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Amtsgericht Hagen·10 C 187/12·08.07.2012

Widerruf falscher Taufanzeige durch Großmutter wegen Eingriffs in elterliches Religionsbestimmungsrecht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter verlangte von der Großmutter den Widerruf einer gegenüber Kirche und Pfarrer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung über eine angebliche Nottaufe sowie Unterlassung weiterer Behauptungen. Das AG Hagen hielt die behauptete Taufe nach Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) für unwahr und sah zudem ein treuwidrig verwirktes Berufen darauf. Der Widerruf wurde als Naturalrestitution/Folgenbeseitigung wegen Eingriffs in das religiöse Selbstbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Mutter (§§ 823, 249 BGB i.V.m. Art. 4, 6, 140 GG, Art. 136, 137 WRV) zugesprochen; ferner wurde Unterlassung angeordnet.

Ausgang: Klage auf Widerruf der Taufbehauptung gegenüber Kirche sowie Unterlassung weiterer Behauptungen vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eingriff in das elterliche Religionsbestimmungsrecht kann einen Anspruch auf Naturalrestitution nach §§ 823, 249 BGB i.V.m. Art. 4, 6, 140 GG und Art. 136, 137 WRV begründen, der auf Widerruf einer gegenüber Dritten abgegebenen religiös relevanten Erklärung gerichtet ist.

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Wer eine unwahre Tatsache verbreitet, die geeignet ist, die Rechtsposition eines anderen im Bereich der religiösen Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, kann auf Widerruf und Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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Ein Berufen auf eine behauptete religiöse Handlung kann nach § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Erklärende über lange Zeit durch widersprüchliches Verhalten Vertrauenstatbestände gesetzt und die Angelegenheit erst nach Jahren erstmals geltend gemacht hat.

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Die negative Religionsfreiheit und das Verbot religiösen Zwanges umfassen auch den Schutz vor einer ohne Einwilligung der berechtigten Sorgeperson herbeigeführten (scheinbaren) Kirchenzugehörigkeit.

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Bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO kann das Gericht aus dem Gesamtverhalten, objektiven Indizien und Widersprüchen den Schluss ziehen, dass eine behauptete Tatsachenhandlung nicht stattgefunden hat.

Relevante Normen
§ 823 II BGB, Art. 4, 6, 140 GG, Art. 136, 137 WRV, § 242 BGB§ 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 GG, Art. 140 GG und Art. 136 IV der Weimarer Reichsverfassung§ 249 BGB§ 286 ZPO§ 242 BGB§ 823 J BGB

Leitsatz

Die personensorgeberechtigte Kindesmutter kann von der - angeblich - eine Taufe eigenmächtig vollziehenden Großmutter den Widerruf der Taufanzeige gegenüber der örtlichen Kirchengemeinde und dem Pfarrer verlangen.

Die Mitteilung der - angeblichen - Taufhandlung erstmals nach 8 Jahren ist verwirkt.

Jedenfalls ist der Widerrurf als Folgenbeseitigung (Schadensersatz-) Anspruch wegen Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Mutter des Kindes gerechtfertigt und auch von der Kirche zu beachten

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der katholischen Kirchengemeinde

M und dem Dechanten P, die von ihr abgegebene

eidesstattliche Versicherung, sie habe die Tochter der Klägerin am

21.09.2002 im Allgemeinen Krankenhaus getauft, zu widerrufen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, sie

habe die Tochter der Klägerin E am 21.09.2002 im Allgemeinen

Krankenhaus I getauft.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von

5.000,00 €.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie des

Unterlassungsausspruch vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Mutter, die Beklagte die leibliche Großmutter des am 21.09.2002 im Allgemeinen Krankenhaus I geborenen Tochter E der Klägerin.

3

Der Sohn der Beklagten ist der Vater des Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt der E war die Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet. Nach zwischenzeitlicher Eheschließung ist die Klägerin von dem Sohn der Beklagten, dem Kindesvater, wieder geschieden.

4

Zwischen den Parteien und den Kindeseltern bestehen zahlreiche umfangreiche familiengerichtliche Streitigkeiten.

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Die Kindesmutter ist evangelischer Konfession, die Beklagte katholischer Konfession.

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Die Klägerin hat von dem Ortspfarrer, Herrn P, die Nachricht erhalten, dass die Großmutter, hier die Beklagte, die E am Geburtstage getauft habe, da diese äußerst schwach gewesen sei unter Verwendung der sogenannten Taufformel und unter Benetzen des Kopfes mit Wasser.

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Die Klägerin behauptet, die Taufe habe überhaupt nicht stattgefunden.

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Die Klägerin hat zunächst versucht, über den Pastoralverbund und des erzbischöflichen Generalsekretariat eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen.

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Wegen der Antworten wird auf das Schreiben des Leiters der Sekretariats Kirchenrecht Dr. C, Erzbistum Q, Bl. 5 und 6 sowie vom 16.02.2012 des vorerwähnten Dr. C genommen.

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Wegen des Schreiben des Pastoralverbundes an der Volme, Dechant E P wird auf dessen Schreiben vom 28.02.2012, Bl. 10 d. A. C genommen.

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Die Klägerin will nicht, dass E im katholischen Glauben erzogen wird.

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Ein Einvernehmen zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, dem Sohn der Beklagten und der Klägerin, besteht nicht.

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Das Kind befindet sich beim gemeinsamen Sorgerecht im Allgemeinen bei dem Vater. Am Mittwochnachmittag hat die Klägerin nach der Entscheidung des 5. Familiensenats für Familiensachen des Oberlandesgerichts I2 vom 12.05.2010, Bl. 40 ff. d. A. den Wochenumgangstag. In Ergänzung der vom Familiengericht, Amtsgericht I, getroffenen erstinstanzlichen Umgangsregelung haben die Kindeseltern folgendes vereinbart:

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"Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass E mit ihrer Mutter einen Wochentagsumgang jeden Mittwoch und zwar in der Zeit Schulende bis 18 Uhr haben soll".

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Die Klägerin verweist darauf, was mittlerweile unstreitig geworden ist, dass keinerlei Krankheiten oder Komplikationen des Gesundheitszustandes des Kindes E, dass am Geburtstage um 07:30 Uhr auf die X kam, am angeblichen Tauftage, vorlagen.

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Das Kind E wurde im Jahr 2005 in die katholische Jahreseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde M in I aufgenommen worden; die Beklagte war damals Leiterin dieses Kindergartens. Auf den Betreuungsvertag vom 13.07. und 13.08.2005 wird C genommen. Unstreitig ist darin ausdrücklich notiert, dass das Kind noch getauft wird.

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Auch bei der Einschulung des Kindes E in die katholische Bekenntnisschule ist notiert worden, dass das Kind noch getauft wird.

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Der Kindesvater hat mindestens bis zum Jahre 2009 nichts davon gewusst, dass seine eigene Mutter, die Beklagte das Kind bereits getauft habe. Auf Seite 73 des Gutachtens in dem Familienverfahren 58 F 71/09, hat zudem der Großvater des

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Kindes, der Ehemann der Beklagten, ausgeführt, dass er es außerdem sehr ärgerlich finde, dass die Mutter nicht wolle, dass das Kind getauft werde. Der Vater des Kindes hat nach seinen eigenen Angaben gem. Schriftsatz im Verfahren 58 F 333/11, Familiengericht I, ebenfalls bis Sommer 2011 nichts von einer Taufe erfahren.

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Die Klägerin verwahrt sich gegen ein Eingreifen in das elterliche Erziehungsrecht durch die Beklagte; die Parteien gehen davon aus, dass der Kindesvater einen Kirchenaustritt des Kindes E nicht zusteht.

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Die Klägerin will sich dagegen verwahren, dass die Beklagte sozusagen mit der normativen Kraft des Faktischen das Kind in die katholische Kirche "vereinnahmt" hat. Außerdem sei die angebliche Taufhandlung eine schlichte Erfindung der Beklagten.

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Dementsprechend sei in der Erklärung der Beklagten gegenüber der katholischen Kirchengemeinde zwecks Eintragung in das Taufregister die Unwahrheit vorgebracht und in ihr höchstpersönliches Elternrecht eingegriffen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der katholischen Kirchengemeinde

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M und Herrn P die von ihr abgegebene Eidesstattliche

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Versicherung, sie habe die Tochter der Klägerin am 21.09.2002 im

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Allgemeinen Krankenhaus I getauft, zu widerrufen.

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Ferner die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten,

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sie habe die Tochter der Klägerin E am 21.09.2002 im Allgemeinen

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Krankenhaus I getauft.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Taufformel und der Taufriten die Enkeltochter getauft und zwar mit den Worten: "Ich taufe Dich E, im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" und den Kopf des Kindes mit Wasser benetzt.

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Dies habe die Beklagte getan, als die Klägerin nur für einen vorübergehenden Moment das Wöchnerinnenzimmer verlassen habe, und zwar habe sie das Kind spontan getauft, um es in Gottes und der Kirche Schutzes zu wissen.

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Beim Betrachten des Kindes wäre ihr deutlich geworden, wie schutzlos ein neugeborenes Kind sei.

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Der Beklagten ist bekannt, dass noch im Jahre 2009 und bis heute die beiden Eltern sich nicht dahingehend einig sind, ob das Kind evangelisch oder katholisch getauft werden sollte.

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Am 16.11.2011 bis zum 28.03.2012 sei ein Kommunionsunterricht für E zur Vorbereitung der Erstkommunion geplant gewesen, währenddessen es aber zu einem weiteren Konflikt der Kindeseltern gekommen sei.

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Der Kommunionunterricht habe nämlich mit dem Umgangsnachmittag zeitlich kollidiert.

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Die Klägerin sei nicht mit der Änderung ihres Umgangsnachmittags von Mittwoch auf Donnerstag einverstanden gewesen.

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Die Beklagte gibt zu, dass erst im Rahmen des wegen des Streits um den Kommunionunterricht an diesem Mittwochnachmittag in dem Verfahren 58 F 334/11 –Amtsgericht / Familiengericht I- thematisiert worden sei zwischen den Kindeseltern, wie es dazu gekommen sei, dass die nach der Geburt des Kindes erfolgte –nach der Behauptung der Beklagten geschehene- Taufe durch die Beklagte des Verfahrens bis dahin nicht bekannt gewesen sei.

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Die Beklagte gibt zu, ihrem Sohn, dem Kindesvater C C –erst- im Sommer des Jahres 2011 von ihrem eigenen Taufhandeln berichtet zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Für den Streit zwischen der Mutter und der Großmutter, also hier der Parteien ist wegen des Geltendmachens des eigenen elterlichen Erziehungsrechts der Klägerin das Amtsgericht –Zivilgericht- zuständig, wie es die Parteienvertreter übereinstimmend erklärt haben; eine Zuständigkeit ergibt sich mangels Einschlägigkeit der Bestimmungen nicht aus dem FamFG.

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J.

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Widerruf und Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, die Beklagte habe das Kind E bereits im Jahre 2002 getauft, verlangen.

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Die Beklagte schuldet eine derartige Erklärung aus mehreren Rechtsgründen.

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Nach § 823 J BGB in Verbindung mit Artikel 6 GG sowie Artikel 140 GG und Artikel 136 IV der Weimarer Reichsverfassung hat die Beklagte das Recht der Religionsbestimmung des Kindes durch die Kindesmutter, die zum Zeitpunkt des angeblichen Taufhandelns allein sorgeberechtigt war, -gröblich- missachtet. Sie hat dementsprechend der Klägerin Schadensersatz zu leisten, der nach M der Dinge nur durch die Erklärung gegenüber der Kirchengemeinde und dem Dechanten sowie gegenüber Dritten naturalrestituiert werden kann (§ 249 BGB).

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Nach § 286 ZPO ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte bereits den Schein der Richtigkeit der Erklärung beseitigen muss. Die Erklärung ist nämlich unwahr. Die Beklagte verbreitet eine unwahre Tatsache, die einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Klägerin darstellt.

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In der Gesamtschau aller Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte aus durchsichtigen Gründen die Lüge aufgestellt hat, sie habe bereits im

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Jahre 2002 das Kind getauft. Es mag gerade noch angenommen werden, dass die Beklagte als der katholischen Kirche nahe verbundenen Person bereits im Jahre 2002 die Taufformel und die Taufhandlung, die einzuhalten war, um eine Spende Taufsakramentes durchzuführen, kannte.

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Art und Umstand des Gesamtgeschehens lassen für das Gericht jedoch die Schlussfolgerung mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, die im Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, dahingehend zwingend sein, dass die Beklagte insoweit die Unwahrheit gegenüber der Kirchengemeinde, dem Dechanten wie auch im Prozess vorgebracht hat und noch jetzt vorbringt.

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Wie im Rahmen der Vergleichsverhandlungen unter Beisein des Dechanten angab, ist es ihm in seiner langjährigen Amtspraxis nicht untergekommen, nicht einmal von anderen Quellen her bekannt geworden, dass sich ein vergleichbarer Kasus eines solchen Geschehens jemals abgespielt hat.

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Gegen die Wahrheit eines solchen Taufgeschehens spricht nämlich, dass die Beklagte bei aller Kirchennähe es unterlassen hat, unverzüglich, wie es ihr nach den Kirchenvorschriften auferlegt war, den zuständigen Ortspfarrer von ihrer eigenen Taufhandlung zu unterrichten.

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Es spricht auch dagegen, dass sie offensichtlich dem P mitgeteilt hat, es hätte eine Nottaufsituation vorgelegen, von der die Klägerin wiederum vom P her erfahren hat.

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Nunmehr bringt die Beklagte jedoch nur Umstände vor, die nach ihren eigenen Einschätzungen nicht einmal einen Nottaufanlass darlegen. Das Kind war gesund und munter und bedurfte offensichtlich keiner Nottaufe.

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Gegen die Beklagte und die Richtigkeit ihrer Angaben spricht auch der Umstand, dass sie im gesamten Familienkreis weder ihren eigenen Ehemann noch ihren eigenen Sohn, den Kindesvater, von dem bereits angeblich geschehenen Taufhandeln unterrichtet hat. Die Beklagte, die mit dem Sohn und den weiteren Familienangehörigen noch heute eng verbunden ist, hat sicher davon Kenntnis erlangt, dass das Kind mit dem Bemerken, dass es noch getauft werden müsse, also zukünftig eine Taufe noch notwendig wäre, in dem katholischen Kindergarten, den sie selbst zudem leitete, noch als zu taufendes Kind notiert wurde.

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Auch hat die Beklagte sicherlich davon gewusst, dass das Kind in der katholischen Bekenntnisgrundschule angemeldet wurde, ebenfalls wiederum mit dem Bemerken, dass es noch nicht getauft sei, jedoch noch getauft werde.

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Dem entspricht auch, dass sich die Kindeseltern noch bis zum Jahre 2009 nicht einig geworden sind, ob das Kind nun evangelisch oder katholisch getauft werden sollte; die Beklagte hat also die Kindeseltern noch bis in das Jahr 2009 nicht davon unterrichtet, dass sie selbst bereits das Kind katholisch getauft habe. Selbst ihr Ehemann hat die Beklagte von der angeblich bereits geschehenen Taufverhandlung nichts erzählt. Aus der hierzu angegebenen religiösen Überzeugung erklärt sie sich auch, sie es unerträglich fand, dass sich die Kindeseltern noch bis zum Jahre 2009 nicht einig geworden sind, ob das Kind nun evangelisch oder katholisch getauft werden sollte.

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Die Beklagte hat die Kindeseltern auch noch bis in das Jahr 2009 sicherlich nicht davon unterrichtet, dass sie selbst bereits das Kind katholisch getauft habe.

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Selbst ihrem Ehemann hat die Beklagte von der angeblich bereits geschehenen Taufverhandlung nichts erzählt. Aus der von hier angegebenen religiösen Überzeugung erklärt sie auch das Motiv für die Beklagte, im Jahre 2012 erstmals die eidesstattliche Erklärung abzugeben, gegenüber dem P, dass sie das Kind getauft habe.

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Überzeugungskraft hat die "eidesstattliche Erklärung" der Beklagten angesichts des kurzen in Widerspruch stehenden Verhaltens der Beklagten, die insbesondere als Leiterin des kirchlichen Kindergartens, - die nach ihren Angaben – falsche Erklärung, dass das Kind noch zu taufen sei und noch nicht getauft worden hinnahme, nicht.

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Unbeschädigt der vorstehenden, bereits für sich auskömmlichen Umstände, bestätigt sich auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass die Beklagte voller schlechten Gewissens war, wozu ihre gesamte Körpersprache, die Vermeidung von Blickkontakt und Körperhaltung sprach.

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Die Beklagte hat zur sicheren Überzeugung des Gerichtes versucht, nachdem die Kindeseltern sich nicht auf eine Taufe verständigen konnten, durch die Vorspiegelung einer nicht geschehenen bereits lange zurückliegenden Taufverhandlung doch zu dem von ihr aus religiöser Überzeugung herkommenden Ergebnis ein "Getauft-Sein" des Kindes E zu erzielen.

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Die notwendigen Kenntnisse hatte sie aufgrund ihrer Kirchennähe zur Verfügung, insbesondere die Kenntnisse über die Abfassung eines Textes, der eine Wiedergabe der Taufformel und der Taufhandlung, dem Benetzen mit Wasser, entsprach.

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Die Feinheit des Artikels 1284 des Artikels 1 des ersten Kapitels des zweiten Abschnittes, der zweiten Teils des Katechismus der katholischen Kirche, dass der Taufende auch die Absicht haben muss, das zu tun, was die Kirche tut, fehlt hier allerdings, sodass sogar –was hier nicht abschließend zu beurteilen ist- innerkirchlich an der Taufverhandlung Zweifel bestehen müssten. Die Beklagte hat nämlich bei ihrer persönlichen Anhörung keineswegs eine solche Bekundung abgegeben, sondern nur ihre eigene Auffassung als Motiv für die von ihr angegebene, vom Gericht allerdings als unwahr erkannte Taufverhandlung geschildert.

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Die Beklagte hat zudem nach § 242 BGB verwirkt, sich selbst auf ein solches Taufhandeln zu berufen, und eine entsprechende Erklärung darüber abzugeben, weil sie nach Treu und Glauben – im Übrigen und ohne Entscheidungsmaßgeblichkeit- auch nach dem kanonischen Recht – das Berufen auf eine Taufhandlung verwirkt hatte-.

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Die Beklagte hat sich nämlich derart über so viele Jahre in Widerspruch zu ihrem eigenen angeblichen Geschehen gesetzt, dass die Erklärung, sie habe bereits im Jahre 2002 die Taufe vollzogen, abzugeben verwirkt ist. Dementsprechend muss sie das nunmehr widerrufen, was sie erklärt hat.

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Nach § 242 BGB verstößt ein Verhalten dann gegen Treu und Glauben, sodass die Abgabe einer solchen Erklärung verwirkt ist, wenn sich der Erklärende mit eigenen vertrauenssetzenden Maßnahmen über so lange Zeit in Widerspruch zu diesem Verhalten gesetzt hat, dass das darauf gegründete Vertrauen derjenigen, denen gegenüber das bisherige Verhalten an den Tag gelegt worden ist, in einer unerträglichen Weise verletzt wurde.

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Die Beklagte war in keinster Weise berechtigt, das Kind zu taufen, weder nach bürgerlichem Recht noch nach innerkirchlichem Recht, da weder eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Nottauffall im Sinne des kanonischen Rechtes vorlag.

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Sie hatte nun einmal in jeder Hinsicht das religiöse Fürsorgerecht der Kindesmutter, die zum Zeitpunkt des angeblichen Geschehens allein sorgeberechtigt war, zu respektieren.

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Sie hat sich in der Folgezeit über viele Jahre, nämlich noch bis zum Jahre 2010, sogar vielleicht bis zum Jahre 2011 widersprüchlich gegenüber dem angeblich eigenen Taufhandeln verhalten.

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Als Leiterin des kirchlichen Kindergartens hat sie hingenommen, dass das Kind von den Eltern als noch zu taufen notiert wurde. Somit hat sie selbst hingenommen, dass eine Taufverhandlung nicht geschehen ist.

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Widersprüchlich ist auch die Täuschung der Kindeseltern über diesen Umstand, den sie sicher offenbaren musste, wenn er denn der Fall gewesen wäre.

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Kindesvater und Kindesmutter, also die Klägerin und der Sohn der Beklagten, sogar ihr Ehemann waren bis in das Jahr 2010 und in das Jahr 2011 sogar hinein nicht von dem angeblichen Taufgeschehen unterrichtet. Weder der katholische Kindergarten noch die katholische Bekenntnisschule sind von der Beklagten informiert worden.

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Selbst wenn eine solche Taufverhandlung innerkirchlich genügend wäre, um eine Spende des Sakraments der Taufe, anzunehmen, durfte sich die Beklagte bei der Erklärung gegenüber dem Ortspfarrer, in der die Eintragung im Taufregister bewirkt worden ist –Erklärung vom 14.02.2012, Anl. Nr. 1, Bl 49 d. A. zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2012- nicht mehr berufen.

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Darüber hinaus ist der Widerruf auch deshalb auszusprechen und die Behauptung einer Taufe für die Zukunft zu unterlassen, weil die Beklagte entgegen § 823 J BGB, Artikel 6 GG, Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136, insbesondere Abs. 4, Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung, die ansonsten entstehende Zwangsmitgliedschaft des Kindes E in der katholischen Kirche rückgängig zu machen hat.

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Niemand darf nach den vorgenannten Vorschriften zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Hierzu gehört auch die Hinnahme einer kirchlichen Handlung, wie der Taufspende durch das Kind E, das zum Zeitpunkt des behaupteten Geschehens allein von der Klägerin als ihrer Kindesmutter vertreten wurde. Die Einwilligungsbefugnis in eine am –angeblichen- Tauftage stand allein der Klägerin zu.

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Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, allerdings nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes

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(Art. 137 III S. 1 Weimarer Reichsverfassung, Art. 140 GG).

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Nach heutiger staatskirchlichrechtlicher Regelung ist an diese rechtliche Rahmenbedingung auch die katholische Kirche in Deutschland gebunden. Eine Zwangsmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft verstößt gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Religionskoalitionsfreiheit, weil hier im konkreten Fall der angebliche Kirchenangehörige, hier das Kind E, nicht die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (vgl. Bundesverfassungsgerichtbeschluss des 1. Senats vom 31.03.1971 BVR 774/67.).

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Anders als in dortigem Rechtsfall, in dem ein Erwachsener die Möglichkeit nicht genutzt hat, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht aus der –dort

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evangelischen Kirche- auszutreten, und somit nicht als Zwangsmitglied bewertet werden konnte, ist bei dem Kind E zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Taufhandelns und dementsprechend der Aufnahme in die katholische Kirche weder ein Einverständnis der allein zur religiösen Erziehung berechtigten Kindesmutter als allein Sorgeberechtigten vorlag, noch bis heute die Gelegenheit besteht, dass das Kind selbständig aufgrund des Gesetzes über die religiöse Kindeserziehung religionsmündig den Austritt aus der Kirche erklärt, noch die Eltern, die sich darüber nicht einigen können, den eigenmächtig von der Beklagten –angeblich- geschaffenen Mitgliedszustand des Kindes E in der katholischen Kirche beenden können.

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Nach Art. 140 GG, Art 6 GG, Art. 4 GG, deren Respekt sowohl die Beklagte wie die katholische Kirchengemeinde schuldet, hätte es von vorne her rein nicht dazu kommen dürfen, dass das Kind E, zwangsweise, zum Mitglied der katholischen Kirche durch eigenmächtiges Tun der Großmutter, hier der Beklagten erklärt wurde.

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Bereits der Schein der Mitgliedschaft des Kindes E ist aufgrund des als Restitution geschuldeten Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin wieder auszugleichen.

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Die Klägerin ihrerseits handelt nicht treuwidrig. Zwar hat das Kind eine Erziehung in einem katholischen Kindergarten und in einer katholischen Bekenntnisschule erhalten hat jedoch nicht Mitglied der katholischen Kirche geworden ist. Die Klägerin hat stets offengehalten, ob das Kind noch evangelisch oder katholisch getauft wird.

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Eine Frage des Kindeswohls ist hiervon nicht berührt, da dem Kindeswohl in keiner Weise entsprochen wird, wenn die Beklagte unwahre Behauptungen über die Taufhandlung der Tochter ausspricht oder solche Erklärungen abgibt, die sie verwirkt hat und nach dem Grundgesetz nicht hätte vornehmen dürfen, wenn sie denn überhaupt geschehen sei.

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III.

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Schuldet demnach die Beklagten den Widerruf und die Unterlassung gegenüber Kirchengemeinde und dem Dechanten, sie habe das Kind der Klägerin getauft, wie auch die Unterlassung der Behauptung für die Zukunft, sie habe das Kind E getauft, aus den drei nebeneinander bestehenden Gründen, einerseits, dass der Umstand unwahr ist, den die Beklagte vorbringt, andererseits aus dem Umstand, dass die Abgabe einer solchen Erklärung verwirkt worden ist, letztlich aus dem Umstand, dass damit gegen das elterliche Religionsbestimmungsrecht und die Freiheit von Religionszwang nach Art. 4, 6, 140 GG, Art. 136, 137 der Weimarer Reichsverfassung gegeben ist, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von 5.000,00 € gem. § 91 ZPO.

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Bei der Bemessung lehnt sich das Gericht entsprechend an, an die Bewertung der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in § 52 J GKG.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Unterlassungsanspruch und der Kostenregelung folgt aus § 709 ZPO. Die Abgabe der widerrufenen Erklärungen ist mit Rechtskraft vollzogen.