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Amtsgericht Hagen·10 C 355/04·03.10.2004

Verweisung an Sozialgericht wegen Rückforderung von Eigenanteil für Zahnprothese

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialgerichtsbarkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Rückzahlung eines sozialversicherungsrechtlich geleisteten Eigenanteils für eine Zahnprothese. Das Amtsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht E. Es stützt die Verweisung auf § 51 Abs. 2 SGG und einschlägige Vorschriften des SGB V (§§ 27, 28, 43b SGB V), um einheitliche Entscheidungen im Dreiecksverhältnis zu gewährleisten.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist die Klage an das zuständige Sozialgericht E.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 51 Abs. 2 SGG auch für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig.

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Rechtsbeziehungen, die ausschließlich aufgrund des SGB V bestehen, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

3

Ansprüche auf Rückzahlung von vom Versicherten an Leistungserbringer geleisteten Eigenanteilen sind, soweit sie Leistungspflichten oder Vergütungsfragen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, vor den Sozialgerichten geltend zu machen.

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Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen im Dreiecksverhältnis zwischen Versichertem, Krankenkasse und Leistungserbringer gebietet sich eine einheitliche, ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz§ 27, 28 Abs. 1, Abs. 2, 43 b SGB V§ 43 b Abs. 1 Satz 2 SGB V§ 43 b Abs. 1 Satz 2 SGB§ 17 a GVG

Tenor

Das Amtsgericht I2 erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht E.

Gründe

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Der Kläger verlangt Rückzahlung seines allein auf sozialversicherungsrechtlicher Basis gezahlten Eigenanteils für die Anfertigung einer Zahnprothese und damit in Zusammenhang stehender zahnärztlicher Behandlung als "Kassenpatient" des Beklagten.

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Für die Entscheidung dieser Rechtsfragen ist ungeachtet früherer höchstgerichtlicher Entscheidungen aufgrund der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 17.08.2001 mit Wirkung zum 2. Januar 2002 gemäß dem neugefaßten § 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz der S-Weg zu den Sozialgerichten eröffnet. Danach entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit über die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen allein aufgrund des Sozialgesetzbuches V, insbesondere §§ 27, 28 Abs. 1, Abs. 2, 43 b SGB V bestehen. Insbesondere ist in §§ 43 b SGB V, ebenfalls eingefügt durch das Gesetz vom 21.12.1992, geregelt, daß Leistungserbringer Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen haben. Auch ist dort bestimmt, daß die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen hat, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer, hier den Beklagten, nicht zahlt.

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Nichts anderes muß für die Rückforderung indes von dem Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer, hier vom Kläger an den Beklagten erbrachten Eigenanteil gelten. Nicht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu entscheiden über die Frage, inwieweit § 43 b Abs. 1 Satz 2 SGB Fragen der Rückforderung einer vermeintlichen Bereicherung im sog. dreieckigen Leistungsverhältnis hervorruft.

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Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet sich auch durch die Überlegung, daß angesichts der unbezweifelbaren Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Klärung von Vergütungsansprüchen zwischen dem Leistungserbringer, hier dem Beklagten als kassenärztlich zugelassenen Zahnarzt, und der sozialversicherungsrechtlichen Krankenkasse zu klären ist, ob medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden. Eine einheitliche Entscheidung über die ordnungsgemäße Leistungserbringung kann nur dadurch gewährleistet werden, daß auch hinsichtlich des durch den Versicherungseigenanteil belasteten Versicherten, hier dem Kläger, der Krankenkasse und dem Zahnarzt bzw. der entsprechenden zahnärztlichen Kassenvereinigung, eine einheitliche , auschließliche Zuständigkeit besteht.

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Dementsprechend war der Rechtsstreits auf den Hilfsantrag des Klägers nach § 17 a GVG an die Sozialgerichtsbarkeit, hier das Sozialgericht E, zu verweisen.

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Dr. D

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Richter am Amtsgericht