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Amtsgericht Gummersbach·82 Ls-114 Js 87/05-55/08·22.01.2009

Vorläufige Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflagen gegen Mitangeklagte

StrafrechtStrafprozessrechtDiversion/§153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gummersbach hat die Verfahren gegen zehn Mitangeklagte abgetrennt und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Den Angeklagten wurden jeweils unterschiedliche Geldauflagen auferlegt, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Das Gericht würdigte Geständnisse/Bedauern, die Zahlungserklärungen, das Fehlen erheblicher Schäden sowie die geringe bis mittlere Schwere der Schuld.

Ausgang: Verfahren gegen die Mitangeklagten vorläufig nach §153a Abs.2 StPO gegen auferlegte Geldauflagen eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs.2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen und eine Geldauflage anordnen, wenn ein Vergehen vorliegt, die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse zu beseitigen, und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

2

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch geeignete Geldauflagen in Verbindung mit geständigem Verhalten und der Bekundung künftiger Unterlassungshandlungen beseitigt werden.

3

Bei der Prüfung der Geeignetheit einer Einstellung nach §153a StPO sind unter anderem Art und Umfang des entstandenen Schadens, das Vorstrafenregister, das Alter der Tatvorwürfe und die konkreten Geständnisse/Bedauernsbekundungen zu berücksichtigen.

4

Die Vorschrift dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens ohne Verurteilung bei kleineren und mittleren Kriminalitätsformen, soweit die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO

Tenor

A) Die Verfahren gegen die Mitangeklagten

Rubrum

1

A,

2

B,

3

C,

4

D,

5

E,

6

F,

7

G,

8

H,

9

I und

10

J

11

werden zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und jeweils unter folgenden Aktenzeichen fortgeführt:

12

A – 82 Ls-114 Js 87/05-4/09

13

B - 82 Ls-114 Js 87/05-5/09

14

C - 82 Ls-114 Js 87/05-6/09

15

D - 82 Ls-114 Js 87/05-7/09

16

E - 82 Ls-114 Js 87/05-8/09

17

F - 82 Ls-114 Js 87/05-12/09

18

G - 82 Ls-114 Js 87/05-9/09

19

H - 82 Ls-114 Js 87/05-10/09

20

I - 82 Ls-114 Js 87/05-11/09

21

J - 82 Ls-114 Js 87/05-13/09

22

B) Die abgetrennten Verfahren werden mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO jeweils vorläufig eingestellt. Zugleich wird den Angeklagten auferlegt, bis zum 30.04.2009 jeweils folgende Geldbeträge an die Gerichtskasse Köln (Postbank Köln, BLZ ####, Kto.-Nr. ####) zu zahlen und die Nachweise hierüber unter Angabe des Aktenzeichens des jeweiligen Verfahrens bei dem Amtsgericht Gummersbach unverzüglich einzureichen:

23

1. Mitangeklagter A: 6.800,84 EUR

24

2. Mitangeklagter B: 6.800,84 EUR

25

3. Mitangeklagter C: 8.295,96 EUR

26

4. Mitangeklagter D: 8.295,96 EUR

27

5. Mitangeklagter E: 8.121,32 EUR

28

6. Mitangeklagter F: 1.495,12 EUR

29

7. Mitangeklagter G: 6.800,84 EUR

30

8. Mitangeklagter H: 6.800,84 EUR

31

9. Mitangeklagter I: 13.554,38 EUR

32

10. Mitangeklagter J: 6.800,84 EUR

33

 Gründe für die vorläufige Verfahrenseinstellung: 

34

Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen und zugleich dem Angeklagten die Auflage erteilen, einen Geldbetrag an die Staatskasse zu zahlen, wenn ihm ein Vergehen vorgeworfen wird und die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO.

35

Zweck der genannten Vorschrift ist es, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität den Rechtsfrieden ohne eine Verurteilung (d. h. ohne Strafe und Vorbestraftsein) aber auch ohne Verzicht auf Sanktionen wiederherzustellen (zu vgl. Meyer – Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 50. Auflage, § 153a Rdnr. 2)

36

Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind hinsichtlich der Angeklagten A, B, C, D, E, F, G, H, I und J vorliegend erfüllt:

37

Den Angeklagten sind seitens der Staatsanwalt jeweils Vergehen, keine Verbrechen, zur Last gelegt worden.

38

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der genannten Angeklagten hat zwar zunächst bestanden, denn es handelte sich bei den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen um solche, die im Zusammenhang mit ihrer Stellung als kommunale Mandatsträger stehen.

39

Das öffentliche Interesse ist jedoch durch die verhängten Geldauflagen in doppelter Höhe der Reisekosten, die auf die Angeklagten und ihre Begleiterinnen entfallen sind, beseitigt.

40

Denn die Angeklagten haben in öffentlicher Hauptverhandlung - nach Verlesung der Anklageschrift und umfangreicher Erörterung der (vorläufigen) Sach- und Rechtslage - ihr Bedauern über die von ihnen jeweils vorbehaltlos eingeräumte Teilnahme an den verfahrensgegenständlichen Reisen bzw. an der verfahrensgegenständlichen Reise geäußert und bekundet, in Zukunft an derartigen Reisen nicht (mehr) teilnehmen zu wollen. Der Zahlung der Geldauflagen binnen vergleichsweise kurzer Frist haben sie zugestimmt.

41

Sie sind bislang sämtlich nicht bestraft, Gegenstand des Verfahrens sind dabei bereits längere Zeit zurückliegende Tatvorwürfe, welche – jedenfalls teilweise – offene Rechtstragen beinhalten, die das Landgericht Köln mit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach am 10. April 2008 vorläufig beantwortet hat.

42

Schließlich steht die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen. Soweit Schäden eingetreten sind, ist die Höhe dieser Schäden (noch) nicht als beträchtlich anzusehen, und es handelt sich um Vorwürfe, die – soweit sie erwiesen würden - dem Bereich der allenfalls mittleren Kriminalität zuzuordnen wären.