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Amtsgericht Hagen·10 C 40/11·27.02.2011

Mietwagenkosten nach Unfall: Schätzung nach aktuellen Internetpreisen statt Schwacke/Fraunhofer

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Kosten anhand Schwacke-Liste mit 20%-Aufschlag oder nach Fraunhofer bzw. anhand konkreter Marktpreise zu bemessen sind. Das Gericht schätzte den erforderlichen Aufwand nach § 287 ZPO und hielt eine Erkundigung bei Großvermietern (auch über Internet) für zumutbar, da zwischen Unfall und Anmietung Zeit zur Planung bestand. Da die Beklagte mindestens den erforderlichen Betrag bereits gezahlt hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitere Erstattung von Mietwagenkosten nach bereits erfolgter Regulierung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen.

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Zur Schätzung des erforderlichen Mietwagenaufwands kann auf aktuell über Internet/Marktabfrage ermittelbare Preise bundesweit tätiger Großvermieter abgestellt werden; eine Entscheidung zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Spiegel ist nicht zwingend.

3

Ist die Anmietung nicht unfallbedingt spontan erforderlich, sondern besteht ein zeitlicher Vorlauf, muss sich ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter grundsätzlich durch einfache Erkundigungen um einen günstigeren Normaltarif bemühen.

4

Ein pauschaler Aufschlag auf Normaltarife für unfallbedingte Besonderheiten ist nur ersatzfähig, wenn konkrete, fallbezogene Umstände einen Mehrbedarf begründen.

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Hat der Haftpflichtversicherer bereits mindestens den nach § 249 BGB erforderlichen Mietwagenaufwand ausgeglichen, besteht kein weiterer Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht.

Relevante Normen
§ 249 BGB Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall, § 282 ZPO§ 3 PflichtversG§ 249 BGB§ 362 BGB§ 398 BGB§ 287 ZPO

Leitsatz

Es bedarf der Diskussionen der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Studie bei der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfall nicht. Das Gericht kann die Höhe anhand einer ggfs. elektronischen Abfrage der aktuellen Preise für die Anmietung des verunfallten Wagentypes bei den bundesweit tätigen Großvermietern schätzen. Gleiches kann bei der Regulierung durch den Haftpflichtigen erfolgen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des vorsteuerabzugsberechtigten Herrn M, der in Hagen seinen Sitz hat, Erstattung von weiteren Mietwagenkosten.

3

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 21.07.2009. Zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls mietete der Herr M am 02.07.2009 bei der Klägerin einen Opel Astra an. Geschädigt worden ist ein Opel Vectra.

4

Die Beklagte erstattete 766,86 € auf die Rechnung der Klägerin, die lautet:

5

5 Tage á 82,35 €

6

5 Tage CDW á 18,97 €

7

5 Tage Aufschlag pauschal 16,47 €

8

9 Tage (ab 6. Tag) á 50,42 €

9

9 Tage (ab 6. Tag) CDW 13,55 €

10

MwSt. 238,53 €

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Gesamt 1.493,93 €

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Der Kläger beruft sich auf die sogenannte Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) zuzüglich eines pauschalen Aufschlages vom 20 % wegen spezifischer Kostensteigerung bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 760,07 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ..09.2009 zu

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zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält dafür, dass unter Verstoß des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgegangen werde.

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Außerdem sei die Schwacke-Liste unbrauchbar. Anhand der für den konkreten Fall ausgewerteten Studie des Fraunhofer-Institutes ergäbe sich nur der Betrag, den die Beklagte teils entrichtet habe.

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Insoweit streiten die Parteien um die Aussagekraft sowie statistische Korrektheit und die Interpretationsfähigkeit der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie.

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Insbesondere nach deren Anlage 8 und 9 des Beklagtenschriftsatzes errechneten sich als Ersatzmietwagenbedarf nur 434,04 € netto bzw. 476,60 € brutto.

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Auch biete die Klägerin selbst den Opel Astra zu 359,00 € Brutto inklusive Kaskoversicherung im Normaltarif an.

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Die näheren einzeln ausgeführten allgemein bekannten Fahrzeugvermieterfirmen Sixt, Eurocar und Enterprise hätten das entsprechende Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zum Preis von 417,86 € bei auch nur wirtschaftlicher Vorgehensweise und geringen Erkundigungen angeboten; die Klägerin bestreitet, dass die Aussagekraft dieser unstreitenden existierenden Preise auf den Anmiettag zurückschließen lasse.

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Wegen den weiteren Einzelheiten des umfänglichen Vorbringens zwischen den Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Mit dem entrichteten Betrag hat die Beklagte mindestens das an die Klägerseite bezahlt, was ihrem Rechtsvorgänger an ersatzpflichtigen Schaden für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Reparatur dauernden beschädigten Kraftfahrzeuges zustand. (§§ 3 PflichtversG, 249, 362, 398 BGB).

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Bei der dem Grunde nach unstreitigen Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden aus dem von ihrem Versicherungsnehmer zu verantwortenden Verkehrsunfall hat das Gericht nach § 287 ZPO den erstattungsfähigen Mietwagenaufwand schätzen.

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Wie auch das Landgericht Hagen im Urteil vom 21.09.2010 – S 112/10- bestätigt hat, ist vom Grundsatz her der Fraunhofer-Vermietungspreisspiegel heranzuziehen, da er gegenüber der Auswertung der Schwacke-Liste über die größere statistische Datenbasis und vor allem die Anonymität der Erhebungsmethode verfügt.

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Die von der Beklagtenseite angegebenen Ergebnisse der Auswertung der Fraunhofer-Studie für den Hagener Bereich des Postleitzahlgebietes 58 sprechen bereits für die Beklagte.

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Dies gilt auch hinsichtlich der Zuschläge, die in der Entscheidung des Landgerichts a. a. o. erwähnt worden sind. Darüber hinaus hat die Klägerin nichts dafür geltend gemacht, dass der geschädigte vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeugeigentümer besondere Schwierigkeiten gehabt hat, einen Mietwagen anzumieten.

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Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass nicht spontan am Unfalltag, sondern mit geraumer Vorüberlegung zwischen dem 21.07.2009 (dem Unfalltag) und dem Anmietetag, dem 02.06.2009, ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelnder wirtschaftlich und vernünftig denkender Kraftfahrzeugeigentumsgeschädigter in der Lage gewesen wäre, auch ohne Marktforschung durch einfache Erkundigungen einen günstigen Anbieter zu finden, wie er bei den allseits bekannten und auch in Hagen vorhandenen Großvermietungsunternehmen zur Verfügung steht. Die von der Beklagten angegebene Preise der "Großvermieter" entsprechen gerichtsbekanntlich den noch heute im wesentlichen glückhohen Preisen.

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Die Darlegung eines anderen Umfangs, der für einen wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten in der Lage des Zedenten der Klägerin einen notwendigen Mietwagenersatzaufwand beschreibt, ist von der Klägerseite nicht substantiiert abweichend vorgebracht.

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Darüber hinaus bedarf es dem Grunde nach sogar nicht der Beurteilung, ob die "Schwacke-Liste" oder die "Fraunhofer-Studie" eine geeignetere Beurteilungsgrundlage als die andere darstellt.

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Bei dem für jeden offenen Markt der Vermietung von Kraftfahrzeugen, den insbesondere jemand wie der Zedent der Klägerin, der selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, ohne Weiteres erkennen kann, lässt sich sogar aus den heute vorhandenen Mietwagenkosten ein Rückschluss, zumindest im Rahmen des § 287 ZPO dahingehend erlauben, dass aus den heutigen, bei einer Anmietung eines dem verunfallten Kraftfahrzeug qualitativ gleichwertigen Fahrzeuges, anzuwendenden Preisen, allenfalls der Beschaffungsaufwand zu treiben ist, den die Beklagte bereits ersetzt hat.

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Auf die historischen Preise kommt es im Rahmen des § 287 ZPO deshalb nicht an, weil hier im konkreten Fall zwischen dem Unfalltag und dem Entscheidungstag nur ein überschaubarer Zeitraum liegt. Außerdem ist die Inflation nicht derart fortgeschritten, dass eine starke Preisveränderung stattgefunden hat, was sich sogar zu Lasten der Beklagten, nicht der Klägerin auswirken würde, also keine besonders inflationäre Preissteigerung stattgefunden hat.

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Wie mit den Parteien erörtert, lässt sich am heutigen Sitzungstag ohne Weiteres durch Eingabe entsprechender Voraussetzungen bei mehreren Großanbietern von gleichwertigen, zuverlässigen und auch seit Jahren verfügbaren Mietersatzfahrzeugen erkennen, dass die Vermietungspreise bei einer Planung des Mietwagenanmietens in der zeitlichen Distanz, wie es auch der Zedent der Klägerin getan hat, allenfalls die Mietpreise ergeben, die von der Beklagten bereits ausgeglichen sind und zwar einschließlich einer vollen Kaskoversicherung und sonstiger das Vermietungsgeschäft erschwerender Umstände, insbesondere auch bei nicht vorgehender, sondern nachträglicher Bezahlung.

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Für einen umsatzsteuervorabzugsberechtigten Zedenten, also einen Gewerbetreibenden oder einem Selbstständigen wie dem Zedenten der Klägerin, ist es auch ohne Weiteres zumutbar, sich entweder über die sogenannten Gelben Seiten des örtlichen Telefonbuchs oder auch über das Internet mit Informationen über die entsprechenden Preise und Konditionen zu erkundigen, bevor er einen Mietwagen zu einem bestimmten Preis anmietet.

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Der wirtschaftliche vernünftig denkende selbständige zudem umsatzsteuervorabzugsberechtigte Gewerbetreibende wird nämlich schon zur Schonung des eigenen Aufwandes nicht anders vorgehen, als zumindest gewisse Erkundigungen zu unternehmen, um nicht mehr auszugeben, als notwendig.

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Anders als bei dem nur für zugelassene Kraftfahrzeughändler und Sachverständige wie andere geschlossene Benutzerkreise zugängigen Markt etwa der Restwertebörsen zum Aufkauf von beschädigten Kraftfahrzeugen ist nämlich der Kraftfahrzeugvermietungsmarkt seit Jahren durch die allgemein bekannten Vermietungsgesellschaften und durch den Zugang zum Internet geprägt. Jedenfalls liegt für einen vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer der Zugriff über das per Internet erreichbare Angebot nahe.

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Der auf den Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges aus den heutigen Preisen rückschließende Schätzungsschluss im Sinne des § 287 ZPO ist auch deshalb gerechtfertigt, weil sich auch aus den heute vorhandenen, gerichtskundigen und allgemein zugänglichen

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Preisen für die spezifische Fahrzeugkategorie sich mit Rücksicht auf die vorhandene geringe Inflation, und der relativ stabilen Preise des Mietwagengeschäfts, die anders etwa als auf dem Markt für Öl, Gas oder Strom, sich im Wesentlichen zwar seit Jahren ohne starke Preisschwankungen fort entwickelt haben, brauchbare Schätzungen erlauben lassen.

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Schätzt man also einen gewissen Mehraufwand mit der a. a. O. Entscheidung des Landgerichts zugunsten des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer hinzu, zieht dagegen die aus den allgemeinen statistischen Tabellen ablesbare inflationäre Entwicklung von den heutigen aktuellen Mietpreisen ab, so gerät man im konkreten Fall auf einen Betrag, der unter dem liegt, den die Beklagte bereits ausgeglichen hat.

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Eine Diskussion über die Aussagekraft der Schwacke-Liste und der Fraunhoferstudie erübrigt sich daher und könnte beendet werden.

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Denn die Ermittlung der Aufwendungen für einen gleichwertigen Mietersatzwagen lassen sich dem Grunde nach genauso bewerkstelligen wie die Kostenkalkulation eines Sachverständigen, der auch nichts anderes bei der Kalkulation der Reparaturkosten unternimmt, als die zum Begutachtungstag aktuellen, von den Herstellerwerken vorgegebenen Preise und Reparaturkosten in seine Kalkulation einzubeziehen.

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Die Forschung nach historischen Mietpreisen durch ein Sachverständigengutachten ist mit dem Urteil des Landgerichts Hagen als ungeeignet zu betrachten. Als Schätzungsgrundlage reicht die heute vorhandene Mietpreishöhe unter Auswertung der Preise der vorhandenen, sogar bundesweit vertretenen zuverlässigen und stets verfügbaren Großvermietungsgesellschaften allemal aus.

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Nach § 287 ZPO ist gerade keine statisch exakte Berechnungsmethode erforderlich, sondern eine dem Tatrichter obliegende Schätzung, die den Parteien auch erheblichen Aufwand bei der Beurteilung der Schadenhöhe etwa durch Gutachten erspart. Die Beschränkung der Schätzungsgrundlagen auf die Verwendung der heutigen Mietwagenpreise und die bekannte allgemeine Inflation, haben bei dem seit Jahren verfügbaren Mietwagenmarkt mit kaum nennenswerten Preisschwankungen den Vorteil gegenüber der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie, dass sie den Gesetzen des wissenschaftlichen-theoretischen Ansatzes folgt, möglichst Theorien mit wenigen Voraussetzungen zu bevorzugen. (vgl. Wikipedia "Ockhams Rasiermesser). Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie setzen nämlich ein Erhebliches mehr an festzustellenden Bedingungen voraus als die leicht zu bewerkstelligende Rückfolgerung aus den heute verfügbaren, für jeden ohne Weiteres erkennbaren Mietwagenpreisen, etwa der Großanbieter. Besonderheiten des Einzelfalles liegen hier nicht vor.

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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.