Teilweise stattgegeben: Erstattung von Gutachterkosten nach BVSK-Tabelle geschätzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Kfz-Gutachterkosten; die Beklagten zahlten einen Teil nach Rechtshängigkeit. Das Gericht folgt dem BGH (VI ZR 67/07) und sieht fehlende konkrete Preisermittlungen des Klägers; daher werden die überhöhten Gutachterkosten abgewiesen und nur 10 EUR Mahnkosten zugesprochen. Die regionalen BVSK-Werte dienen als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO).
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 10 EUR Mahnkosten zugesprochen, sonstige Gutachterkostenforderung abgewiesen bzw. geschätzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten richtet sich danach, ob der Geschädigte zumutbare Nachforschungen über marktübliche Preise angestellt hat; unterbleiben solche konkreten Darlegungen, kann ein überhöhter Anspruch abgewiesen werden.
Kommt der Geschädigte seiner Pflicht zu näheren Erkundigungen nicht nach, kann das Gericht die angemessene Höhe der ersatzfähigen Gutachtervergütung nach vernünftigem Ermessen schätzen; dabei sind regional übliche BVSK-Tabellenwerte heranzuziehen (§ 287 ZPO).
Eine offensichtliche Überteuerung des Gutachterhonorars ist nicht erforderlich; ausreichend ist, dass ohne nähere Erkundigungen ein preiswerteres, gleichwertiges Gutachten erhältlich gewesen wäre.
Mahnkosten und Verzugszinsen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts zu erstatten; ein konkret geltend gemachter (vernünftiger) Mahnkostenbetrag kann vom Gericht bestätigt werden (§ 286 BGB).
Leitsatz
In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den
Kläger 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner 60 %, der Kläger 40 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Darstellung des Tatbestandes gem. §§ 313 a, 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Erstattung der Schadensermittlungskosten, die der Zedent des Klägers durch die Beauftragung des Klägers mit der Erstattung des Gutachtens hinsichtlich der Schadenhöhe an seinem bei dem Verkehrsunfall am 16.04.2004 entstandenen Schadens begehrt, ist durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit (291,44 EUR brutto bei netto 1.044,34 EUR Sachschaden zuzüglich 16 % USt und 1.300,00 EUR Wiederbeschaffungswert -) in der Hauptsache teilweise erledigt und von den Parteien insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden; dies führt insoweit zur Kostenlast der Beklagten, da sie mit der Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheides die Klageforderung zum Teil anerkannt haben.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten – verlangt sind mit der Rechnung insgesamt 483,64 EUR – steht dem Geschädigten und entsprechend dem allein aus Abtretung gegenüber den Beklagten berechtigten Kläger nicht zu.
Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Bundesgerichtshofsurteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/07, wonach für den getroffenen Kraftfahrzeugeigentümer die Höhe der Erstattung von Schadensermittlungskosten durch beauftragte Gutachter mit dem Risiko verbunden ist, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Eine bei der Beauftragung offensichtliche Überteuerung der Preise des Gutachtens ist nach dieser BGH-Entscheidung nicht erforderlich. Keinem sachgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer
werden mehr an Reparaturaufwendungen erstattet als er in einer markengebundenen Fachwerkstatt verausgaben müsste, etwa wenn er einen demgegen überhöhten Reparaturpreis aus Mangel an näheren Erkundigungen bei jemand anderem bezahlt. Nicht anders liegt es bei den Aufwendungen für die Einholung eines Schadengutachtens nach einem Kfz-Unfall, wenn ohne nähere Erkundigungen über die Preise, die selbstverständlich keine Markterforschung darstellen müssen, ein Sachverständiger beauftragt wird.
Nähere Erkundungen des Geschädigten nach Preisen und Leistungen eines Schadengutachters hat der Kläger nicht vorgebracht.
Dementsprechend liegt es nahe, es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der sachgeschädigte Kraftfahrzeugeigentümer zu den Preisen des Gesprächsergebnisses der BVSK mit der I-D, also hier der Beklagten, einen Gutachter gefunden hätte, hätte er auch nur nähere Erkundigungen eingeholt, wobei eine Marktanalyse nicht erforderlich gewesen wäre. Schon ein zumutbarer Blick in die einschlägigen Branchenverzeichnisse , etwa die Gelben Seiten, hätte jedermann Aufschluss über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von mehreren Kfz-Schadengutachtern gegeben, auch dem konkret betroffenen Zedenten.
Die von der Beklagtenseite vorgebrachte unstreitige Gebührentabelle im
Gesprächsergebnis BFSK/I hat jedenfalls überzeugend gezeigt, dass die Beklagte bei der Regulierung mit 291,44 EUR soviel gezahlt hat, wie die Tabelle ausweist, den die BVSK- angehörigen Gutachter in der hiesigen Region von einem wirtschaftlich vernünftig handelnden Geschädigten verlangen. Dabei ist die tatsächliche Regulierungspraxis der Beklagten nicht ausschlaggebend; vielmehr zeigt das Gesprächsergebnis, dass die hiesigen Gutachter weniger verlangen als der Kläger, ohne sich qualitativ nach unten abzuheben. Auch der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit er – außerdem notwendigerweise - bessere Gutachten fertigt und warum andere hier tätige Gutachter, gar für den konkreten Fall schlechter arbeiten. Die Tabelle zeigt auch, dass der sachgeschädigte Kraftfahrzeugeigentümer bei den von dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 verlangten näheren Erkundigungen bei anderen Gutachtern preiswerter und gleichwertig das zur Schadenermittlung erforderliche Gutachten erhalten hätte. Eine Preiskontrolle findet damit nicht statt; dem Kläger bleibt
es unbenommen, einen ggfs. wirksam vereinbarten Preis von seinem Auftraggeber ggf den nicht von den Beklagten zu erhaltenden (Mehr-)-Betrag vergütet zu erhalten.
Zumindest zu dem von der Beklagten erstatteten Betrag ist parallel und unabhängig von dem Vorstehenden nach Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO im regionalen Bereich mit Rücksicht auch auf dem Kläger aus anderen Verfahren bekannte bereits erhobene Gutachten über die regionalen Gutachtenpreise für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten in der subjektiven Lage des Zedenten ein brauchbares qualifiziertes Gutachten einzuholen gewesen.
Nach § 287 ZPO, die bei der Schadenshöhe eine Schätzung nach vernünftigem Ermessen anordnet, verbietet sich im Ergebnis für den konkreten Einzelfall die in der o.a. BGH- Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der bei näheren Erkundigungen erforderlichen Schadensermittlungskosten insbesondere mit Rücksicht darauf, dass hier nur der Mehrbetrag im Raum steht und die Begutachtung das Mehrfache dieses Differenzbetrages kosten würde; legt man das BVSK-Gesprächsergebnis und den vom Kläger verlangten Preis zugrunde, so ist mit der
Zahlung ein durchaus vertretbarer Mittelwert als Schätzungsergebnis akzeptabel ( § 249 BGB).
Dasselbe ergibt sich aus der Sachverständigenäußerung des Verbandsvorsitzenden des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) Elmar Fuchs. Dieser hat in einem durchaus vergleichbaren Fall die Abrechnung des Klägers untersucht und sachverständig dahingehend beurteilt, dass der Kläger im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Nebenkosten ein erheblich überhöhten Wert angesetzt hat. Nun mag das im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sein; schadensersatzrechtlich deutet dies jedoch, dass der Kläger zur Ermittlung des Schadenaufwandes sich durchaus eines preiswerteren, an den BVSK-Vergütungssätzen orientierten freien und unabhängigen Sachverständigen bedienen konnte.
Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob außer auf den freiberuflichen Sachverständigen
der Geschädigte zur Ermittlung des notwendigen erforderlichen Aufwandes für die Einholung des Schadengutachtens auch auf Gutachter zurückgreifen kann, zur Wahrung der Erstattungsfähigkeit insoweit sich sogar verhalten muss, die in Prüforganisation angestellt sind. Hier hat die Beklagte ihrerseits nach dem BVSK-Tabellenwerten abgerechnet.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahme des BVSK-Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 17.07.2008 greifen nicht durch. Eine besondere Rabattierung im Prallelfall hat der Kläger von sich aus jedenfalls nach den Angaben im Schriftsatz vom 17.09.2008 seinerseits nicht vorgenommen gehabt, obwohl er nach den Angaben des Klägervertreter praktisch zwei Gutachten zu einem zusammengeheftet hat. Versteht man den Argumentationsansatz in dem Schriftsatz vom 17.09.2008 überhaupt, hätten geringere Nebenkosten berechnet werden müssen. Die Ausführung der sachverständigen Stellungnahme lassen sich durchaus auf den vorliegenden Streitfall im Einzelfall übertragen, denn die angegebene Grundgebühr von 197,00 EUR wird durch die Honorarstellung auf insgesamt 483,64 EUR mehr als verdoppelt. Nach der Stellungnahme des BVSK-Verbandsvorsitzenden Fuchs ist dies durchaus als eine höhere Preisgestaltung zu verstehen als sonstige auch im regionalen Raum vorhandene BVSK-Sachverständige dem Geschädigten für die Einholung eines Schadensermittlungsgutachtens abverlangen.
Die nicht näher erläuterten Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR – nicht 20,00 EUR (§ 287 ZPO) – sind nach § 286 BGB zu erstatten, die Zinsen ebenfalls aus Verzugsgründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da dieses Gericht nicht von der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (siehe oben) abweicht; soweit andere Gerichte oder andere Instanzen davon abweichen, obliegt ihnen die Rechtsmittelzulassung.