.W.: eintausendachthundertdreiundneunzig 65/100 Deutsche Mark) nebst

4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr U, beschädigte durch einen Auffahrunfall das klägerische Fahrzeug auf der Straße X-Straße in I, wofür die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ihre Einstandspflicht dem Grund nach anerkannt.

3

Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch den XX begutachten. Das Gutachten vom 05.08.1998 kommt auf der Grundlage, daß auch Gebauchtteile bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges, das im August 1986 zum Straßenverkehr zugelassen worden ist, Verwendung finden, zu einem Reparaturkostenaufwand in Höhe von 4.660,40 DM, einen Wiederbeschaffungswert von 4.000,00 DM und einen Restwert von 100,00 DM.

4

Der Kläger behauptet, die gutachterlichen Feststellungen des RWTÜV seien zutreffend.

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Er ließ sein Kraftfahrzeug in der Werkstatt S und X in X2 reparieren. Für die durchgeführte Reparatur wurde ihm dort ein Betrag von 4.893,65 DM berechnet.

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Die Beklagte zahlte an den Kläger 3.000,00 DM.

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Der Kläger verlangt nunmehr den Rest bis zur Höhe der Reparaturrechnung und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.893,65 DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 05.01.1999 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ließ das Kraftfahrzeug ihrerseits durch den Kraftfahrzeugsachverständigen C begutachten. Die Beklagte behauptet in Anlehnung an die Feststellungen des Sachverständigen C, die Kosten für eine fachgemäße Reparatur des klägerischen Fahrzeugs beliefen sich auf 5.762,47 DM, der Wiederbeschaffungswert betrage nur 3.100,00 DM.

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Der Kläger habe nur eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt, so daß dem Kläger wegen der Unverhältnismäßigkeit des Reparaturaufwandes zu dem Wiederbeschaffungswert nicht mehr als der gezahlte Betrag zustehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. C zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes und der Fachgerechtheit der vorgenommenen Reparatur vernommen.

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Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. März 1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Nach Maßgabe der dem Grunde nach anerkannten Einstandspflicht schuldet die Beklagte dem Kläger auch den verlangten Restbetrag bis zur Höhe der vollen Reparatursumme (§§ 3 Pflichtversicheurngsgesetz, §§ 823, 7 StVG, 249, 251 BGB).

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Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Einstandspflichtigen verlangen, dass diese den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ferner, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Damit ist grundsätzlich der Reparaturaufwand zu entschädigen, der konkret bei der Reparatur der beschädigten Sache angefallen ist. Dies sind hier die unstreitigen Kosten des Kraftfahrzeugbetriebes S und X.

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Die Beklagte kann den Betrag auch nicht nach § 251 BGB auf das von ihr errechnete Ausmaß gekürzt verlangen. Nach § 251 BGB kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger nur dann in Geld in Höhe der angemessenen Reparaturkosten entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht grundsätzlich auch dann, wenn diese zusammen mit dem Minderwert höher ist als der Wert der Sache vor dem Schadensfall; nur wenn die bei der Reparatur zu zahlende Entschädigung wesentlich über diesen Wert liegt, greift § 251 Abs. 2 BGB ein.

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Es kann dahinstehen, ob angesichts der veränderten Lebensgewohnheiten der weitgehend motorisierten Bevölkerung die vom Bundesgerichtshof gefundene Grenze von 30 % oberhalb des Wiederbeschaffungswertes (BGHZ 115, 371, 375; NJW 1992, 1619 nach Maßgabe des § 249 Satz 2 BGB weiterhin Anwendung findet, weil die Beklagte ihrerseits bei ihrer Abrechnung diese Rechtsprechung zugrundelegt und ihr ein Abrücken dementsprechend hier nach § 242 BGB verwehrt ist. Jedenfalls hat im vorliegenden Falle die Beweisaufnahme ergeben, daß der Wiederbeschaffungswert, gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C, 3.800,00 DM beträgt und somit unter Berücksichtigung der 130 %-Grenze = 4.940,00 DM der geltend gemachte gesamt Reparaturkostenaufwand unterhalb dieser Grenze liegt. Die Einschränkung, die zum Teil in obergerichtlicher Rechtsprechung angenommen wird, daß der Integritätszuschlag von 30 % nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu entrichten ist (vgl. BGH NJW 1992, 1619; OLG Köln, Versicherungsrecht 1993, 898) greift nicht durch, da, wie auch der Sachverständige C überzeugend festgestellt hat, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß repariert worden ist.

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Auf die weitere, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorzufindende Einschränkung, daß der Integritätszuschlag in Höhe von 30 % oberhalb des Wiederbeschaffungswertes ausgeschlossen ist, wenn eine Billigstreparatur durchgeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 232; Versicherungsrecht 1996, 904 u. a.), greift nicht durch.

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Mit dem Sachverständigen C ist das Gericht der Auffassung, daß jedenfalls das konkret vorgefundene Fahrzeug mit Hilfe der zum Teil gebrauchten Ersatzteile ordnungsgemäß repariert worden ist, was den fachgerechten Reparaturaufwand durch den Kraftfahrzeugbetrieb S und X angeht. Angesichts des Alters des Fahrzeuges ist die Reparatur als zeitwertgerecht anzusehen. Eine Billigstreparatur liegt somit nicht vor. Wie bereits die Beklagte ausgeführt hat, wird kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch sein im Jahre 1986 erstzugelassenes Fahrzeug vollständig mit Neuteilen reparieren lassen, jedenfalls solange, wie der Einbau von Gebrauchtteilen keine Beeinträchtigungen des Zustandes der Verkehrssicherheit mit sich bringt. Die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß hier die Verkehrssicherheit durch den Einbau von betriebsunsicheren Gebrauchtteilen notwendigerweise gefährdet worden ist.

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Im Gegensatz zu der Argumentation der Beklagten im vorliegenden Falle wäre vielmehr einem Geschädigten der Einwand des § 251 Abs. 2 BGB oder gar des § 254 BGB entgegenzuhalten, weil gerade ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch ein Fahrzeug des Erhaltungs- und Alterszustandes des Klägers gerade nicht vollständig, falls möglich, mit Neuteilen reparieren läßt, um damit den zur Reparatur erforderlichen Kostenaufwand im vertretbaren Rahmen gering zu halten.

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Die Zinsforderung folgt aus § 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.