Erinnerung gegen Zurückweisung des Mahnantrags bei englischer Limited – Zuständigkeit nach EuGVVO
KI-Zusammenfassung
Die in England eingetragene, in Deutschland tätige Limited beantragte einen Mahnbescheid; die Rechtspflegerin lehnte ab. Das Amtsgericht qualifiziert die Beschwerde als Erinnerung und gibt ihr statt. Es stellt klar, dass nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO die Hauptverwaltung (Ort der Willensbildung und Leitung) den allgemeinen Gerichtsstand bestimmt; da die Leitung in Deutschland erfolgt, ist das hiesige Mahngericht zuständig. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an die Rechtspflegerin zurückübertragen.
Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Mahnantrags stattgegeben; Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Bearbeitung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei als Limited nach englischem Recht eingetragenen Gesellschaften bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO, wenn deren Hauptverwaltung im Inland liegt.
Hauptverwaltung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO ist der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt.
Erfolgt die Geschäftsführung faktisch inländisch (Betriebsstätte und Verwaltung), so ist die Hauptverwaltung dort anzunehmen und der allgemeine Gerichtsstand liegt im Inland.
Für das Mahnverfahren ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Mahngericht des allgemeinen Gerichtsstands zuständig.
Gegen Entscheidungen von Rechtspflegern ist die Erinnerung zulässig; eine Rückübertragung an die Rechtspflegerin kann nach § 577 Abs. 4 ZPO erfolgen.
Tenor
hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin
vom 20.08.2007
Das Amtsgericht Hagen hat am 27. September 2007 durch den Richter am Amtsge-richt ..... beschlossen:
Der Erinnerung wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung zurückübertra-gen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Antragstellerin ist eine Limited nach englischem Recht, die im Register in Cardiff/Großbritannien eingetragen ist. Die Antragstellerin betreibt ihre Geschäfte ausschließlich von X/BRD aus. In X befindet sich ihre Betriebsstätte und ihre Verwaltung.
Die Antragstellerin beantragt den Erlass eines Mahnbescheides.
Mit Beschluss vom 20.08.2007 ist dies zurückgewiesen worden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde ist als der einzig gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung – vgl. § 11 RpflG i.V.m. § 691 Abs. 3 ZPO – auszulegen.
Die Erinnerung ist begründet.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes. An dieser Rechtsprechung wird nunmehr nicht mehr festgehalten.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.06.2007 (XII ZB 114/06) entschieden, dass auch bei Schein-Auslandsgesellschaften, die als Limited nach englischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (vgl. BGH NJW 2005/1648, 1649) ihr allgemeiner Gerichtsstand sich nach der EuGVVO bestimmt.
Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz der Hauptverwaltung. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an denen die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragstellerin in X vor. Die Antragstellerin bestreitet ihre Geschäfte ausschließlich unmittelbar in Deutschland von X aus. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgt, sondern unmittelbar in Deutschland vorgenommen wird. In Deutschland werden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Infolgedessen ist die Hauptverwaltung der Antragstellerin in X.
Dem folgend hat die Antragstellerin nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nämlich in X.
Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist daher für das Mahnverfahren das hiesige Mahngericht zuständig.
Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf § 577 Abs. 4 ZPO.