Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·05-5030072-01-N·30.11.2005

Erinnerung: Unzulässiger Zusatz im Vollstreckungsbescheid aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet eine Erinnerung gegen einen im Vollstreckungsbescheid enthaltenen Hinweis, wonach der Bescheid keine Wirkung für bevorrechtigte Zwangsvollstreckung entfaltet. Das Amtsgericht gibt der Erinnerung statt und hebt den Zusatz auf. Zur Begründung stellt es fest, dass der Inhalt des Vollstreckungsbescheids durch § 699 ZPO und das vorgeschriebene Formular bestimmt ist und vollstreckungsrechtliche Feststellungen nicht in den Bescheid gehören. Die Rechtssache wird zur weiteren Bearbeitung an die Rechtspflegerin zurückübertragen.

Ausgang: Erinnerung gegen Zusatz im Vollstreckungsbescheid wird stattgegeben; Zusatz aufgehoben und Sache an die Rechtspflegerin zurückübertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme eines Hinweises in einen Vollstreckungsbescheid, wonach dieser keine Wirkung für eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung entfalte, ist unzulässig, wenn ZPO oder die vorgeschriebene Formularordnung keine entsprechende Befugnis vorsehen.

2

Der Inhalt des Vollstreckungsbescheids richtet sich nach § 699 ZPO, dem vorherigen Mahnbescheid und den in § 699 Abs. 3 ZPO genannten Ergänzungen; darüber hinausgehende vollstreckungsrechtliche Feststellungen sind nicht Bestandteil des Vollstreckungsbescheids.

3

Das Mahnverfahren ist ein eingeschränktes Erkenntnisverfahren, das Vollstreckungsverfahren ein nachfolgendes und eigenständiges Verfahren; das Mahngericht darf in seinem Vollstreckungsbescheid nicht über die vollstreckungsrechtlichen Folgen entscheiden.

4

Unaufgeforderte rechtliche Hinweise oder Ratschläge in einem Vollstreckungsbescheid sind unzulässig, da sie Formvorschriften verletzen, die maschinelle Bearbeitung beeinträchtigen und Bedenken an der Unparteilichkeit des Bearbeiters wecken können.

Relevante Normen
§ 850 f Abs. 2 ZPO§ 89 Abs. 2 InsO§ 699 ZPO§ 692 ZPO§ 850 f. Abs. 2 ZPO§ Verordnung vom 06.06.1978 – BGBl. I Seite 708

Leitsatz

Unzulässigkeit der Aufnahme eines Zusatzes über die fehlende Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsbescheid

Tenor

Der Erinnerung wird stattgegeben

Rubrum

1

Der im Vollstreckungsbescheid vom 13.09.2005 enthaltene Zusatz:

2

"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05"

3

wird aufgehoben. Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung unter Beachtung des Inhaltes dieser Entscheidung zurück übertragen.

4

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

6

Am 13.09.2005 wurde der Vollstreckungsbescheid erlassen. Auf dem Voll-

7

streckungsbescheid ist u.a. vermerkt:

8

"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05."

9

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung.

10

Die Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

11

Entgegen dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses ist die Antragstellerin durch die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid beschwert, weil die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig ist.

12

Der maßgebliche Zusatz ist ein Teil des erlassenen Vollstreckungsbescheides.

13

Der Inhalt eines Vollstreckungsbescheides wird zum einen vom Gesetz (der Zivilprozeßordnung) und zum anderen von den hierzu ergangenen Verordnungen (vgl. im Einzelnen VO vom 06.06.1978 – BGBl. I Seite 708, wiederholt geändert) bestimmt, wobei der Vollstreckungsbescheid unter Verwendung des vorgeschriebenen Vor-druckes zu erlassen ist (vgl. Zöller, § 699 Rdnr. 13).

14

Zunächst bestimmt § 699 Abs. I ZPO den Inhalt eines Vollstreckungsbescheides, nämlich, dass dieser sich an dem Inhalt des vorher erlassenen Mahnbescheides ausrichtet. Im vorher erlassenen Mahnbescheid ist kein Hinweis auf den später hier in Rede stehenden Zusatz im Vollstreckungsbescheid enthalten. Es ist lediglich der Hinweis aufgeführt (§ 692 Abs. I Nr. 2 ZPO), dass der Anspruch durch das Gericht nicht geprüft worden ist. Welche über den Mahnbescheid hinausgehenden Positionen in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden können, ergibt sich aus § 699 Abs. 3 ZPO. Dort ist ebenfalls der hier in Rede stehende Zusatz nicht erwähnt.

15

Auch sonst gibt die maßgebliche Zivilprozessordnung keine Befugnis für die Aufnahme des Zusatzes.

16

Das Mahnverfahren ist – wenn auch in seiner Prüfungskompetenz erheblich eingeschränkt – ein Erkenntnisverfahren. Im Mahnverfahren wird mit dem Vollstreckungsbescheid eine Entscheidung über die Geltendmachung der Forderung getroffen. Diese Entscheidung betrifft materiellrechtliche Fragen.

17

Das Vollstreckungsverfahren ist ein dem Erkenntnisverfahren nachfolgendes und eigenständiges Verfahren.

18

Der hier in den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Zusatz betrifft die vollstreckungsrechtlichen Folgen der vom Mahngericht getroffenen Entscheidung. Dem Mahngericht als Erkenntnisgericht fehlt die Zuständigkeit, darüber in der von ihm zu treffenden Entscheidung, also in dem Vollstreckungsbescheid, zu befinden.

19

Infolge dessen ist allein schon deswegen die Aufnahme des Zusatzes in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig.

20

Im übrigen ist der Hinweis auf dem Vollstreckungsbescheid inhaltlich eine Aufklärung der Parteien über die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Keiner der Parteien hat um eine Aufklärung gebeten. Mit der ungefragten Aufklärung bzw. mit dem ungefragten erteilten Ratschlag kann sich der bearbeitende Rechtspfleger bzw. die bearbeitende Rechtspflegerin – zumindest bei künftigen Verfahren der jeweiligen Antragsteller – leicht dem Vorwurf mangelnder Unparteilichkeit aussetzen.

21

Zudem widerspricht die Aufnahme des Hinweises auch dem Sinn und Zweck der beim hiesigen Mahngericht praktizierten maschinellen Bearbeitung. Mit der maschinellen Bearbeitung soll eine zügige und rasche Erledigung der jeweiligen Rechtssachen erreicht werden. Eine Unterbrechung der maschinellen Bearbeitung sollte sich auf zwingend notwendige Fälle beschränken.

22

Mit der Aufnahme des Zusatzes wird diesem Sinn und Zweck der maschinellen

23

Bearbeitung entgegen gewirkt. Eine maschinelle Bearbeitung des Zusatzes ist nämlich nicht möglich. Dieser muss in jedem Einzelfall "per Hand" verfügt werden. Dies wiederum führt zu einer nicht geringfügigen zeitlichen Verzögerung in der Bearbeitung und erfordert zum zweiten auch einen personalen Mehraufwand. Es besteht weder ein gesetzliches Erfordernis für die Aufnahme des Zusatzes noch ist dies sonst irgendwie zwingend gefordert.

24

Auch sind die Formular-Vorgaben der entsprechenden Verordnung – a.a.O. –

25

grundsätzlich unverändert zu verwenden.

26

Letztlich ist davon auszugehen, dass einem Vollstreckungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die vollstreckungsrechtlichen Folgen aus dem Vollstreckungsbescheid bekannt ist und diese bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen auch beachten wird. Eines besonderen Hinweises des erkennenden Gerichts hierzu bedarf es in keinster Weise.

27

Demgemäss ist – wie geschehen – erkannt worden.

28

Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf § 572 ZPO.