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Amtsgericht Gummersbach·82 Ls-121 Js 539/08-1/09·13.09.2009

Rechtsradikal motivierte gemeinschaftliche Körperverletzung; Hitlergruß und antisemitische Beleidigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Zwei Angeklagte griffen auf einer Party einen jüdischen Teilnehmer an, schlugen und traten ihn gemeinschaftlich und warfen ihn anschließend einen Abhang hinunter. Streitpunkt war u.a. die Täterschaft sowie ein politisch/antisemitisch motivierter Hintergrund und das öffentliche Zeigen des „Hitlergrußes“. Das Gericht hielt die belastenden Zeugenaussagen für glaubhaft und wertete die abweichenden Einlassungen weitgehend als Schutzbehauptungen. Beide Angeklagte wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; zusätzlich X1 wegen Beleidigung und X2 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren 4 Monaten (X1) bzw. 3 Jahren 4 Monaten (X2) verhängt.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung; zusätzlich Beleidigung bzw. § 86a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mehrere Täter den Angriff bewusst zusammen ausführen und dadurch die Gefährlichkeit der Tat steigern.

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Das öffentliche Zeigen des „Hitlergrußes“ erfüllt den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB, wenn die Geste für Umstehende als solche erkennbar ist.

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Antisemitische Schmähungen stellen eine Beleidigung nach § 185 StGB dar und können bei der Strafzumessung als Ausdruck einer besonders verwerflichen Gesinnung erheblich strafschärfend zu berücksichtigen sein.

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Alkoholkonsum führt nicht ohne Weiteres zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit; maßgeblich sind konkrete Ausfallerscheinungen und die Gesamtumstände der Tat.

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Mehrfaches Bewährungsversagen und die Missachtung einschlägiger Bewährungsweisungen sind gewichtige Strafzumessungsgründe zu Lasten des Täters.

Relevante Normen
§ 86a StGB§ 185 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 53 StGB§ 45 Abs. 1 JGG§ 47 JGG

Tenor

Der Angeklagte X1 ist schuldig der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung.

Der Angeklagte X2 ist schuldig der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte X1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

Der Angeklagte X2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften: §§ 86a, 185, 224 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB

Gründe

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I.

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1. Der ledige Angeklagte X1 ist jetzt 23 Jahre alt. Als Metallbauer verdient er monatlich 1.250,- EUR netto, gesetzliche Unterhaltspflichten hat er nicht zu erfüllen.

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Im Alter von drei Jahren kam der Angeklagte, der noch zehn Geschwister hat, in eine Heimeinrichtung, da seinen Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.06.1989 (15 X 198/88) das Sorgerecht wegen Trunksucht aberkannt wurde. Unter anderem führt das Gericht in den Gründen des Beschlusses aus:

5

"Die Mutter ist mit der Versorgung, Beaufsichtigung und Erziehung der ... Kinder ... offensichtlich überfordert. ... Dies allein würde eine Entziehung der elterlichen Sorge aber nicht rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Elternteile erhebliche Alkoholprobleme haben, dass in der Wohnung ... sich häufig fremde Personen aufhalten, dass es häufig zu Trinkgelagen kommt und dass die Kinder ... keine Möglichkeit haben, sich zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu entwickeln. Die Kinder bekommen die Vorgänge, die sich in der Wohnung abspielen, weitgehend mit. Dadurch werden sie geprägt. Es kommt hinzu, dass die Kinder keinerlei Förderung und Hilfestellung von den [Eltern] erfahren. ... Da beide [Eltern] nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, ihr Verhalten in Bezug auf die Belange der Kinder grundlegend zu ändern, war ihnen die elterliche Sorge zu entziehen ..."

6

Der Angeklagte verblieb in der Heimeinrichtung bis zu seinem neunten Lebensjahr und kehrte sodann in das Elternhaus zurück. Er wurde später aus der Hauptschule in Y mit dem Abgangszeugnis der achten Klasse entlassen. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er an einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Fachbereich Metall teil. Danach wechselte er als Auszubildender in das Z1-Förderzentrum für Metallbau in Gummersbach, schließlich schloss er die Ausbildung zum Metallbauer im Februar 2009 ab und arbeitet seither bei der Firma Z-Metallbau in Gummersbach.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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a) Am 19.03.2003 stellte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 544/03) ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 47 JGG ein.

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b) Am 03.03.2004 erteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 73/04) dem Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

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c) Am 23.06.2004 erteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 305/04) dem Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz eine richterliche Weisung und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

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d) Am 23.02.2005 sprach das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 121/05) den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit von einem Jahr aus.

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e) Am 24.08.2005 erteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 3456/05) dem Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine richterliche Weisung und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

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f) Am 04.01.2006 verurteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 857/05) den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von zwei Jahren. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03.09.2006 an.

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g) Am 20.09.2006 verurteilte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - R (4 Ls 544/06) den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 23.02.2005 und 04.01.2006 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 19.09.2008 an. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

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"In der Nacht vom 24. auf den 25.03.2006 hatte der Angeklagte X1 in erheblichen Mengen Bier getrunken. Er stand gemeinsam mit der aus dem Verfahren ausgeschiedenen D im Flur zur Toilette der Diskothek Vernissage. Hier ging der Geschädigte P8 an ihm vorbei. Es kam zu einem kurzen verbalen Streit zwischen den beiden jungen Männern, die einander bis dahin unbekannt waren. Dieser Streit ging in Tätlichkeiten über. Beide wurden deswegen des Lokals verwiesen. Nach diesem Streit trafen die beiden vor dem Lokal wieder aufeinander. Es kam erneut zu Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten X1 und P8, wobei sich auch X2 einmischte und der Zeuge C sowie das Sicherheitspersonal der Diskothek schlichtend eingriffen. Letztlich ging auch diese Tätlichkeit auseinander. Die Angeklagten entfernten sich gemeinsam mit D und gingen bis zu der etwas oberhalb gelegenen Bäckerei. Hier blieben sie stehen, während der Geschädigte P8 und C vor der Diskothek zurückblieben. Es kam zu gegenseitigem Zurufen, vermutlich beleidigendem Inhalts. Darauf setzte sich der Geschädigte P8 in Bewegung und lief in Richtung auf die Angeklagten. D nahm vermutlich an, dass er ihre Gruppe angreifen wolle und warf mit einem Bierglas nach ihm. Sie traf den Geschädigten im Gesicht. X1 ging auf den Geschädigten zu und versetzte ihm einen Schlag. Als der Geschädigte zu Boden ging, mischten sich auch D und der Angeklagte X2 ein. Sowohl N als auch D versetzten dem Geschädigten Tritte an den Körper und auch in das Gesicht. Es brach ein Stück des Schneidezahns ab und das Gesicht schwoll stark an. Ferner hatte der Geschädigte Schürfwunden an Kopf und Körper.

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In der Nacht vom 19. auf den 20.06.2006 hatte der Angeklagte X1 in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Dadurch kam er auf den Gedanken, mit einem Pocketbike, welches sich in der Wohnung seiner Eltern in R, L-Straße, befand, zu fahren. Er schob das nicht haftpflichtversicherte Bike, mit welchem Fahrgeschwindigkeiten von erheblich über 25 km/h erzielt werden können,  in das Industriegebiet in R, da er erwartete, dort zur Nachtzeit nicht gestört werden zu können. Infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung war er zu einem sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage.  Er befuhr mit dem Pocketbike gegen 3.50 Uhr Straßen im Industriegebiet. Gegen 4.00 Uhr traf eine Polizeistreife im Industriegebiet  ein. Der Angeklagte versteckte sich  mit dem Bike unter einem LKW. Er wurde von einem Beamten aufgefordert, hervor zu kommen und aufzustehen. Als der  Angeklagte dies ablehnte, wurde er von den Beamten weggezogen. Der Angeklagte bestritt, mit dem Bike gefahren zu sein. Als die Polizeibeamten das Fahrzeug in den Streifenwagen verladen wollten, versuchte der Angeklagte dies zu verhindern. Er musste von dem Streifenwagen weggedrückt werden. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Angeklagte einem der Polizeibeamten zwei mal heftig auf den Fuß trat. Schließlich konnten dem Angeklagten Handfesseln angelegt werden. Er wurde zur Ausnüchterung auf die Wache verbracht.  Die Entnahme einer Blutprobe erfolgte um 4.48 Uhr. Eine Auswertung dieser Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille."

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"Bei X1 liegen schädliche Neigungen vor. Dies wurde bereits in dem Urteil vom 04.01.2006 festgestellt. Der Angeklagte neigt dazu, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand strafbare Handlungen zu begehen. Sofern er daran nicht nachhaltig etwas zu ändern versucht, besteht bei ihm eine fortgesetzte Gefahr, dass weiterhin verschiedenartige, schwer wiegende strafbare Handlungen von ihm vorgenommen werden. Es ist charakteristisch, dass der Angeklagte in der Tatnacht in Nümbrecht wiederum Mengen konsumiert hatte, welche zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg pro Liter bei ihm führten. ... Das Gericht hegt die Erwartung, dass es dem Angeklagten in Zukunft gelingen kann, sich straffrei zu führen. Hierfür spricht auch die bei ihm anscheinend gereifte Erkenntnis, dass sein Umgang alkoholproblematisch ist, weshalb der Angeklagte Kontakt mit der Drogenberatungsstelle der Caritas in Gummersbach aufgenommen hat."

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h) Am 01.02.2008 verurteilte das Amtsgericht Gummersbach (82 Ds 447/07) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von drei Jahren und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 08.02.2010 an und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten.

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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 05.08.2007 und am 23.09.2007 jeweils ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er mit Alkoholisierungen von 2,25 bzw. 1,29 Promille absolut fahruntauglich war. Im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte das Gericht dem Angeklagten mit Blick auf sein Alkoholproblem u.a. die Weisung, zur Abklärung des erforderlichen Suchthilfebedarfs eine Stellungnahme der Caritas-Suchtberatung einzuholen. Diese empfahl unter dem 02.04.2008 regelmäßige Gespräche in der Suchtberatungsstelle, wozu der Angeklagte mit ergänzendem Beschluss vom 14.04.2008 angewiesen wurde. Obwohl der Angeklagte bis zum 16.09.2008 an drei weiteren Einzelgesprächen bei der Suchtberatung teilnahm, musste die Bewährungshelferin unter dem 17.09.2008 mitteilen:

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"... haben die Gespräche bei der Drogenberatungsstelle bei Herrn X1 keine Einsicht in sein Alkoholproblem bewirkt. Sein problematischer Umgang mit Alkohol erklärt sich aus meiner Sicht mit dem aus seiner Herkunftsfamilie erlernten Verhalten. Im dem letzten Gespräch mit ihm bekundete er die Bereitschaft, nach seiner Ausbildung eine Therapie zu machen."

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i) Am 24.10.2008 verurteilte das Amtsgericht Gummersbach (82 Ds 348/08) den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von vier Jahren und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer.

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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.07.2008 ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er mit einer Alkoholisierung von 1,33 Promille absolut fahruntauglich war. Im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte das Gericht dem Angeklagten mit Blick auf sein Alkoholproblem mit seiner Einwilligung die Weisung, in Abstimmung mit der Bewährungshelferin unverzüglich nach Abschluss seiner Ausbildung Ende Februar 2009 eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Alkoholsucht anzutreten und nicht schuldhaft zum vorzeitigen Abbruch dieser Maßnahme beizutragen.

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Unter dem 14.01.2009 teilte der neue Bewährungshelfer des Angeklagten mit:

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"Auch wenn Herr X1 weiterhin der Auffassung sein mag, dass er die stationäre Therapie nicht unbedingt selber von sich aus anstrebt und sein weiterer Umgang mit Alkohol immer wieder hinterfragt werden muss, ist es gerade bei ihm unumgänglich, in stationären Formen grundlegenden Problemlagen an den Kragen zu gehen um eine Basis dafür zu legen, künftige Straftaten ... zu vermeiden."

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Am 07.05.2009 trat der Angeklagte dann eine stationäre Langzeittherapie in der Fachklinik Y3 an, brach diese jedoch bereits am 13.06.2009 wieder ab. Hierzu teilte der Bewährungshelfer mit:

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"Hintergrund war zunächst, dass er mit anderen Patienten wohl gezecht hat. Auch anlässlich einer Feierlichkeit in Bad Y3, dann aber ... von sich aus erklärte, er würde nicht mehr in der Klinik bleiben, obwohl ihm das Angebot der Klinik vorlag, durch Wechsel einer Station die therapeutische Maßnahme fortzuführen. Diesbezüglich hatte ich umgehend am 15.06. mit dem Probanden telefoniert um diesen zu animieren, innerhalb einer mit der Fachklinik verhandelten Rückkehrfrist die Therapie fortzusetzen. Er entschloss sich aber zu Hause zu bleiben. Seine Hoffnung, über die Caritas Suchthilfe einen Wechsel der Therapieeinrichtung hinzubekommen, zerschlug sich. Eine ambulante therapeutische Maßnahme ist aktuell nicht möglich, sondern vom Abstinenzverhalten des Probanden abhängig."

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j) Am 03.07.2009 verurteilte das Amtsgericht Gummersbach (82 Ds 348/08) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von fünf Jahren und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 10.07.2010 an und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten.

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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 06.03.2009 ein Kleinkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte das Gericht dem Angeklagten mit Blick auf sein Alkoholproblem mit seiner Einwilligung u.a. die Weisung, in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer unverzüglich erneut eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Alkoholsucht anzutreten und diese nicht - wiederum - vorzeitig abzubrechen. Bis heute hat der Angeklagte eine weitere stationäre Therapie nicht angetreten.

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2. Der ledige Angeklagte X2 ist jetzt 24 Jahre alt. Er ist Vater eines Kindes im Alter von 6 Jahren, das bei seiner Mutter lebt. Mit einem weiteren Kind im Alter von 3 Monaten lebt der Angeklagte zusammen mit der Kindesmutter in häuslicher Gemeinschaft. Der Angeklagte befindet sich seit dem 03.09.2007 im Betrieb des Vaters seiner Lebensgefährtin in der Ausbildung zum Metallbauer; er erhält monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von 450,- EUR sowie Kindergeld und Berufsausbildungsbeihilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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Im Alter von vier Jahren kam der Angeklagte, der noch zehn Geschwister hat, in eine Heimeinrichtung, da seinen Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.06.1989 (15 X 198/88) das Sorgerecht wegen Trunksucht aberkannt wurde. Unter anderem führt das Gericht in den Gründen des Beschlusses aus:

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"Die Mutter ist mit der Versorgung, Beaufsichtigung und Erziehung der ... Kinder ... offensichtlich überfordert. ... Dies allein würde eine Entziehung der elterlichen Sorge aber nicht rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Elternteile erhebliche Alkoholprobleme haben, dass in der Wohnung ... sich häufig fremde Personen aufhalten, dass es häufig zu Trinkgelagen kommt und dass die Kinder ... keine Möglichkeit haben, sich zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu entwickeln. Die Kinder bekommen die Vorgänge, die sich in der Wohnung abspielen, weitgehend mit. Dadurch werden sie geprägt. Es kommt hinzu, dass die Kinder keinerlei Förderung und Hilfestellung von den [Eltern] erfahren. ... Da beide [Eltern] nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, ihr Verhalten in Bezug auf die Belange der Kinder grundlegend zu ändern, war ihnen die elterliche Sorge zu entziehen ..."

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Der Angeklagte verblieb in der Heimeinrichtung bis zu seinem zehnten Lebensjahr und kehrte sodann in das Elternhaus zurück. Er wurde 2001 aus der Hauptschule Y4 aus dem neunten Schuljahr ohne Abschluss entlassen, danach nahm er an einem Berufsvorbereitungsjahr teil. Im Jahre 2004 hatte er eine Praktikantenstelle als Einzelhandelskaufmann, wurde jedoch mangels Hauptschulabschluss nicht in eine Ausbildung übernommen.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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a) Am 30.08.2002 erteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 551/02) dem Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz und fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine richterliche Weisung. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 06.07.2003 an und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

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"Am 08.05.2002 trank der Angeklagte in erheblichen Mengen Alkohol (Bier, Sangria und Wodka). Gegen 23:00 Uhr war er bei sich zu Hause, wo der Schlüssel für einen abgemeldeten weißen VW Polo an einer Pinnwand hing. Das Fahrzeug gehörte einem Bruder des Angeklagten, der nicht mehr im Elternhaus wohnt und der das Fahrzeug hatte abholen sollen. Die Mutter des Angeklagten forderte ihn auf, den Schlüssel zurück zu geben, was der Angeklagte ablehnte. Er setzte sich in stark angetrunkenem Zustand in den Pkw und wollte damit wegfahren. Von seiner Mutter wurde eine Polizeistreife alarmiert, die ihn auf der A1- Straße fahren sah, als er in die A2- Straße abbiegen wollte. Der Streifenwagen wurde quer auf die Fahrbahn gestellt, so dass der Angeklagte nicht weiterfahren konnte. Ein Versuch des Angeklagten, durch Flucht zu entkommen, wurde verhindert. Die Polizei veranlasste danach die Entnahme einer Blutprobe, welche um 00:02 Uhr erfolgte. Eine Auswertung dieser Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille."

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b) Am 05.12.2002 sah die Staatsanwaltschaft Bonn (74 Js 1395/02) von der Verfolgung einer Beleidigung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

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c) Am 19.03.2003 stellte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 544/03) ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 47 JGG ein.

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d) Am 09.02.2004 verurteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Cs 39/04) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 EUR.

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e) Am 17.03.2004 verurteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 110/04) den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 09.02.2004 zu einem Dauerarrest von zwei Wochen. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

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"Der Angeklagte hatte im Laufe des 14.11.2003 in ganz erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen, auch schon bevor er eine Gaststätte besuchte. In der Gaststätte ‚Zum alten Bahnhof‘ in A3 war er nach 22:00 Uhr auffällig geworden, so dass der Gastwirt die Polizei verständigte. Gegen 22:20 Uhr traf in der Gaststätte eine Polizeistreife, nämlich die Zeugen A und B ein. Die Zeugen sprachen den Angeklagten an, um das von dem Wirt gegen den Angeklagten erteilte Hausverbot durchzusetzen. Im Laufe dieses Gespräches beschimpfte der Angeklagte die beiden Polizeibeamten mit den Worten: ‚Ihr Nazisäue, ihr Hurensöhne, eure Eltern waren doch schon Missgeburten und haben euch in den Arsch gefickt.‘ Als die Polizeibeamten das Hausverbot durchsetzen wollten, wehrte sich der Angeklagte dagegen mit Fußtritten und Faustschlägen. Er musste von den beamten schließlich fixiert und mit auf die Wache gebracht werden. Ihm wurde dort durch einen Arzt um 23:35 Uhr eine Blutprobe entnommen. Bei dieser wurden durch den Arzt starke Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten festgestellt. Eine Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. ... Bei der Bemessung der erzieherischen Sanktion war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wiederholt strafrechtlich auffällig wurde. Dabei ist unverkennbar eine Neigung des Angeklagten, immer wieder im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Dabei weiß der Angeklagte, dass er nach übermäßigen Alkoholgenuss ausfällig wird."

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f) Am 23.06.2004 sprach das Amtsgericht - Jugendrichter - R (4 Ds 287/04) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Sachbeschädigung und wegen Gestatten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit von einem Jahr aus. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.12.2005 an und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

42

"Am 23.02.2004 trank der Angeklagte in erheblichen Mengen Bier. Sodann fuhr er gegen 19:10 Uhr mit einem Pkw der Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen ### auf der F-Straße in R. Infolge des Genusses alkoholischer Getränke war er nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte nach der Sperre nicht wieder erworben. Die ihm um 19:38 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille."

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"Am 13.03.2004 hatte der Angeklagte in größeren Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen. Er wollte seine Freundin, die mit ihm Schluss gemacht hatte, in Morsbach besuchen. Daher bat er seinen Bruder X1, ihn mit seinem,X2 's, Kraftrad ... nach Morsbach zu bringen. Bei dem Kraftrad handelt es sich um ein Moped, für das der Führerschein der Klasse M erforderlich ist. X2 wusste, dass sein Bruder X1 nicht über einen Führerschein verfügt. Auch wusste er, dass das Versicherungskennzeichen ... seine Gültigkeit verloren hatte. Er fuhr, als ihn X1 auf sein Geheiß nach Morsbach brachte, auf dem Soziussitz mit."

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"Am 13.03.2004 suchte der Angeklagte seine frühere Freundin in Morsbach ... auf. Im Laufe des Gesprächs kam es zu einer Auseinandersetzung. Währenddessen hatte der jüngere Bruder X1 draußen gewartet. Der Angeklagte ging nach dem Gespräch zu ihm zurück. Im Vorbeigehen bückte er sich und zerstach einen Reifen des dort geparkten VW Polo ... Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 55,75 EUR."

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g) Am 29.09.2004 verurteilte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - R (4 Ls 534/04) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 23.06.2004 zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von zwei Jahren und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer. Das Gericht ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 28.09.2006 an und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

46

"Am 14.05.2004 trank der Angeklagte in ganz erheblichem Maße alkoholische Getränke, nach seinen Angaben vornehmlich Bier und Wodka. Infolge des Genusses der alkoholischen Getränke kam ihm der Gedanke, dass er fahren könnte. Über einen Führerschein der Klasse B verfügt der Angeklagte nicht. Der Angeklagte beschaffte sich den Schlüssel für den Pkw der Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen ### und fuhr mit diesem Fahrzeug von R in Richtung Morsbach. Er befuhr die Landstraße 94 bei A4. Einer Polizeistreife fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h außerorts in Schlangenlinien fuhr. Nach einem Versuch, der Polizei zu entkommen, konnte der Angeklagte gestellt werden. Bei der um 23:47 Uhr entnommenen Blutprobe ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille. ... Bei der Bemessung der erzieherischen Sanktion war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Mißbrauch von Alkohol immer und immer wieder strafbare Handlungen begangen hat. ... Nach Angaben der Familienhelferin scheint eine gewisse Besserung bei dem Angeklagten im Hinblick auf seinen Umgang mit Alkohol eingetreten zu sein; eine bloße Reduzierung des Konsums dürfte bei dem Angeklagten jedoch nicht ausreichen, sondern vielmehr erscheint eine völlige Enthaltsamkeit erforderlich."

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h) Am 22.02.2005 verurteilte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gummersbach (9a Ls 101/04) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Köln von 14.06.2005 (104-16/05) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29.09.2004 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Unter anderem traf das Gericht folgende Feststellungen:

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"Am Tattag gingen beide [Angeklagte] nach der Schule zum Angeklagten B3, verbrachten die zeit vor dem Fernseher und leerten ab 15:00 Uhr pinnchenweise (0,02 l) eine 0,7 l - Flasche Wodka. Im Laufe ihrer Unterhaltung stellten beide fest, dass sie aus ihrer Sicht über zu wenig Geld verfügten und entwickelten gemeinsam die Idee, einen Raubüberfall zu begehen, bis zur Ausführungsreife. Hierzu fertigte der Angeklagte B3 aus zweien seiner Pullover zwei Masken, indem er die Rollkragen abschnitt und eine dieser Masken mit Löchern für Mund und Augen versah. Der Angeklagte B3 nahm einen Funkturm aus Metall sowie eine Pistole mit leerem Magazin und defekter Feder der Marke Reck, Kal. 8 mm, aus seiner Wohnung mit, um ihn bei dem Überfall auf die Aral-Tankstelle in Y4, die sie als kleinste Tankstelle des Ortes als Ziel auserkoren hatten, als Drohmittel oder Waffe einzusetzen. Sodann begaben sie sich in die Nähe des Tatortes und streiften die Masken über; der Angeklagte B3 setzte zusätzlich eine Mütze, der Angeklagte X zusätzlich einen schwarzen Filzhut auf. Anschließend und gegen 21:10 Uhr stürzten sie in Ausführung ihres gemeinsamen Tatplanes in den Verkaufsraum der Aral-Tankstelle in Y4, Z- Straße 290, in dem die 20 Jahre alte Zeugin und Schülerin A6 als Kassiererin im Nebenerwerb Dienst tat. ... Während der Angeklagte B3 mit der metallenen Funkturm-Nachbildung auf die gläserne Wechselgeldablage auf dem Tresen schlug, die mit einem pistolenschussartigen Geräusch zersprang, ‚Geld her!‘ schrie und sodann hinter den Tresen lief und die Kassiererin aufforderte, die Kasse zu öffnen, bedrohte der Angeklagte X vor dem Tresen die Kassiererin mit der Pistole, die er zu diesem Zwecke selbst in der Hand hielt. ... Angesichts der Drohung mit der Schusswaffe sowie des Verhaltens des Angeklagten B3, das keinen Zweifel daran ließ, dass die Täter ihre Drohungen auch wahr machen würden, öffnete die Kassiererin mit ihrem Schlüssel die Kasse, aus der der Angeklagte B3 aus dem Fach für Geldscheine einen Betrag von etwa 370,00 EUR ausschließlich in Banknoten an sich nahm, um ihn für sich und den Angeklagten X zu verwenden. Der Angeklagte B3 stopfte einen kleinen Leinensack, in den er die Beute gesteckt hatte, in den Rucksack, den der Angeklagte X auf dem Rücken trug. Anschließend flüchteten beide - der Angeklagte X verabschiedete sich sogar mit einem ‚Danke!‘."

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In dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln ist in Bezug auf den Angeklagten X2 u.a. ausgeführt:

50

"Die Hauptschule in Y4 besuchte er mit ordentlichen Leistungen bis zur neunten Klasse, die er wegen seines stetig wachsenden Motivationsdefizits wiederholen musste; im Wiederholungsjahr - im September 2001 - brach er den Schulbesuch ab. Zu dieser Zeit hatte er bereits begonnen, in Gesellschaft von Freunden, die ebenfalls keine Lust hatten die Schule zu besuchen, täglich erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen, anfangs Bier, bald aber auch Wodka und andere hochprozentige Alkoholika. ... Zu [den] Trinkgewohnheiten [seiner Eltern] hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung geäußert, der Vater trinke nach der Arbeit ‚ein Bier‘, die Mutter trinke noch ab und zu ‚ein bisschen‘ - unklar geblieben ist dabei, ob er sich lediglich aus familiärer Verbundenheit in solch unkritischer weise über den Alkoholkonsum seiner Eltern geäußert hat oder ob er ihn verharmlost. Bezüglich seines eigenen Alkoholproblems hat der Angeklagte geäußert, ihm sei klar geworden, dass er hier ein Problem habe; er habe sich zwar um eine Therapie bemüht, aber ihm sei gesagt worden, dass Therapieplätze nur für Drogenkonsumenten verfügbar seien; seine Bewährungshelferin habe ihm neulich einen ‚Zettel‘ gegeben, den er lesen sollte, ‚so mit Verhaltensweisen drin und wo man hingehen kann‘; weiter habe sie erklärt, er solle warten, bis er entlassen werde, dann könne er das selbst regeln. Konkrete Angaben zu dem Inhalt des ihm überlassenen Informationsmaterials vermochte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht zu machen. ... Die von übermäßigem Konsum von Alkohol geprägte Familie des Angeklagten hat dem Angeklagten derart ungünstige Entwicklungsvoraussetzungen geboten, dass sogar eine Sorgerechtsentziehung und Heimunterbringung erforderlich wurde. ... Das Vorliegen erheblicher schädlicher Neigungen steht angesichts dessen, dass er vielfach wegen Delikten, die er unter Alkoholeinfluss begangen hat, verurteilt wurde, außer Zweifel ... Es war deutlich zu erkennen, dass bei dem Angeklagten die Einsicht in das Ausmaß seines Alkoholproblems - naheliegend weil Übermaß an Alkohol zur täglichen Normalität in der Familie gehört - noch sehr gering ausgeprägt ist. So hat er, in der Berufungshauptverhandlung auf die Blutalkoholkonzentration von 2,1 o/oo bei Begehung der Tat vom 14.11.2003 angesprochen, scheinbar belustig gelächelt. Wenngleich dieses nicht von Verlegenheit geprägte Lächeln nicht zwingend darauf hindeutet, dass er solche Alkoholmengen in jugendlichem Verständnis als eine ‚Leistung‘ mit gewissem Stolz betrachtet, so ist jedenfalls deutlich geworden, dass er den Ernst seines Alkoholproblems noch nicht hinreichend erkannt hat. Dass er verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol in seiner Familie nicht lernen konnte, mindert zwar sein Verschulden an der bisherigen Entwicklung; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeklagte sehr intensiver erzieherischer Einwirkung bedarf, um in der Zukunft den Umgang mit Alkohol zu lernen, was bei jemandem, der ein solch massives Alkoholproblem hatte, wie es der Angeklagte derzeit noch hat, bedeutet, dass er künftig den Konsum auch nur geringer Mengen von Alkohol strikt unterlassen muss, um nicht wieder in die alte Problematik hineinzufallen. ... Trotz einiger Ansätze, sich mit dem Alkoholkonsum auseinanderzusetzen, erscheinen diese noch nicht so tragfähig, dass erwartet werden könnte, dass eine therapeutische Aufarbeitung ohne eine noch geraume Zeit andauernde erzieherische Einwirkung im Jugendstrafvollzug erfolgreich sein könnte. Daher hält die Kammer ... die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für ... unbedingt erforderlich, um die notwendige erzieherische Wirkung beim Angeklagten zu erreichen, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihn mit dem bestehenden Alkoholproblem umgehen zu lehren."

51

Durch Beschluss vom 19.04.2006 wurde der Rest der Jugendstrafe ab dem 05.05.2006 bis zum 01.05.2009 zur Bewährung ausgesetzt. In dem Aussetzungsbeschluss wurden dem Angeklagten u.a. folgende Auflagen gemacht und Weisungen erteilt:

52

"d) Er hat regelmäßige Gespräche mit einer Suchtberatungsstelle zu führen. ...

53

f) Er hat sich übermäßigen Alkoholgenusses zu enthalten."

54

i) Am 20.09.2006 verurteilte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - R (4 Ls 544/06) den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von zwei Jahren. Unter anderem traf das Gericht im Urteil folgende Feststellungen:

55

"In der Nacht vom 24. auf den 25.03.2006 hatte der Angeklagte X1 in erheblichen Mengen Bier getrunken. Er stand gemeinsam mit der aus dem Verfahren ausgeschiedenen D im Flur zur Toilette der Diskothek Vernissage. Hier ging der Geschädigte P8 an ihm vorbei. Es kam zu einem kurzen verbalen Streit zwischen den beiden jungen Männern, die einander bis dahin unbekannt waren. Dieser Streit ging in Tätlichkeiten über. Beide wurden deswegen des Lokals verwiesen.

56

Nach diesem Streit trafen die beiden vor dem Lokal wieder aufeinander. Es kam erneut zu Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten X1 und P8, wobei sich auch X2 einmischte und der Zeuge C sowie das Sicherheitspersonal der Diskothek schlichtend eingriffen. Letztlich ging auch diese Tätlichkeit auseinander.

57

Die Angeklagten entfernten sich gemeinsam mit D und gingen bis zu der etwas oberhalb gelegenen Bäckerei. Hier blieben sie stehen, während der Geschädigte P( und C vor der Diskothek zurückblieben. Es kam zu gegenseitigem Zurufen, vermutlich beleidigendem Inhalts. Darauf setzte sich der Geschädigte P8 in Bewegung und lief in Richtung auf die Angeklagten. D nahm vermutlich an, dass er ihre Gruppe angreifen wolle und warf mit einem Bierglas nach ihm. Sie traf den Geschädigten im Gesicht. X1 ging auf den Geschädigten zu und versetzte ihm einen Schlag. Als der Geschädigte zu Boden ging, mischten sich auch D und der Angeklagte X2 ein. Sowohl O als auch D versetzten dem Geschädigten Tritte an den Körper und auch in das Gesicht. Es brach ein Stück des Schneidezahns ab und das Gesicht schwoll stark an. Ferner hatte der Geschädigte Schürfwunden an Kopf und Körper."

58

j) Am 22.05.2007 verurteilte das Amtsgericht R (4 Ds 91/07) den Angeklagten wegen mit seinem Bruder X3 gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 20.09.2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung für eine Bewährungszeit von drei Jahren. Dem Angeklagten wurde im Bewährungsbeschluss u.a. ausdrücklich die Weisung erteilt, für die Dauer der Bewährungszeit in der Öffentlichkeit - insbesondere in Gaststätten - keinen Alkohol zu trinken. Unter anderem traf das Gericht im Urteil folgende Feststellungen:

59

"Am 19.06.2006 gegen 22:00 Uhr betraten die Angeklagten mit einem weiteren Bruder, dem anderweitig verfolgten X1, die Gaststätte ‚M7‘ in der Hauptstraße in Nümbrecht, wobei der Angeklagte X2 und der anderweitig verfolgte X1 dort mit einem Hausverbot belegt waren. Als die Angeklagten und der anderweitig Verfolgte mit der Bedienung der Gaststätte, der Zeugin Pfeil, über den Fortbestand des Hausverbots diskutierten, mischte sich der Zeuge X4 in die Diskussion ein und sagte sinngemäß, die Angeklagten und der anderweitig Verfolgte sollten gehen und ihr Bier woanders trinken. Nunmehr wandten sich die Angeklagten und der anderweitig Verfolgte dem Zeugen X4 zu, griffen ihn zunächst verbal und dann auch tätlich an. Sie schlugen den Zeugen mit den Fäusten ins Gesicht. Als der Zeuge durch den Angriff auf den Boden gefallen war, trat zumindest einer der Beteiligten gegen dessen Kopf. Der Zeuge erlitt Hautabschürfungen und Prellungen in der rechten Gesichtshälfte. Die Augenpartie war geschwollen, der rechte Zeigefinger verletzt. ... Nach Mitteilung seiner Bewährungshelferin ist der Angeklagte X2 nunmehr ernsthaft bemüht, einen Beruf zu ergreifen und seine Alkoholproblematik zu bekämpfen. Diese Chance soll ihm letztmals gegeben werden. Dem Angeklagten wurde jedoch unmissverständlich vor Augen geführt, dass jede weitere Verurteilung unweigerlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Folge haben wird."

60

II.

61

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:

62

Die Angeklagten und ihr Bruder X3 haben eine weltanschaulich sowie politisch neonazistisch/rechtsradikale Gesinnung und sind dem Mitläufer-Umfeld neonazistischer/rechtsradikaler Organisationen mit Bezeichnungen wie "Oberbergische Wacht" und "Freie Kräfte Oberberg" zuzurechnen.

63

Gegen den X3 war unter dem Aktenzeichen 121 Js 43/02 bei der Staatsanwaltschaft Köln bereits im Jahre 2002 ein Verfahren wegen Volksverhetzung u.a. anhängig. In der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.04.2002 heißt es u.a.:

64

"Der Beschuldigte X ist ... verdächtig, im Rahmen einer Geburtstagsfeier am Bahnhofsvorplatz in Gummersbach ‚Heil Hitler!‘ und ‚Sieg heil!‘ gerufen zu haben. ... Der Beschuldigte X ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Jugendstrafe ist noch zur Bewährung ausgesetzt."

65

Der X3 und vier weitere Beschuldigte wurden von der Polizei bei gleicher Gelegenheit außerdem dabei angetroffen, wie sie auf dem Bahnhofsvorplatz Gummersbach laut vernehmbar rechtes Liedgut abspielten. Die Polizei beschlagnahmte drei Radiokassetten mit rechtem Liedgut sowie zwei CDs mit den Titeln "Der nette Mann + Demos" bzw. "Zillertaler Türkenjäger" mit gewaltverherrlichenden bzw. volksverhetzenden Inhalten der Bands "Leitwolf", "Zillertaler Türkenjäger" und "Böhse Onkelz". Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des X3 wurde durch die Vernehmungsbeamten vermerkt:

66

"Herr X ... war für Insider optisch eindeutig als Angehöriger des rechten Spektrums zu erkennen. Durch den Kollegen M8 wurden die Narben eines relativ frisch entfernten, zuvor eintätowierten Hakenkreuzes auf einem Oberarm von Herrn X entdeckt. Dieser räumte auf Befragen das ehemalige Vorhandensein eines dort tätowierten Hakenkreuzes ein."

67

Wie die Hauptverhandlung weiter ergeben hat, weist der Oberkörper des X3 gegenwärtig - neben zahlreichen anderen - u.a. folgende Tätowierungen auf: Den Schriftzug "Blut und Ehre" zwischen den Brustwarzen und dem Bauchnabel quer über den Bauch sowie die Darstellung "Eisernes Kreuz" am linken Unterarm.

68

Zu diesen Symbolen ist folgendes gerichtsbekannt:

69

• "Blut und Ehre" war zwischen 1926 und 1945 Motto und Grußformel der nationalsozialistischen Jugendorganisation "Hitlerjugend". "Blut und Ehre" waren zudem als zentrale Begrifflichkeiten von höchster Bedeutung in der nationalsozialistischen Ideologie und beide Begriffe galten jeweils als entsprechend schutzwürdig. Als Motto der "Hitlerjugend" kannten sie während der Zeit der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft fast alle Deutschen, "Blut und Ehre" war zudem der Name eines Liederbuches, war gestempelt in das Koppelschloss und Inschrift der HJ-Fahrtenmesser, die weite Teile der "Hitlerjugend" besaßen. Ein Aufsatzband des wichtigsten Ideologen der Nationalsozialisten, Alfred Rosenberg, ist mit dem Begriff "Blut und Ehre" überschrieben. "Blut und Ehre" stand schließlich im Mittelpunkt der sog. "Nürnberger Rassengesetze" von 1935, deren offizielle Bezeichnung "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" lautete. Abgeleitet von "Blut und Ehre" steht "Blood and Honour" heute für ein internationales Netzwerk neonazistischer Skinheads.

70

• Das "Eiserne Kreuz" (EK) war eine ursprünglich preußische, später deutsche Kriegsauszeichnung, die erstmals vom preußischen König Friedrich Wilhelm III. im Jahre 1813 gestiftet wurde. In Form und Aussehen des Ordens wurde die Anlehnung an das Balkenkreuz des Deutschen Ordens gesucht – ein schwarzes Tatzenkreuz mit den typischen, sich verbreiternden Balkenenden auf einem weißen Mantel, wie ihn die Deutschritter schon seit dem 14. Jahrhundert trugen. Im Gegensatz zu vielen anderen üblichen Militärorden des 19. und 20. Jahrhunderts wurde beim Eisernen Kreuz bewusst auf wertvolle Materialien verzichtet. Die Auszeichnung aus einfachem schwarzen, mit Silber eingefassten Gusseisen stand symbolisch für die ritterliche Pflichterfüllung und Zurückhaltung eines preußischen Soldaten. In den späten 1960er Jahren wurde das Eiserne Kreuz zunehmend als Symbol in der Skinhead- und Subkultur verwendet.

71

Der Angeklagte X1 hat auf die linke Brust ein "Eisernes Kreuz" mit einem Totenkopf in der Mitte tätowiert sowie auf die rechte Brust eine "Schwarze Sonne". Auf dem Rücken trägt er eintätowiert den Schriftzug "White Power".

72

Zu diesen Symbolen ist folgendes gerichtsbekannt:

73

• Das vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat während des Zweiten Weltkriegs verliehene "Eiserne Kreuz" wies ein Hakenkreuz in der Mitte auf. Die nationalsozialistische Teilorganisation "SS" verwendete einen Totenkopf als Erkennungssymbol.

74

• Die "Schwarze Sonne" ist ein Symbol aus zwölf in Ringform gefassten gespiegelten Siegrunen (im Nationalsozialismus als einfache "Sig-Rune" Zeichen des "deutschen Jungvolkes" in der "Hitlerjugend", als doppelte Rune Zeichen der "SS"). Wie auch andere Runen sollen sie eine jahrtausendealte gemeinsame "germanische" Vergangenheit suggerieren. Es können auch drei Hakenkreuze innerhalb des Symbols erkannt werden. Vorlage für das Symbol ist ein ähnliches Bodenornament in Gestalt eines Sonnenrades, das in der Zeit des Nationalsozialismus von der "SS" im Nordturm der Wewelsburg bei Paderborn eingelassen wurde. Die "Schwarze Sonne" ist heutzutage ein wichtiges Ersatz- und Erkennungssymbol der rechtsesoterischen bis rechtsextremen Szene.

75

• "White Power" (im Sinne von: "Weiße Macht") ist ein oft verwendeter Schlüsselbegriff in der Neonaziszene. Der Begriff "White Power" und das Symbol der "White-Power-Faust" entstanden als Provokation des "Ku Klux Klan" gegenüber dem "Black Power"-Slogan der Bürgerrechtsbewegung der Afroamerikaner in den USA. Aufgegriffen wurden Begriff und Symbol von dem britischen Neonazi Ian Stuart, dem Sänger der Band "Skrewdriver", der es als umfassenden Wahlspruch für die nationalsozialistische und rassistische Theorie von der Vorherrschaft der "weißen Rasse" etablierte.

76

Der Angeklagte X2 hat auf beiden Unterarmen flammenartige Abbildungen tätowiert, auf die rechte Seite des Oberkörpers den Namen seiner Freundin "P6" hochkant in großen Frakturbuchstaben.

77

Zu diesen Symbolen ist folgendes gerichtsbekannt:

78

• Stilisierte Flammen über Holzscheiten sind das Vereins- und Flaggensymbol der Organisation "Heimattreue Deutsche Jugend / HDJ". Die "Heimattreue Deutsche Jugend e.V." ist eine extrem rechte Organisation, die sich der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern widmet. Die "HDJ" führt im wesentlichen Zeltlager, Fahrten, "Heimabende" und andere Gemeinschaftsveranstaltungen durch.

79

• Die "Fraktur" ist eine Schriftart aus der Gruppe der gebrochenen Schriften. Sie war von Mitte des 16. bis Anfang des 20. Jahrhunderts die meistbenutzte Druckschrift im deutschsprachigen Raum. Zur Zeit des Nationalsozialismus erlebte die "Fraktur" insbesondere als Auszeichnungs- aber auch als Textschrift eine Renaissance, da sie als deutsche Schrift betrachtet wurde. Man berief sich u.a. auf Cäsar Flaischlen, der "Vom Herrenrecht unserer deutschen Schrift" gedichtet hatte.

80

Am 19.07.2008 luden die Zeugen P und N anlässlich ihrer Geburtstage Bekannte und Freunde zu einer Party in das Vereinsheim und auf das Gelände des jenseits der Straße "Am Brink" abseits am Waldrand gelegenen Sportplatzes in Gummersbach-Rospe ein. An der Feier nahmen ab dem frühen Abend neben den Einladenden auch die Angeklagten und ihr Bruder X3 sowie die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H, O, Sarah P13, M9, P2, P3, P4, V2, V1, H1 (Ehefrau des H), T (Bruder der P), P1 (Mutter der P), P5 (Freundin des X3), P6 (Freundin des Angeklagten X2) sowie der Nebenkläger P7 teil. Die Teilnehmer der Party setzten sich im wesentlichen aus zwei Gruppen zusammen, nämlich einer Gruppe aus dem schulischen Freundes- und Bekanntenkreis der Einladenden sowie einer Gruppe aus dem rechtsradikalen Freundes- und Bekanntenkreis der Einladenden einschließlich des Mitläufer-Umfeldes mit entsprechender Gesinnung. Letzteres ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin P bis etwa drei Monate vor der Geburtstagsfeier mit einem Aktivisten der neonazistischen/rechtsradikalen Organisation "Oberbergische Wacht" liiert war und ihr Bruder, der Zeuge T, zuvor selbst Aktivist dieser Organisation war. Auch der mit einladende Zeuge N ist zumindest dem Mitläufer-Umfeld neonazistischer/rechtsradikaler Organisationen zuzurechnen, was sich bereits aus seinem äußeren Erscheinungsbild ergibt (zahlreiche Tätowierungen, ein "Thor-Steinar"-Sweatshirt mit Runenemblem "Ultima Thule" sowie ein Schlüsselanhänger mit dem Aufdruck "www.anonym1.de"). Auf der Party wurde - zumindest zeitweise - auch für die rechtsradikale Szene typische Musik gespielt, vom Zeugen S zutreffend als "rechtsradikale Grölmusik" bezeichnet.

81

Zunächst blieben die Mitglieder der beiden Gruppen weitgehend unter sich, die Angeklagten und ihr Bruder nebst Freundinnen also in der Gruppe der "Rechten" und der Nebenkläger sowie andere Personen aus dem Schulumfeld, wie z.B. die Zeugen P4 und M9 in der anderen Gruppe. Der Nebenkläger, dem die rechtsradikale Gesinnung eines Teils der Anwesenden verborgen geblieben war, erzählte im Verlaufe des Abends in verschiedenen Gesprächsrunden u.a. von seiner jüdischen Herkunft, seiner Religion, dem Staat Israel und seinem jüngst stattgefundenen Besuch in Israel. Dies bekamen auch die Angeklagten und deren Bruder X3 mit. Der Nebenkläger vernahm aus dem Hintergrund, wie jemand fragte, was der Nebenkläger denn auf einer "rechten" Party mache. Nachdem das Gespräch noch einige Zeit weiter gegangen war, forderten die Angeklagten und ihr Bruder X3 den Nebenkläger auf, mehr über sich zu erzählen, was dieser auch zunächst tat. Als er weiterer Fragerei durch die Angeklagten und ihren Bruder aus dem Wege gehen wollte und sich ein Getränk holte, machten die Angeklagten und ihr Bruder eine abfällige Bemerkung über die Bekleidung des Nebenklägers. Von den Angeklagten und ihrem Bruder, die inzwischen jeweils einige Flaschen Bier getrunken hatten, gingen sodann erste Provokationen gegenüber Personen aus der anderen Gruppe aus. Als der Zeuge A die Angeklagten und ihren Bruder auf ihre Gesinnung ansprach, wurde er von ihnen als "Wichser" beschimpft und - in Anlehnung an seinen Spitznamen "Bo" - als "Bimbo" gehänselt.

82

Kurz darauf begab sich der Nebenkläger links hinter die Hütte des Vereinsheims, um dort auszutreten. Noch bevor er dazu kam, bemerkte er rechts hinter sich in einer Entfernung von etwa zwei Metern den Angeklagten X2, der ihn wiederum aufforderte, von sich zu erzählen. Als der Nebenkläger dieser Aufforderung keine Folge leistete, fragte ihn der Angeklagte X2, warum er ihn provoziere. Der Nebenkläger antwortete nicht und drehte sich wieder nach vorne, als er etwa einen Schritt von sich entfernt den Angeklagten X1 bemerkte, der sagte, dass es ein großer Fehler des Nebenklägers gewesen sei, sie zu provozieren. Daraufhin bemerkte der Nebenkläger eine Berührung an seiner Schulter und erkannte den Zeugen H, der ihn fragte, was los sei. Der verunsicherte Nebenkläger antwortete "Ich weiß es nicht", woraufhin sich der Zeuge H wieder abwandte und die Örtlichkeit verließ. Kurz nachdem der Zeuge H gegangen war, äußerte der Angeklagte X1 gegenüber dem Nebenkläger, er habe sich mit den Falschen angelegt, der Angeklagte X2 beschimpfte den Nebenkläger als "dreckige Judensau". Sodann schlug einer der Angeklagten ins Gesicht des Nebenklägers und traf dessen Nase. Daraufhin schlugen beide Angeklagte wechselseitig auf den Nebenkläger ein. Nachdem der Nebenkläger zu Boden gegangen war, schlugen und traten beide Angeklagte weiter auf ihn ein, einer der Angeklagten machte eine Bemerkung über den Hinterkopf und die Nase des Nebenklägers. Um nicht weiter geschlagen und getreten zu werden, stellte sich der Nebenkläger schließlich ohnmächtig, woraufhin einer der Angeklagten zum anderen sagte "Fass mal mit an!" Einer der Angeklagten ergriff sodann den Nebenkläger an den Füßen und der andere Angeklagte ergriff ihn an den Händen. Die Angeklagten holten einmal Schwung und schleuderten den Nebenkläger einen steilen Abhang hinunter, wobei sie laut lachten. Der Nebenkläger prallte ca. fünf Meter tiefer mit der Schulter bzw. dem Schlüsselbein gegen einen Baumstamm, vor dem er mit dem Kopf nach unten liegen blieb. Die Angeklagten überließen den Nebenkläger seinem Schicksal und begaben sich zurück zu der Party, wo sie kurz darauf in der Küche des Vereinsheims eine Schlägerei mit dem Zeugen M9 anzettelten, in deren Verlauf auch zahlreiche Glasflaschen zu Bruch gingen. Die Schlägerei wurde schließlich durch das Eingreifen des Zeugen H beendet, der den Angeklagten X2 aus dem Vereinsheim zerrte.

83

Währenddessen war der Nebenkläger wieder zu sich gekommen und flüchtete von dem Sportplatzgelände weg den Abhang hinunter. Als er die erste Straße erreicht hatte, rief er um 23.19 Uhr mit dem Handy seine Schwester P11 an, die den total verdreckten und im Gesicht blutverschmierten Nebenkläger mit dem Zeugen N3 in dessen Pkw ins Kreiskrankenhaus Gummersbach brachte. Dort diagnostizierte der Arzt N4 beim Nebenkläger multiple Schädelprellungen, eine HWS-Zerrung, Rückenprellungen, eine Prellung der Nase mit Nasenbluten sowie mehrere Schürfwunden. Dem Nebenkläger wurde zur Stabilisierung des Halswirbelbereiches eine Schanz´sche Krawatte angelegt und er wurde zur Weiterbehandlung durch den Hausarzt aus dem Krankenhaus entlassen. Inzwischen waren die weitere Schwester P12 und ihre Freunde, die Zeugen T3, P14, S5 und S ebenfalls im Kreiskrankenhaus eingetroffen und begaben sich gemeinsam mit dem Nebenkläger sowie den Zeugen P11 und N3 zu dem Ort der Party, dem Sportplatzgelände in Gummersbach-Rospe, wo sie gegen 2:00 Uhr eintrafen. Dort lief laute, für die rechtsradikale Szene typische Musik und die Party war unter Beteiligung von ca. 20 Gästen noch im Gange. Der Zeuge X3 und seine Freundin P5 hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt. Als die Schwestern des Nebenklägers und ihre Begleiter versuchten, die Schuldigen für die Körperverletzung zum Nachteil ihres Bruders in Erfahrung zu bringen, schlug ihnen von den meisten Anwesenden ablehnende Aggression entgegen und u.a. der Zeuge H versuchte, sie zum Gehen zu bewegen. Insbesondere die inzwischen noch mehr alkoholisierten Angeklagten zeigten sich aggressiv, schrien herum und stießen Bedrohungen wie "Ich mach´ euch alle kalt!" gegen die Zeugen aus. Als die Zeugen den Angeklagten vorhielten, was dem Nebenkläger geschehen sei, äußerten sie "Was ist denn schon so schlimm dabei?" bzw. "Der arme Baum! Ich wäre wieder aufgestanden." Der Angeklagte X2 drohte, auf die Zeugen mit einer Bierflasche zu werfen. Als der Angeklagte X2 immer ausfallender wurde, wurde er von seiner Freundin, der Zeugin P6, und dem Zeugen Isenhardt in das Auto des Zeugen gezogen und weggefahren. Kurz bevor er in das Fahrzeug gezogen wurde, schrie der Angeklagte X2 in Richtung der Schwestern des Nebenklägers "Ich spuck´ auf die!", zeigte - für zahlreiche Anwesenden deutlich sichtbar - mit dem ausgestreckten rechten Arm den "Hitlergruß" und grölte: "Hebt den rechten Arm und ihr wisst, wer ihr seid!" Kurz darauf trafen die herbeigerufenen Polizeibeamten POK B5 und PK B6 auf dem Sportplatzgelände ein und erteilten dem in diesem Zeitpunkt im Vereinsheim befindlichen Angeklagten X1 einen Platzverweis.

84

Der Nebenkläger musste sich wegen der erlittenen Verletzungen in weitere ärztliche Behandlung begeben und über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg die Schanz´sche Krawatte tragen. Er leidet noch heute unter den psychischen Spätfolgen der Tat, die sich äußern in Schlafstörungen und Alpträumen sowie Angstsituationen z.B. auf der Straße. Zudem hat er Angst vor Rachetaten der Angeklagten oder ihres Umfeldes. Der Nebenkläger befindet sich nach wie vor in psychologischer Behandlung.

85

Die Angeklagten waren bei Begehung ihrer Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Sie waren zwar durch den zuvor genossenen Alkohol enthemmt, aber bei im übrigen voll vorhandener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert.

86

Der frühere Bewährungshelfer des Angeklagten X1, Herr V, hat ausgeführt, der Angeklagte habe immer ein Alkoholproblem gehabt, sich aber nie ernsthaft damit beschäftigt. Seine Schwierigkeiten im strafrechtlichen Sinne hätten stets mit Alkoholkonsum zu tun gehabt. Die Bewährungshelferin M, die den Angeklagten seit dem 20.07.2009 betreut, hat ausgeführt, seine Suchtberaterin sei sehr unzufrieden mit ihm. Er habe nach dem Abbruch der ersten Therapie zur Vorbereitung einer weiteren stationären Therapie schriftliche Stellungnahmen vorlegen sollen, was er jedoch bis heute nicht getan habe. Ein Abstinenzwunsch sei beim Angeklagten nicht erkennbar, die sinnvolle Durchführung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie mache daher keinen Sinn. Der Angeklagte erkenne sein Alkoholproblem nicht und verfüge nicht über eine realistische Selbstreflektion.

87

Die Bewährungshelferin Eckel, die den Angeklagten X2 seit einem Jahr betreut, hat mitgeteilt, der Angeklagte führe seit etwa 1 ½ Jahren Gespräche mit der Suchtberatung wegen seines Alkoholproblems. Sie habe den Eindruck, die Beziehung des Angeklagten zu seinem drei Monate alten Kind und seiner Freundin wirke stabilisierend für seinen Alltag. Der Angeklagte gebe sich ihr gegenüber bemüht und halte zuverlässig Kontakt.

88

Diese Feststellungen beruhen auf dem Teilgeständnis des Angeklagten X1, den weiteren Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

89

Der Angeklagte X1 hat eingeräumt, bei den Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers dabei gewesen zu sein und auch selbst zwei bis drei Mal zugeschlagen zu haben. Das habe aber keinen rechten Hintergrund gehabt und er habe auch nicht "Judensau" zum Nebenkläger gesagt. Er, der Angeklagte, habe zwar keine Erinnerung mehr daran, den Nebenkläger den Abhang hinuntergeschmissen zu haben, es könne aber so gewesen sein. Er sei betrunken gewesen und habe auch schon bevor er zu der Party gegangen sei Alkohol konsumiert.

90

Der Angeklagte X2 hat seine Täterschaft abgestritten und sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, der Nebenkläger habe nicht über seine jüdische Abstammung geredet, er habe sich mit ihm vielmehr über Musik unterhalten. Es habe zwar eine Situation links neben dem Vereinsheim gegeben, diese habe sich aber so abgespielt, dass er, der Angeklagte, dort austreten gewesen sei und dass sich seine Freundin, die Zeugin P6, darüber aufgeregt habe, dass die Zeugin P, auf die sie sowieso eifersüchtig gewesen sei, währenddessen in der Nähe gestanden habe. Es habe Streit mit seiner Freundin gegeben, dann sei der Zeuge H hinzugekommen, er sei jedoch direkt wieder weggegangen. Später sei dann der Nebenkläger verschwunden gewesen. Als schließlich der Nebenkläger mit seinen Geschwistern zurück gekommen sei, habe er, der Angeklagte, weggewollt, bevor die Polizei eintrifft, da er gemäß der Bewährungsauflage ja keinen Alkohol dort habe trinken dürfen. Dabei habe er den rechten Arm zum Abschiedsgruß gehoben, dies sei aber keinesfalls ein "Hitlergruß" gewesen. Er habe auch nicht die Worte "Hebt den rechten Arm und ihr wisst, wer ihr seid" gesagt, sondern er habe den Text des gerade gespielten Liedes "Die Stunde des Siegers" mitgesungen. Er selbst habe auf der Party ab etwa 21:00 Uhr bis zu dem Vorfall in der Küche des Vereinsheims insgesamt ca. 5-6 Flaschen Bier á 0,33 l sowie ein Glas Whisky getrunken. Sein Bruder U dürfte etwa ebenso viel wie er getrunken haben.

91

Der Text des Musikstückes "Die Stunde des Siegers" der Gruppe "Böhse Onkelz", die der Angeklagte X2 bei seinem Abgang zitiert haben will, ist wie folgt gerichtsbekannt:

92

"Du erträgst die Erniedrigung mit einem Lächeln im Gesicht doch was mal aus Dir werden soll das weißt Du nicht der eine hat's der andere nicht doch das hast Du nicht so gemacht Dein Weg führt Dich in dunkle Straßen hörst Du wie man über Dich lacht Die Stunde des Siegers kommt für jeden irgendwann für Dich für mich für jeden irgendwann die Stunde des Siegers nutze sie und zeig ihnen wer Du bist spuck ihnen ins Gesicht ins Gesicht Doch laß sie lachen laß sie schreien bis ihre Rotze sie erstickt

93

denn bald ist Deine Zeit gekommen jede Stunde schlägt für Dich dann tanzt Du auf ihren Köpfen bis das Hirn aus den Augen quillt siehst Du das Zappeln ihrer verendenden Leiber hast Du Dein Ziel erreicht"

94

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten die Taten so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist. Die Angeklagten sind der Taten überführt.

95

Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen P7, P, N, H, O, P13, M9, P2, P3, P4, V2, V1, H1, T, P1, P5, P6, P11, N3, P12, T3, P14, S5, S, Dr. N2, POK B5 und PK B6, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.

96

Der Zeuge X3 hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger der Angeklagten Gebrauch gemacht.

97

Der Nebenkläger hat seine Wahrnehmungen wie dargelegt geschildert.

98

Die Zeugen N, H und P6 haben bestätigt, dass es in dem Vereinsheim einen Streit und eine Schlägerei zwischen beiden Angeklagten und dem Zeugen M9 gegeben habe.

99

Der Zeuge H hat die Schilderung des Nebenklägers bestätigt, die die Situation links hinter dem Vereinsheim betrifft, kurz bevor der Nebenkläger von den Angeklagten zusammengeschlagen wurde. Er hat bekundet, den Nebenkläger gefragt zu haben, was los sei, und dass dieser geantwortet habe, er wisse es nicht, woraufhin er, der Zeuge, sich wieder entfernt habe.

100

Der Zeuge O hat bestätigt, dass der Angeklagte X1 zumindest bei einem Gespräch dabei gewesen sei, in dessen Verlauf der Nebenkläger von seiner jüdischen Abstammung erzählt habe. Der Angeklagte und der Nebenkläger hätten sich dann noch weiter unterhalten.

101

Die Zeugin P4 hat bekundet, dass nach ihrem Dafürhalten von den Gästen der Party sicherlich die Mehrzahl einen rechtsradikalen Hintergrund gehabt hätten.

102

Die Zeugin P13 hat bestätigt, dass sie ganz genau gesehen habe, dass einer der beiden Angeklagten den "Hitlergruß" gezeigt habe. Das sei eindeutig gewesen.

103

Der Zeuge A hat bestätigt, von beiden Angeklagten angegangen, als "Wichser" bezeichnet und mit der Bezeichnung "Bimbo" gehänselt worden zu sein.

104

Die Zeugin P4 hat bekundet, dass sich die Gäste der Party in zwei Gruppen aufgeteilt hätten, die eine habe eine rassistische Einstellung gehabt und die Mitglieder dieser "Nazi-Gruppe" hätten auch mehr Alkohol getrunken als die anderen.

105

Die Zeugin H1 hat bekundet, dass der Bruder der Angeklagten, der Zeuge X3, sicherlich nur ein Mitläufer in der rechten Szene sei.

106

Die Mutter der Zeugin P, die Zeugin P1, hat bekundet, es habe ihr nicht gefallen, als sie die Rechtsradikalen auf der Party gesehen habe. Sie habe sofort ein ungutes Gefühl gehabt.

107

Der Zeuge T hat bestätigt, dass auf der Party auch Musik der rechten Szene gespielt wurde.

108

Die Zeugin P6 hat bekundet, bei der vom Angeklagten X2 geschilderten Situation links neben dem Vereinsheim seien dabei gewesen die beiden Angeklagten, der Nebenkläger und die Zeugin P. Nicht dabei gewesen sei der Zeugen H. Erst eine längere Zeit später habe die Zeugin P den Nebenkläger vermisst.

109

Die Zeugin P hat bekundet, sie könne sich an eine derartige Situation links neben dem Vereinsheim nicht erinnern.

110

Die Zeugin P11 hat bekundet, als sie den Nebenkläger aufgelesen habe, sei dieser total verdreckt gewesen und habe Blut im Gesicht gehabt. Darüber hinaus habe er unter Schock gestanden. Die beiden Angeklagten seien sehr aggressiv gewesen, der kleinere besonders. Einer der Angeklagten habe gesagt: "Der arme Baum! Ich wäre wieder aufgestanden." Einer der Angeklagten habe ganz deutlich den "Hitlergruß" in ihre Richtung gezeigt und dazu gesagt: "Hebt eure rechte Hand und ihr wisst, wer ihr seid." Dann sei er ins Auto verfrachtet und weggefahren worden. Mehrere weibliche Gäste der Party hätten sich untereinander aufgefordert, den Mund zu halten und den Schwestern des Nebenklägers keine Auskunft zu geben.

111

Der Zeuge N3 hat bekundet, der Nebenkläger habe fürchterlich ausgesehen, als er ihn von der Straße aufgelesen habe. Später auf der Party seien dann sehr aggressive Leute gewesen. Einer habe gesagt: "Ich mache euch alle kalt!" Es habe gegen die Schwestern des Nebenklägers und ihre Begleiter Rumgeschreie und Bedrohungen gegeben.

112

Die Zeugin P12 hat bekundet, als sie mit dem Nebenkläger telefoniert habe, sei dieser ziemlich daneben gewesen. Oben auf dem Sportplatzgelände seien laute Musik und eine sehr aggressive Atmosphäre gewesen. Einige Personen seien auf sie und ihre Begleiter zugekommen und hätten sie aufgefordert, wieder zu gehen. Es habe nicht darüber geredet werden sollen, was mit dem Nebenkläger passiert sei, und es habe nichts rauskommen sollen. Der H habe sie aufgefordert wieder zu gehen, er habe sie wegschicken wollen. Einer der Angeklagten habe gesagt "Der arme Baum! Ich wäre wieder aufgestanden." Der Angeklagte, der mit dem Auto weggefahren worden sei, habe vorher absolut eindeutig den "Hitlergruß" gezeigt und gesagt: "Hebt die rechte Hand und ihr wisst, wer ihr seid." Dabei habe sie, die Zeugin, ca. 5-6 Meter weit weg gestanden. Der Angeklagte habe ihr auch mit dem Wurf einer Bierflasche gedroht. Der Nebenkläger habe auf dem Sportplatzgelände die beiden Angeklagten als Täter der Körperverletzungshandlungen wiedererkannt.

113

Der Zeuge T3 hat bekundet, der Zeuge H habe abgewiegelt und gewollt, dass er und die Schwestern des Nebenklägers wieder gehen sollten. Auch der Angeklagte X2 habe die Anwesenheit der Angehörigen des Nebenklägers verhindern wollen. Der Nebenkläger habe beide Angeklagte als Täter wiedererkannt. Der X2 sei besonders aggressiv gewesen, habe mit einer Bierflasche gedroht, habe den "Hitlergruß" gezeigt und gesagt "Hebt die rechte Hand und ihr wisst, wer ihr seid." Zu diesem Zeitpunkt sei der mit einer Militärjacke bekleidete Angeklagte X1 im Innern des Vereinsheims gewesen.

114

Die Zeugin P14 hat bekundet, bei ihrem Eintreffen sei auf den Sportplatzgelände Musik der rechten Szene gespielt worden. Als der Zeuge H versucht habe, ihr etwas zu erklären, sei jemand dazugekommen und habe gesagt "Du sagst jetzt nichts!". Der Angeklagte X2 habe gesagt "Ich würde wieder aufstehen". Als der Angeklagte X2 mit dem Auto habe weggebracht werden sollen, habe er ausgerufen "Ich spuck´ auf die!" und dann gegrölt "Hebt eure rechte Hand und ihr wisst, wer ihr seid!". Dabei sei sie, die Zeugin, etwa acht Meter weit entfernt gewesen und sich hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen zu 100% sicher, auch, was die Person des Angeklagten X2 betrifft. Der Angeklagte X1 habe eine Militärjacke angehabt und sei im Vereinsheim gewesen. Der habe später von der Polizei einen Platzverweis bekommen. Beide Angeklagte seien ihr und ihren Begleitern feindlich gesonnen gewesen und hätten zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Nebenkläger immer nur gesagt "Was ist denn so schlimm dabei?".

115

Die Zeugin S5 hat bekundet, dass einer der Angeklagten "Der arme Baum" gesagt und dazu schäbig gelacht habe, nachdem sie, die Zeugin, dargelegt hatte, was dem Nebenkläger passiert sei. Einer der Angeklagten habe, als er mit dem Auto habe weggefahren werden sollen, ausgerufen "Hebt die rechte Hand und ihr wisst, wer ihr seid!".

116

Der Zeuge S hat bekundet, bei seinem Eintreffen auf dem Sportplatzgelände sei "rechtsradikale Grölmusik" gespielt worden. Die Anwesenden seien zum Teil betrunken und total aggressiv gewesen. Der Zeuge H habe versucht zu beschwichtigen. Der Zeuge S hat beide Angeklagte eindeutig wiedererkannt und bekundet, dass er mit ihnen und dem Zeugen H zusammen gestanden habe, als der Zeuge H zu ihm gesagt habe "Ich will meine Kumpels jetzt hier nicht in die Pfanne hauen". Der Angeklagte X2 sei der aggressivere der beiden Angeklagten gewesen. Beide Angeklagte seien alkoholisiert gewesen, hätten aber keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Sie seien lediglich alkoholbedingt enthemmt gewesen.

117

Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen die Angeklagten erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen - auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung -, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen die Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Taten falsch bezichtigt haben könnten.

118

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Gericht aufgrund eigener Sachkunde ausgehend von den Angaben der Angeklagten zu ihrem Alkoholkonsum vor den Taten und unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse aus der Hauptverhandlung getroffen. Angesichts der von den trinkgewohnten Angeklagten angegebenen Alkoholmengen, die sie vor den Taten jeweils konsumiert haben, kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte X1 angegeben hat, er habe schon vor dem Besuch der Party Alkohol konsumiert, nicht ohne weiteres auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden. Weiterführende Anhaltspunkte sind auch in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Die Zeugen haben bei den Angeklagten keine auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Ausfallerscheinungen wie Orientierungsschwierigkeiten, Sprachstörungen, schwankender Gang oder dergleichen festgestellt, wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Auch die Angeklagten selbst haben nichts in diese Richtung weisendes vorgetragen. Die Angeklagten waren nach alledem lediglich durch den vor den Taten genossenen Alkohol mittleren Grades enthemmt.

119

Das Gericht sieht die - bis auf das Teilgeständnis des Angeklagten X1 - von den getroffenen Feststellungen größtenteils abweichenden Einlassungen der Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände wie auch aufgrund des Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung hinterlassen haben, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit ihrer Einlassungen sprechen könnten.

120

III.

121

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich beide Angeklagte jeweils der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte X1 darüber hinaus durch die Bezeichnung des Nebenklägers als "dreckige Judensau" der Beleidigung gemäß § 185 StGB und der Angeklagte X2 darüber hinaus durch das öffentliche Zeigen des "Hitlergrußes" des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB. Die weiteren Taten stehen zu der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

122

Das Gericht hat für die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung beim Angeklagten X1 auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten und beim Angeklagten X2 auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten erkannt. Für die durch den Angeklagten X1 weiterhin begangene Beleidigung hat das Gericht auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- EUR erkannt. Für die durch den Angeklagten X2 weiterhin begangene Straftat des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hat das Gericht auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,- EUR erkannt. Diese Strafen erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen die Angeklagten jeweils in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe der Strafen innerhalb des Strafrahmens von § 224 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren - ein minder schwerer Fall liegt offensichtlich nicht vor -) bzw. von § 185 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) bzw. von § 86a StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet.

123

Nach § 46 StGB ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen u.a. namentlich in Betracht die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

124

Bei der Strafzumessung sind im einzelnen folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen:

125

Die trinkgewohnten Angeklagten haben auf der Party Alkohol konsumiert, was sie im Laufe der Zeit mehr und mehr enthemmte, zunehmend aggressiv werden ließ und schließlich zu den abzuurteilenden Taten führte. Hierbei war beiden Angeklagten aus langen Jahren des missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol sowie hieraus resultierender Straftaten und Verurteilungen genauestens bekannt, dass sich ihre Hemmschwelle mit zunehmender Alkoholisierung immer weiter vermindert und dass es schließlich - abgesehen von den zahlreich vorgekommenen Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Trunkenheit - zu Provokationen, Pöbeleien, Beleidigungen und gemeinschaftlichen Gewaltausbrüchen mit Körperverletzungshandlungen kommen würde. Seit dem Jahre 2002 wurden die Angeklagten durch Gerichte, Bewährungs- und Familienhelfer immer wieder auf ihren problematischen Umgang mit Alkohol, die hieraus resultierenden Folgen sowie darauf hingewiesen, dass sie dies letztlich nur durch völlige Alkoholenthaltsamkeit vermeiden können. Beide Angeklagte sind auch schon wegen mit dem vorliegenden Geschehen vergleichbarer Sachverhalte (sie trinken Alkohol, pöbeln, beleidigen, suchen Streit, schlagen schließlich gemeinschaftlich einen ihnen bis dahin nicht bekannten Menschen zusammen und treten ihn gegen Körper und Kopf) verurteilt und auch in diesem Zusammenhang mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie dazu neigen, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand strafbare Handlungen zu begehen und dass in diesem Zusammenhang die fortgesetzte Gefahr besteht, dass weiterhin verschiedenartige, schwer wiegende strafbare Handlungen von ihnen vorgenommen werden, wenn sie ihr Alkoholproblem nicht in den Griff bekommen. Der Angeklagte X2 wurde durch das Landgericht Köln ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er künftig den Konsum auch nur geringer Mengen von Alkohol strikt unterlassen muss, um nicht wieder in die alte Problematik hineinzufallen. Beide Angeklagte haben auch jeweils bereits Beratung durch die Caritas-Suchthilfe erfahren und beteuert, sie hätten ihr Alkoholproblem erkannt und seien bemüht, es in den Griff zu bekommen.

126

Sämtliche Warnungen haben die Angeklagten vorliegend zum wiederholten Male ignoriert, haben Alkohol konsumiert, wurden mit zunehmendem Alkoholkonsum zunehmend aggressiver, haben mit Provokationen und Beleidigungen begonnen und schließlich die abzuurteilenden Beleidigungs- und Körperverletzungshandlungen begangen. Das Opfer der Körperverletzungs- und Beleidigungstaten ist jüdischer Abstammung und jüdischen Glaubens, diese Umstände waren vorliegend der Beweggrund der ihrer Gesinnung nach neonazistisch/rechtsradikal eingestellten Angeklagten für die Taten und deswegen haben sich die Angeklagten den ihnen bis dahin unbekannten Nebenkläger auch als Opfer ihrer Taten ausgesucht, sind ihm hinter das Vereinsheim gefolgt und haben dort ihre Aggressionen an ihm ausgelassen. Die alkoholbedingte Enthemmung hat bei den Angeklagten nur das freigelegt, was im Grunde bereits vorhanden war: Sie fühlten sich in ihrem verzerrten Weltbild durch die bloße Anwesenheit des Nebenklägers als Jude auf einer - aus ihrer Sicht - "rechten" Party und durch sein Erzählen von seinem Judentum und dem Staat Israel "provoziert", was sie dem Nebenkläger ja auch ausdrücklich vorgehalten haben. Eine tatsächliche Provokation durch den Nebenkläger den Angeklagten gegenüber hat es natürlich nicht gegeben. Die Angeklagten haben, nachdem sich der Nebenkläger durch sie nicht provozieren ließ, ihn zusammengeschlagen, auf ihn eingetreten und ihn schließlich einen steilen Abhang hinuntergeworfen; dabei haben sie den Nebenkläger entweder als besonderen Ausdruck ihrer Missachtung "entsorgt" oder sie wollten nicht, dass der zusammengeschlagene Nebenkläger bewusstlos hinter dem Vereinsheim gefunden wird. Der letztgenannte Umstand kann jedoch dahin stehen, denn angesichts der geschichtlichen Verantwortung unseres Landes, die auch die heutige junge Generation zu übernehmen und sich danach zu verhalten hat, ist die rassistisch-neonazistisch-rechtsradikal motivierte Tat der Angeklagten, was bereits die Bezeichnung des Nebenklägers als "dreckige Judensau" kurz vor Beginn der Körperverletzungshandlungen belegt, auf das Schärfste zu missbilligen und kann auch durch die alkoholbedingte Enthemmung der Angeklagten noch nicht einmal ansatzweise entschuldigt werden. Ebenso wenig kann es ihre Schuld schmälern, dass der in ihrer Tat zum Ausdruck gekommene Antisemitismus angesichts der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Angeklagten von ihnen weder definiert noch erläutert werden könnte. Dies gilt schließlich auch für den Umstand, dass die rechtsradikale Gesinnung der Angeklagten bloß Ausdruck ihrer dumpfen und verquasten, auf blödes Gelaber zu reduzierenden Grundeinstellung gegenüber den wirklichen Sinnfragen des Lebens ist. Dem stehen die Menschenwürde des Nebenklägers und sein Anspruch auf körperliche Unversehrtheit gegenüber, die die staatliche Gewalt zu gewährleisten haben. In diesem Strafzumessungszusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger durch die Körperverletzungstat der Angeklagten nicht unerheblich physisch verletzt wurde, wobei die Angeklagten noch Glück hatten, dass durch den Wurf des Nebenklägers den steilen Abhang hinunter nichts Schlimmeres passiert ist. Der Nebenkläger erlitt darüber hinaus auch erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die bis heute andauern und wegen derer er sich immer noch in psychologischer Behandlung befindet.

127

Neben den Vorstrafen, die durchgehend mit dem Missbrauch von Alkohol in Zusammenhang stehen, war bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten X1 weiterhin das mehrfache Bewährungsversagen zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten wurden - von besonderem Gewicht - sein Teilgeständnis sowie der Umstand berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung beim Nebenkläger entschuldigt hat.

128

Neben den Vorstrafen, die durchgehend mit dem Missbrauch von Alkohol in Zusammenhang stehen, waren bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten X2 ebenfalls das mehrfache Bewährungsversagen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er bewusst gegen die ausdrückliche Bewährungsweisung, in der Öffentlichkeit keinen Alkohol zu trinken, verstoßen hat. Zu seinen Gunsten wurde die wohl in letzter Zeit zu verzeichnende positive private Entwicklung des Angeklagten berücksichtigt.

129

Die Höhe der einzelnen Tagessätze beträgt unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten einschließlich der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen als ein Dreißigstel der monatlichen Nettoeinkünfte bei dem Angeklagten X1 40,- EUR und bei dem Angeklagten X2 15,- EUR.

130

Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) bei dem Angeklagten X1 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und bei dem Angeklagten X2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht die jeweiligen Personen der Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.

131

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.