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Amtsgericht Gummersbach·85 OWi-932 Js 9226/19-269/19·19.11.2019

Einsicht in Messdateien und Auslesesoftware bei Geschwindigkeitsmessung gewährt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBußgeldverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene verlangte im Bußgeldverfahren Einsicht in die Messdateien der der angegriffenen Messreihe sowie in die Auslesesoftware. Das Amtsgericht verpflichtete die Bußgeldstelle, vollständige Einsicht in die Messdateien und die zugehörige Auslesesoftware zu gewähren. Als Begründung führt das Gericht das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens an; datenschutz- und urheberrechtliche Belange stehen dem nur eingeschränkt entgegen.

Ausgang: Antrag auf Einsicht in Messdateien und Auslesesoftware vollumfänglich stattgegeben; Einsicht bei der Bußgeldstelle zu gewähren

Abstrakte Rechtssätze

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Im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht nach §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht in alle verfahrensrelevanten Unterlagen, die für die Verteidigung belastend oder entlastend sein können.

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Bei maschinellen Geschwindigkeitsmessungen umfasst das Akteneinsichtsrecht die vollständigen Messdateien und -filme der betreffenden Messreihe, weil daraus erkennbare Besonderheiten für die Bewertung der Messung von Bedeutung sein können.

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Der Anspruch auf Einsicht erstreckt sich auf Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung unabhängig davon, ob diese formell in die Verfahrensakte aufgenommen sind.

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Datenschutz- und Urheberrechtsinteressen Dritter treten grundsätzlich hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zurück, soweit die Einsicht für die Verteidigung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 46 OWiG§ 147 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Der P-Kreis ist verpflichtet, dem Betroffenen Einsicht in alle dem Messverfahren zugrunde liegenden Messdateien bezüglich der Messreihe, welche dem angegriffenen Bußgeldbescheid zugrunde liegt, inklusive Auslesesoftware (ggf. inkl. Token und Passwort) zu gewähren. Der Betroffene hat sich zwecks Einsichtnahme mit der Bußgeldstelle, Rechtsamt (Frau K.) in Verbindung zu setzen, da die Einsicht nur dort gewährt werden kann.

Gründe

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Der Betroffene hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, nach §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst nämlich alle Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten (AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11 [b]). Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die hiernach Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird.

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Bei Geschwindigkeitsmessungen überprüft der Sachverständige regelmäßig den Film unter anderem hinsichtlich der Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortsveränderungen, Besonderheiten der Ablichtung der Messung des Betroffenen aber auch der sonstigen Messungen. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung und somit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verteidigung von Bedeutung. Deswegen hat der Betroffene ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (so auch LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15 m.w.N.; AG Landstuhl, Beschl. v. 06.11.2015 – 2 OWi 4286 Js 2298/15; AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 355/15 [b]).

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Im Übrigen hat der Betroffene auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung und zwar unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht (AG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 - 14 OWi 2311 Js 13450/11).

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Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

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Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783, 2785; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15).

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Ein etwaiger Schutz des Urheberrechts müsste also jedenfalls auch hinter dem gewichtigen Recht eines Betroffenen auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt ist, zurückstehen (AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 - 1 OWi 127/11).

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Aufgrund der Lizensierung der Auslesesoftware kann die Einsicht nur bei der Bußgeldstelle Rechtsamt erfolgen.