Klage auf restlichen Schadensersatz nach Rangierkollision vor Hofeinfahrt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 25 % Restschadensersatz nach einer Kollision, als die Beklagte beim Rückwärtsausparken aus einer Garagenvorfahrt an sein vor der Hofeinfahrt geparktes Fahrzeug stieß. Das Gericht hält ein Mitverschulden des Klägers für gegeben, da er auf der schmalen Straße vor der Hofeinfahrt parkte und mit eingeschränktem Rangierraum rechnen musste. Da der Kläger bereits 75 % des Schadens erhalten hat, wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Wer sein Fahrzeug vor einer Hofeinfahrt oder Garagenzufahrt auf einer engen Straße abstellt, hat zu berücksichtigen, dass ein Ausparkender nicht stets den gesamten Rangierraum nutzen kann; dies kann ein Mitverschulden des Parkenden begründen.
Bei der Haftungsaufteilung nach einem Zusammenstoß zwischen rangierendem und parkendem Fahrzeug sind sowohl die Betriebsgefahr des rangierenden Fahrzeugs als auch das Verhalten des parkenden Fahrers gegeneinander abzuwägen.
Ein bereits vorgerichtlich oder vorprozessual geleisteter Zahlbetrag ist auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnen; steht dieser Zahlung der ersatzfähige Schaden gegenüber, fällt ein weiterer Anspruch weg.
Bei der Bemessung der Haftungsquote sind ortsbezogene Umstände (z. B. Straßenbreite, Nutzbarkeit von Vorflächen vor Garagen) und die Zumutbarkeit von Rangierbewegungen zu berücksichtigen und können zu einer relevanten Mithaftung des Parkenden führen.
Leitsatz
Auch wenn dem Ausfahrenden eine Rangierfläche über benachbarte Garagenvorflächen oder Hofeinfahrten grundsätzlich möglich ist, muss ein Fahrzeugführer, der vor einer Hofeinfahrt auf der schmalen Straße davor parkt, berücksichtigen, dass der Ausparkende nicht ständig den gesamten Rangierraum nutzen kann (oder nicht darf), so dass eine Kollision des Ausfahrenden mit dem vor der Hofeinfahrt/Hofausfahrt abgestellten Kraftfahrzeug auch von dessen Führer durch die verursachte Behinderung mitverschuldet ist.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 10 C 283/14 | ||
| Amtsgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2014durch den Richter am Amtsgerichtfür Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restliche 25 % Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 3. März 2014 auf der Straße Hangweg in Hagen-Priorei.
Er hatte sein Fahrzeug auf der rechten Straßenseite (in seiner Fahrtrichtung gedacht) abgeparkt. Dabei handelt es sich um einen VW-Transporter mit einer Breite von 184 cm.
Aus dem aus Sicht des Klägers links von ihm gelegenen Vorgelände zweier Garagen führte die Beklagte, deren Mutter die Halterin des Kraftfahrzeuges und die Beklagte zu 3. die Haftpflichtversichererin ist, rückwärts aus der Parkposition, die sich mit Blick auf die Garagen zur Rechten am Rand der vor den Garagen befindlichen festigten Parkfläche befand, rückwärts heraus und rangierte dabei gegen das gegenüberliegend abgestellte Fahrzeug des Klägers.
Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der Sachverständigengutachtens Kuznik in Höhe von netto 974,10 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 355,10 €, des Weiteren allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Gesamtbetrag 1.354,20 €.
Die Beklagten zahlten darauf vorgerichtlich 936,02 €.
Der Kläger macht geltend, für den Kläger sei das Anstoßen seines Fahrzeugs unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
418,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 21.06.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 83,54 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten eine Mithaftungsquote des Klägers in Höhe von 25 % für gerechtfertigt.
Der Kläger habe verbotswidrig auf der schmalen Straße, die nur ca. 5 Meter breit gewesen sei, geparkt, so dass für das Ausparken eine von dem Kläger zu vertretende Behinderung vorgelegen habe.
Außerdem gebe es der Schadenhöhe nach günstiger qualifizierte Fachwerkstätten, die die Beklagte im Einzelnen aufführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug verwiesen.
Das Gericht hat die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet nach §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 9 StVG, 254 BGB.
Nachdem der Kläger bereits 75 % des geltend gemachten Schadens dem Grunde nach erhalten hat, steht dem Kläger nicht mehr zu, da sein Schadenersatzanspruch erfüllt ist.
Der Kläger hat nämlich durchaus nicht ohne Schuld gehandelt, indem er sein Fahrzeug so abparkte, wie es der Fall gewesen ist.
Der Kläger hätte berücksichtigen müssen, dass bei der insgesamt schon als schmal zu verstehenden Straße ein Ausparken nur unter der Ausnutzung einer Korrekturzugmöglichkeit über die Freifläche vor der anderen Garage durch die Beklagte möglich war.
Beim Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Parken ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Vorfläche vor beiden Garagen zur Verfügung steht, da es legitimer Weise möglich ist, dort zwei Fahrzeuge abzustellen, auch mit den Ausmaßen des klägerischen Fahrzeuges. Standen gar zwei parkende Transporter in der Hofeinfahrt, was erlaubt ist, konnte ein Ausparken nicht unter Zuhilfenahme von Korrekturzügen über die nicht ohne weiteres als frei anzunehmende weitere Fläche erfolgen.
Beim Hinstellen eines Fahrzeugs zum Parken vor einer Hofeinfahrt, oder Garagenzufahrt, ist jedoch vom Fahrer dieses hinparkenden Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Ausfahrtbreite genutzt werden können kann, um die Fahrzeuge dort herauszuführen.
Hierzu, und insoweit bestand in der mündlichen Verhandlung insbesondere anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Örtlichkeit kein Zweifel, ein Ausparken nur dann möglich, wenn neben dem Beklagtenkraftfahrzeug kein weiteres Fahrzeug in der Ausfahrt stand, und ganz besonders dann nicht, wenn dort ein oder zwei Fahrzeuge standen, die die Ausmaße des klägerischen Fahrzeugs selbst annahmen.
Dementsprechend hat der Kläger nicht nur die Betriebsgefahr, sondern auch seinen eigenen Verschuldensanteil zu tragen, wobei allerdings angesichts der tatsächlich möglichen, wegen der nicht besetzten weiteren Garagenfläche leicht zu bewältigenden Ausfahrt ohne eine Berührung des klägerischen Fahrzeugs herbeizuführen, die beiderseitige Abwägung der Verschuldens- und Betriebsgefahranteile zu 75 % zu Lasten der Beklagten ausfällt.
Der Höhe nach war dem Kläger kein weiterer Ersatzanspruch zuzusprechen, weil gerichtsbekannt , wie auch darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Beklagtenseite aufgeführten hiesigen qualifizierten Referenzwerkstätten, wie mehrfach durch gerichtlich veranlasste Begutachtung bereits geklärt, nur die Preise verlangen, die die Beklagtenseite der Klägerseite entgegengehalten hat.
Dementsprechend ist über den gezahlten Betrag hinaus kein weiterer Betrag zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.