Gewerbsmäßiger Betrug durch Vorspiegelung von Urlaub/Schmuckverkauf; Bewährungsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das AG Gummersbach verurteilte die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges in acht Fällen sowie wegen veruntreuender Unterschlagung. Sie hatte u.a. unter falschen Vorwänden Anzahlungen und Darlehen erlangt, Leistungen in Anspruch genommen ohne zahlen zu wollen und Schmuck ihres Arbeitgebers veräußert bzw. einbehalten. Das Gericht stützte sich weitgehend auf ein Geständnis; einen weiteren Tatvorwurf hielt es nach Zeugenaussage für erwiesen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus; die Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr und 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will.
Ein Betrug ist vollendet, wenn der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Vermögensverfügung erlangt und bereits bei Entgegennahme der Leistung die Absicht hat, das Erlangte nicht wie zugesagt zu verwenden bzw. eine Rückzahlung nicht zu erbringen.
Veruntreuende Unterschlagung setzt voraus, dass eine dem Täter anvertraute fremde Sache nach Beendigung des zugrunde liegenden Besitz-/Verwendungszwecks nicht zurückgegeben, sondern dem eigenen Vermögen einverleibt wird.
Ein Tatvorwurf kann auch bei Bestreiten durch den Angeklagten aufgrund einer in sich geschlossenen, widerspruchsfreien und glaubhaften Zeugenaussage zur vollen richterlichen Überzeugung festgestellt werden.
Bei der Strafzumessung sind u.a. Geständnis und psychische Störung zugunsten sowie Tatmehrheit, Schadenshöhe und einschlägige Vorstrafen zu Lasten zu berücksichtigen; aus den Einzelstrafen ist nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 8 Einzelfällen und wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.Angewandte Vorschriften: §§ 246 I, II, 263 I, III Nr. 1, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte ist jetzt 0 Jahre alt. Sie ist geschieden und Mutter eines Kindes im Alter von 0 Jahren. Als (...) verdient sie nach eigenen Angaben monatlich 1.400,00 EUR netto.
Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 20.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Düren die Angeklagte wegen am 11.10.2005 begangen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
2. Am 02.12.2009 verurteilte das Amtsgericht Köln die Angeklagte wegen am 28.08.2009 begangenen Betruges einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
3. Am 18.01.2011 verurteilte das Amtsgericht München die Angeklagte wegen im März 2009 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
II.
1. Unter Vorspiegelung der Tatsache, sie werde einen gemeinsamen Urlaub buchen, verlangte die Angeklagte von der Zeugin K. 270,00 EUR für die Anzahlung des Fluges. In diesem Glauben übergab die Zeugin der Angeklagten den Betrag am 11.04.2009. Die Angeklagte hatte jedoch zu keiner Zeit vor, einen gemeinsamen Urlaub zu buchen, sondern wollte das Geld von Anfang an für sich behalten, um ihre Schulden zu begleichen.
2. Unter demselben Vorwand ließ sich die Angeklagte von der Zeugin S. Ende April 2009 eine weitere Anzahlung von 1.000,00 EUR geben. Diesen Betrag hob die Zeugin am 27.04.2009 von Ihrem Konto ab und übergab ihn an die Angeklagte. Diese spiegelte ihr vor, den gemeinsamen Urlaub zu buchen, plante aber von Anfang an, das Geld für sich zu behalten.
3. Auch den Zeugen W. überredete die Angeklagte wegen dieser angeblichen gemeinsamen Reise, an der dessen beiden Kinder teilnehmen sollten, an sie 850,00 EUR Anzahlung zu zahlen. Der Zeuge übergab den Betrag Ende April 2009. Die Angeklagte wollte jedoch auch hier, wie von Anfang an geplant, das Geld für sich behalten, um ihre Schulden zu begleichen. Die Urlaubsreise wurde nicht gebucht.
4. Ende Mai 2009 rief die Angeklagte bei der Zeugin S. an und bat sie um Geld, da sie einen vermeintlichen Betrag von 800,00 EUR an das Finanzamt zahlen müsse, jedoch zur Zeit kein Geld habe, um die Forderung zu begleichen. Die Zeugin übergab der Angeklagten am 29.05.2009 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR in bar, damit diese die Rechnung des Finanzamtes begleichen und den Bedarf des täglichen Lebens decken könne. Die Angeklagte versicherte der Zeugin, den Betrag in der darauf folgenden Woche zurückzuzahlen, was jedoch nicht geschah. Die Angeklagte wusste, dass sie zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und den Betrag nicht zurückzahlen konnte.
5. Die Angeklagte erzählte ihrem Arbeitgeber, dem (...) R. in B., unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses am 00.00.0000, dass sie Kontakte zum Fernsehsender XY habe, namentlich zu dem Moderator L., angeblich Pate ihres Sohnes, und dort Schmuck für ihn verkaufen könne. Daraufhin übergab der Zeuge R. am 17.08.2009 der Angeklagten eine Schmuckauswahl, um diese bei XY anzubieten. Am nächsten Tag erschien die Angeklagte mit der Hälfte des ausgewählten Schmucks wieder im Geschäft des Zeugen und erklärte, die restlichen Schmuckstücke an XY verkauft zu haben. Tatsächlich bestand nie Kontakt zwischen XY und der Angeklagten, geschweige denn, dass die Angeklagte den Schmuck an den Sender verkauft hätte. Die Angeklagte hatte von Anfang an vor, die Schmuckstücke für sich zu behalten, um diese zu verkaufen bzw. im Pfandhaus zu verleihen, was sie auch tat. Die Angeklagte verkaufte bzw. versetzte Schmuck aus dem Eigentum des Zeugen R. im Gesamtwert von 62.224,00 EUR.
6. Unter dem Vorwand, die XY-Geschäftsstelle in H. würde sie wegen des vorgegebenen Schmuckverkaufs gerne kennen lernen, ließ sich die Angeklagte von ihrem Arbeitgeber, dem (...) R. bzw. von ihrer Arbeitskollegin V., am 19.08.2009 500,00 EUR Reisegeld geben. Tatsächlich bestand weiterhin kein Kontakt mit XY. Die Angeklagte hat auch hier von Anfang an geplant, das Geld für eigene Zwecke auszugeben.
7. Die Angeklagte kaufte als Angestellte des (...) R. zwischen dem 05.08. Und dem 05.09.2009 im Rahmen eines Personalkaufs zu vergünstigten Konditionen bei ihrem Arbeitgeber mehrere Schmuckstücke im Gesamtwert von 884,00 EUR. Diese bezahlte sie jedoch nicht, was sie auch von Anfang an nicht vorhatte.
8. Der Angeklagten wurden von ihrem Arbeitgeber, dem (...) R., für ihre Arbeit mehrere Schmuckstücke im Gesamtwert von 340,00 EUR überlassen, damit sie den Schmuck bei der Arbeit zu Vorführungszwecken trage. Weiterhin wurden der Angeklagten von ihrem Arbeitgeber eine Kamera der Marke D. im Wert von 180,00 EUR und Visitenkarten im Wert von 136,85 EUR überlassen, die diese für ihre Arbeit brauchte. Nach der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 00.00.0000 gab die Angeklagte trotz mehrfacher Aufforderung die zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht zurück sondern behielt sie für sich.
9. Am 15.10.2009 ließ sich die Angeklagte bei dem (...) M. der Zeugin Z. in P. Haarverlängerungen einarbeiten. Den dafür geschuldeten Betrag von 915,00 EUR beglich die Angeklagte unter dem Vorwand nicht, das Portmonee verloren zu haben. Tatsächlich hatte die Angeklagte weder die Absicht noch war sie dazu in der Lage, das Entgelt für die Leistung aufzubringen.
Die Angeklagte war zu den von ihr zugesagten Zahlungen angesichts des Umstandes, dass sie am 02.04.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und diese am 26.10.2009 ergänzt hat, zu keinem Zeitpunkt in der Lage.
In allen dargestellten Fällen handelte die Angeklagte gewerbsmäßig, da sie sich aus wiederholter Begehung von Betrugsdelikten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte und hierbei ihr Gewinnstreben, insbesondere was die Nachhaltigkeit ihres Tätigwerdens anbelangt, eine erhebliche Intensität aufwies.
Nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen leidet die Angeklagte an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung und befand sich im Zeitpunkt der Untersuchung – 04.02.2011 – in einer mittelschweren depressiven Episode.
Diese Feststellungen beruhen auf dem weitgehenden glaubhaften Geständnis der Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
Hinsichtlich der vorstehend dargestellten Fälle zu 1. bis 8. hat die Angeklagte die Taten und ihre jeweilige Täterschaft vollumfänglich eingeräumt. Sie hat angegeben, aus finanzieller Not heraus gehandelt zu haben. Aus einer gescheiterten Selbstständigkeit bis 2001 habe sie noch Schulden, seit dem Jahre 2005 befinde sie sich in die Privatinsolvenz.
Hinsichtlich des Falles zu 9. hat die Angeklagte die Tat und ihre Täterschaft abgestritten und sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, im (...) der Zeugin Z. ausgeführten Arbeiten seien mangelhaft und fehlerhaft gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte auch die Tat zu 9. so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist. Die Angeklagte ist der Tat überführt. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugin Z., die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Zeugin hat ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussage war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen die Angeklagte erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen - auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung -, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, sie selbst eine glaubwürdige Zeugin. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugin die Angeklagte wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung der Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände wie auch aufgrund des Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit ihrer Einlassung sprechen könnten.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte in acht Fällen (Fälle zu 1. bis 7. und 9.) des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. In einem Fall (Fall zu 8.) hat sich die Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Alle Fälle stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
Das Gericht hat mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für die Fälle des gewerbsmäßigen Betruges zu 1. bis 4., 6., 7. und 10. jeweils auf Einsatzfreiheitsstrafen von 7 Monaten, für den Fall des gewerbsmäßigen Betruges zu Ziff. 5. auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten und für den Fall der veruntreuenden Unterschlagung zu 8. auf eine Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- EUR erkannt. Diese Strafen erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen die Angeklagte in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe der Strafen innerhalb des Strafrahmens von § 263 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) bzw. von § 246 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei konnten zu Gunsten der Angeklagten ihr weitreichendes Geständnis sowie ihre schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung berücksichtigt werden. Zu ihren Lasten mussten die sich aus der Vielzahl der Fälle ergebende beträchtliche kriminelle Energie, die erhebliche Schadenshöhe im Fall zu 5. sowie die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2007 ins Gewicht fallen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht die Person der Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da unter Berücksichtigung der in § 56 StGB genannten Umstände sowie der erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.