Themis
Anmelden
Amtsgericht Gummersbach·DR-10357-1·28.08.2022

Antrag in Grundbuchsache wegen unzulässigen Selbstkontrahierens nach § 181 BGB abgewiesen

ZivilrechtSachenrecht (Grundbuchrecht)ErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte in einer Grundbuchssache die Eintragung bzw. Änderung; das Gericht beanstandete unzulässiges Selbstkontrahieren. Die vorgebrachten Ausführungen räumen die in der Zwischenverfügung geäußerten Zweifel nicht aus. Mangels Anhaltspunkten für eine Befreiungswillenserklärung der Erblasserin wird die Beschränkung des § 181 BGB beibehalten und der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag in der Grundbuchsache kostenpflichtig abgewiesen; Befreiung von § 181 BGB nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedarf einer eindeutigen und nachweisbaren Willensbekundung des Vertretenen.

2

Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens obliegt es dem Antragsteller, substantiierte Anhaltspunkte oder Belege für eine Befreiung vom § 181 BGB vorzulegen.

3

Werden die vom Gericht in einer Zwischenverfügung geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt, ist ein Antrag auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch zurückzuweisen.

4

Kann nicht festgestellt werden, dass der Wille des Erblassers auf Aufhebung der Beschränkung des § 181 BGB gerichtet war, bleibt die gesetzliche Beschränkung bestehen und rechtfertigt die Abweisung des Antrags.

Relevante Normen
§ 181 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 195/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Drabenderhöhe Blatt 998 eingetragenen Grundbesitz wird der vom U. am 10.05.2022 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die in der Zwischenverfügung vom 02.6.2022 in Bezug auf das unzulässige Selbstkontrahieren geäußerten Bedenken sind durch das Schreiben vom 26.08.2022 nicht ausgeräumt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Wille der Erblasserin auf eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gerichtet war, daher muss es bei dieser Beschränkung verbleiben.