Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·06-2096228-09-N·10.11.2006

Erinnerung gegen Zurückweisung des Mahnantrags: Zweigniederlassung ohne Parteifähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die in Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung einer britischen Ltd. beantragte einen Mahnbescheid, der von der Rechtspflegerin abgelehnt wurde. Das Amtsgericht wertet die Beschwerde als Erinnerung und weist diese kostenpflichtig zurück. Die Erinnerung scheitert, weil die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und die Handelsregistereintragung dies nicht begründet. Zudem fehlt die örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts wegen des Sitzes der Mutter in England (§§ 17, 689 ZPO).

Ausgang: Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin mangels Parteifähigkeit der Antragstellerin und fehlender örtlicher Zuständigkeit verworfen; Kosten nach §97 ZPO auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist nur dann selbst Partei eines gerichtlichen Verfahrens, wenn ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit zuzurechnen ist; die bloße Eintragung im Handelsregister begründet diese nicht.

2

Für das Mahnverfahren bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO); dieser ergibt sich für Gesellschaften aus dem Sitz gemäß § 17 Abs. 1 ZPO.

3

Ein Nebensitz im Sinne des § 17 Abs. 3 ZPO liegt nicht allein durch das Bestehen einer Zweigniederlassung nahe; hierfür müssen sich tragfähige Anhaltspunkte aus der Gesellschaftsstruktur oder -verträgen ergeben.

4

Kann der tatsächliche Antragsteller nur die ausländische Muttergesellschaft sein, wirkt dies auf die örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts; ist das angerufene Mahngericht örtlich unzuständig, führt dies zur Zurückweisung des Antrags.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt den allgemeinen Vorschriften (§ 97 ZPO) und trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 691 Abs. 3 ZPO§ 11 RpflG§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 17 Abs. 1 ZPO§ 17 Abs. 3 ZPO§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Tenor

hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin

vom 13.10.2006

Das Amtsgericht Hagen hat am 16. November 2006 durch den Richter am Amtsge-richt ..... beschlossen:

Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei eine selbständige Niederlassung (Ltd) der in Birmingham/Großbritannien bestehenden Hauptniederlassung der Firma .... Ltd. Sie beantragt den Erlass eines Mahnbescheides. Mit Beschluss vom 13.10.2006 ist dies zurückgewiesen worden.

3

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

4

Die sofortige Beschwerde ist als der einzig gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung, auszulegen, vgl. § 691 Abs. 3 ZPO, § 11 RpflG.

5

Die Erinnerung ist unbegründet.

6

Zur näheren Begründung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

7

Ergänzend ist anzuführen: Der Antrag der Antragstellerin ist allein schon deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin keine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung der "Mutter", nämlich der ..... Ltd mit Sitz in Großbritannien. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2004, in den das erkennende Gericht Einsicht genommen hat, noch ist sonstwie ersichtlich, dass die Zweigniederlassung – die Antragstellerin des Mahnverfahrens – in Düsseldorf eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit ist. Dass die Antragstellerin im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen ist, ändert hieran nichts. Allein die Eintragung im Handelsregister verleiht der Antragstellerin nicht den Status einer eigenständigen juristischen Persönlichkeit. Infolgedessen kann die Antragstellerin auch nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. u.a. BGHZ 4/65).

8

Partei und damit Antragstellerin des Mahnverfahrens kann zulässigerweise nur die "Mutter", die ..... Ltd sein. Selbst wenn man das Rubrum des Mahnbescheidsantrages im vorstehenden Sinne umdeuten würde, wäre auch dann eine Zuständigkeit des Mahngerichtes Hagen für den Erlass des Mahnbescheides nicht gegeben. Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dem der jeweilige Antragsteller des Mahnverfahrens seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 17 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz. Die ..... Ltd hat – ausweislich Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages – ihren Sitz in Wales und England, also nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich weiter ebenfalls nicht, dass am Ort der Niederlassung in Düsseldorf ein Nebensitz geschaffen worden sein könnte im Sinne von § 17 Abs. 3 ZPO. In dem Gesellschaftsvertrag ist die Zweigniederlassung Düsseldorf mit keinem Wort erwähnt.

9

Infolgedessen wäre gemäß § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Mahnverfahren, wenn als Antragstellerin die "Muttergesellschaft" auftreten würde, das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.