Erinnerung gegen Zurückweisung von Inkassokosten und Geschäftsgebühr im Mahnverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einen Mahnbescheid über Hauptforderung sowie vorgerichtliche Inkassokosten und eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG. Der Rechtspfleger wies die Kostenpositionen zurück; das Amtsgericht gab der Erinnerung statt, hob die Entscheidung auf und überwies die Sache an den Rechtspfleger zurück. Das Gericht stellte fest, dass Inkassokosten und Geschäftsgebühren im Mahnverfahren als Nebenforderung zulässig sind und nur bei auffälliger Unverhältnismäßigkeit oder Überschreitung anwaltlicher Gebühren eines besonderen Nachweises bedürfen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Zurückweisung von Inkassokosten und Geschäftsgebühr als begründet stattgegeben; Entscheidung aufgehoben und Sache an den Rechtspfleger zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorgerichtliche Inkassokosten können im Mahnverfahren als Nebenforderung geltend gemacht werden; ein besonderer Nachweis ist nur erforderlich, wenn sie in auffälligem Missverhältnis zur Hauptforderung stehen oder höher sind als die bei gleicher Tätigkeit anfallenden anwaltlichen Gebühren.
Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 RVG nach billigem Ermessen; das Mahngericht darf nur prüfen, ob dieses billige Ermessen erkennbar überschritten worden ist.
Für den Durchschnittsfall normiert Nr. 2400 VV-RVG eine 1,3-fache Gebühr; in der praktischen Bemessung können als Anknüpfungspunkte Mittelgebühren und Toleranzgrenzen (z.B. bis ca. 20% über Mindestgebühr) herangezogen werden, sodass auch höhere Sätze (bis etwa 1,5-fach) unter Umständen als noch billiges Ermessen gelten können.
Das bloße Fehlen einer näheren Begründung zur Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, die Forderung sei offensichtlich unbillig oder gerichtlich nicht durchsetzbar und bedarf daher nicht per se der Zurückweisung im Mahnverfahren.
Leitsatz
Eines besonderen Nachweises der Inkassokosten im Mahnverfahren bedarf es, wenn diese im auffälligen Missverhältnis zur Hauptforderung stehen oder diese höher wären, als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit zustünden.
Bei der Gebührenberechnung nach Nr. 2400 VV RVG wird eine 1,3 -fache Gebühr als Mittelgebühr betrachtet; diese kann sich unter Umständen auf den 1,5-fachen Wert erhöhen. Ob noch ein Durchschnittsfall vorliegt, hat allein der Rechtsanwalt nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen.
Tenor
hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rechtspflegers
vom 08.04.2005
Das Amtsgericht Hagen hat am 24. April 2005 durch den Richter am Amtsgericht ..... beschlossen:
Der Erinnerung wird stattgegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird dem Rechtspfleger zur weiteren Entscheidung zurücküber-
tragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlass eines Mahnbescheides über Hauptforderungen (Gesamtwert: 2.316,52 EUR) und über Inkassokosten in Höhe von 162,00 EUR, die - nach ihrem Vortrag - durch die Beauftragung der Firma … entstanden sind. Desweiteren macht die Antragstellerin an Auslagen für das Mahnverfahren 140,75 EUR geltend - Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG -.
Mit Beschluss vom 08.04.2005 ist der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides bezüglich der 162,00 EUR und der 140,75 EUR zurückgewiesen worden. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als der einzig gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung - vgl. § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG - auszulegen.
Die Erinnerung ist begründet.
a)
Die geltend gemachten 162,00 EUR sind - so das Schreiben der Antragstellerin vom 18.01.2005 - Kosten, die ihr durch die Beauftragung der Firma … entstanden sein sollen. Die Antragstellerin hat damit ihre Forderung schlüssig bezeichnet. Eines besonderen Nachweises bzw. Beleges bezüglich dieser Forderung bedarf es im Mahnverfahren nicht.
In dem angefochtenen Beschluss ist zu recht darauf hingewiesen worden, dass im Mahnverfahren offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Forderungen nicht geltend gemacht werden dürfen und dem Mahngericht insoweit auch eine Prüfungskompetenz zusteht (vgl. Zöller, § 691 Rdnr. 1 und 2 m.w.N., insbesondere BGH, NJW 1984/242 ff). Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Inkassokosten offensichtlich unbegründet oder offensichtlich nicht durchsetzbar sind.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, dass vorgerichtliche Inkassokosten grundsätzlich als Nebenforderung im Mahnverfahren geltend gemacht werden können. Eines besonderen Nachweises bedarf es allenfalls dann, wenn die Inkassokosten in einem auffälligen Mißverhältnis zur Hauptforderung stehen oder diese höher wären als Gebühren, die einem Rechtsanwalt für eine gleiche Tätigkeit zustünden. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
b)
Bei der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG handelt es sich um eine sogenannte Nebenforderung (i.S. eines Verzugsschadens), vgl. u.a. Zöller, § 691 Rdnr. 1.
Auch bezüglich einer derartigen Nebenforderung hat das Mahngericht die oben
- siehe unter a) a.E. - dargelegte Prüfungskompetenz.
Nach Nr. 2400 VV-RVG besteht für die Geschäftsgebühr ein sogenannter Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5. Im vorliegenden Fall werden geltend gemacht 140,75 EUR, das entspricht - ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 2.316,42 EUR - rund dem 0,87-fachen einer Gebühr.
Die Bestimmung der Höhe seiner Gebührenforderung obliegt dem Anwalt nach seinem billigem Ermessen (vgl. u.a. Gerold/Schmidt, § 14 Rdnr. 8 m.w.N./Hartung, § 14 Rdnr. 88 ff. m.w.N.). Eine Überprüfung durch das Mahngericht muss sich infolgedessen darauf beschränken, ob das billige Ermessen bei der Gebührenforderung erkennbar überschritten worden ist.
Gebührenforderungen werden im allgemeinen in ¼ oder ½ Schritten geltend gemacht, wie z.B. 0,5/0,75/1/1,25/1,5 etc. Eine Gebührenforderung von 0,87 - wie vorliegend - ist deshalb ungewöhnlich.
Die geltend gemachte Geschäftsgebühr würde nur dann der allgemeinen Praxis entsprechen, wenn man davon ausgeht, dass hierin auch eine sogenannte Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV-RVG enthalten ist. Der Restbetrag von 120,75 EUR würde nämlich exakt der Hälfte des 1,5-fachen Gebührensatzes entsprechen. Dies wiederum würde im Einklang stehen mit der Bestimmung der Nr. 2403 VV-RVG, wonach die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin ihre Gebührenforderung in Abweichung von der üblichen Praxis errechnet hat, sind nicht ersichtlich. Infolgedessen ist von vorstehend dargelegter Auslegung auszugehen, d.h. es wird eine Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale (120,75 EUR zuzüglich 20,00 EUR Kostenpauschale = insgesamt 140,75 EUR) geltend gemacht.
Eine Kostenpauschale kann für jede gesonderte Tätigkeit begehrt werden (vgl. Gerold/Schmidt, VV Nr. 7001/7002 Rdnr. 23 a.E.). Im Gesetz findet sich keine Bestimmung darüber, dass Kostenpauschalen anzurechnen sind (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 4). Der Gegenansicht (vgl. im einzelnen Gerold/Schmidt, a.a.O.) wird nicht gefolgt. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit und der nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit - auch in derselben Angelegenheit - besteht die Vermutung, dass es zwei getrennte Tätigkeiten sind, wobei in erster Linie der erteilte Auftrag nach VV 2400 zu vergüten ist (vgl. BGH, NJW 1969/932 und Gerold/Schmidt, VV 2400, Rdnr. 25 m.w.N.).
Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihrer Gebührenforderung nach Nr. 2400 VV-RVG als Ausgangswert den 1,5-fachen Gebührenwert zugrundegelegt hat.
Nach Nr. 2400 VV-RVG soll eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen berechtigt sein, "wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist seitens der Antragstellerin nicht dargetan worden.
Diese fehlende Begründung ergibt aber dennoch keinen Anhalt für die Annahme, dass die Antragstellerin eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Gebührenforderung mit ihrem Mahnbescheidsantrag verfolgt.
Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann im Einzelfall die geforderte Rahmengebühr unbillig ist, ist in der Praxis der Ansatzpunkt der sogenannten Mittelgebühr entwickelt worden (vgl. Gerold/Schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 29, 30, 31). Diese wird mit dem 1,5-fachen Gebührenansatz angesetzt. Als ein anderer Ansatzpunkt werden sogenannte Toleranzgrenzen gezogen, d.h. bis zu 20 % über dem Mindestgebührensatz werden noch als "billige" Forderung anerkannt (vgl. im Einzelnen m.w.N. Gerold/schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 34). Erst wenn der sogenannte Mittelwert bzw. die Toleranzgrenzen überschritten sind, besteht danach eine Annahme für eine unbillige Gebührenforderung bzw. der sogenannte Mittelwert oder das Einhalten der Toleranzgrenzen entspricht dem einem Rechtsanwalt eingeräumten billigem Ermessen nach § 14 RVG.
Nach Meinung des erkennenden Gerichtes ist - insbesondere aus Praktikabillitätsgründen bezüglich der hier praktizierten maschinellen Bearbeitung - die sogenannte Mittelgebühr als grundsätzlich noch eine dem dem Rechtsanwalt eingeräumten billigen Ermessen entsprechende Gebührenforderung zu betrachten.
In Nr. 2400 VV-RVG hat der Gesetzgeber normiert, dass die Geschäftsgebühr des sogenannten Durchschnittsfalles mit dem 1,3-fachen Wert zu bemessen ist (vgl. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr", Nr. 8.1). Bei einem durchschnittlichen Fall kann nur dann eine höhere Gebühr beansprucht werden, wenn die Tätigkeit in diesem Fall umfangreich oder schwierig war. Für den Durchschnittsfall hat der Gesetzgeber insoweit das billige Ermessen des Rechtsanwaltes konkretisiert bzw. eingeschränkt. Ob es sich aber um einen Durchschnittsfall handelt, hat allein der Rechtsanwalt weiterhin nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen. Auch bei einer Gebührenforderung nach Nr. 2400 VV-RVG kann ein Rechtsanwalt weiterhin alle in § 14 RVG aufgeführten Kriterien mit zur Grundlage seiner Billigkeitsentscheidung heranziehen. Die ihm weiterhin mögliche Gesamtschau kann daher z.B. bei ihm dazu führen, auch den durchschnittlichen Normalfall, wenn er diesem Fall einer besonderen Bedeutung für seinen Auftraggeber beimißt oder diesen z.B. besonders vermögend betrachten sollte, deswegen eine höhere Geschäftsgebühr als das 1,3-fache von diesem zu fordern (vgl. u.a. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr" Nr. 8.1 letzter Absatz). Infolgedessen kann allein aus dem Fehlen einer Begründung bezüglich der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht grundsätzlich auch auf die Unbilligkeit oder die gerichtliche Nichtdurchsetzbarkeit gefolgert werden.
Die im vorliegenden Fall geforderte Geschäftsgebühr ist deshalb nicht erkennbar offensichtlich unbillig oder erkennbar offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbar.
Demgemäß ist - wie erkannt - entschieden worden.
Die Entscheidung über die Rückübertragung auf den Rechtspfleger stützt sich auf § 577 ZPO.