Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten der Beklagten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das Amtsgericht entschied nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten. Wegen der bestehenden Forderung aus einem Anzeigenvertrag und der Zahlung durch den Beklagten ohne substanzielle Einwendungen wurden die Kosten der beklagten Partei auferlegt. Die Klägerin hat keine unnötigen Mehrkosten verursacht.
Ausgang: Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Die Kosten des Rechtsstreits können der Partei auferlegt werden, die aufgrund der vorangegangenen Sach- und Rechtslage als Veranlasser oder Hauptverantwortlicher für die Entstehung des Rechtsstreits anzusehen ist.
Die Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung durch die beklagte Partei ohne substantiierten Einwand spricht dafür, dass dem Anspruch keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstehen und rechtfertigt die Kostentragung durch diese Partei.
Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten begründet keine Kostenminderung zugunsten der obsiegenden Partei, wenn dessen Tätigkeit rechtzeitig und nicht ursächlich für unnötige Prozesskosten war.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kosten waren danach der beklagten Partei aufzuerlegen.
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bestehen nicht. Aufgrund eines Anzeigenvertrages schuldete der Beklagte der Klägerin 454,72 €. Die beklagte Partei hat auch durch die Begleichung der Forderung am 26.06.2004 zu erkennen gegeben, dass dem Anspruch selbst keine Einwendungen entgegengesetzt werden.
Es bestand auch kein Anlass, aus anderen Gründen von dieser Kostenfolge abzusehen. Insbesondere hat die Klägerin keine unnötigen Kosten durch die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten verursacht. Die Klägervertreter haben sich nicht erst nach Zahlung der Hauptsacheforderung sowie Zinsen und Kosten des Mahnverfahrens gemeldet, sondern bereits durch Schriftsatz vom 26.04.2004. Dadurch sind der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden, die sie ebenfalls von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.