AG Gummersbach: Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und (gefährlicher) Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen mehrerer körperlicher Übergriffe gegen ihren minderjährigen Sohn. Streitentscheidend waren die Abgrenzung zwischen einfacher (gefährlicher) Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie die Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Gericht sah aufgrund konsistenter Zeugenaussagen und ärztlich dokumentierter Hämatome eine rohe Misshandlung in vier Fällen als erwiesen und verurteilte zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch, da die Anklage insoweit nicht hinreichend konkretisiert war; Kosten wurden entsprechend geteilt.
Ausgang: Angeklagte überwiegend verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre), im Übrigen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Opfer der Fürsorge- oder Obhutspflicht des Täters untersteht und durch die Tat gequält oder roh misshandelt wird.
Eine rohe Misshandlung liegt vor, wenn die Behandlung aus einer gefühllosen, das Leiden des Opfers missachtenden Gesinnung erfolgt und über eine noch am Erziehungsgedanken orientierte Einwirkung deutlich hinausgeht.
Schläge mit einem gummiummantelten Stock oder vergleichbaren Schlagwerkzeug auf den Körper können eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begründen.
Ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug ist, beurteilt sich nach seiner konkreten Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung; ein Schulranzen ist nicht ohne Weiteres als gefährliches Werkzeug anzusehen.
Erhebliche, ärztlich dokumentierte Verletzungsbilder in Verbindung mit übereinstimmenden, detailreichen Zeugenaussagen können die Überzeugung von der Täterschaft auch gegen eine pauschale Bestreitung der Angeklagten tragen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren
verurteilt; im übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Soweit ausscheidbare Kosten und Auslagen entstanden sind, trägt sie die Staats-kasse, im übrigen trägt sie die Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Absatz 1 Nummer 2, 225 Absatz 1, 52, 53, 54 des Strafgesetzbuches (StGB)
Gründe
I. Zur Person
Zur Person der Angeklagten konnte das Gericht keine weitergehenden Feststellungen als die treffen, dass sie nach dem sie betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Juli 2006 zur Tatzeit unbestraft war, weil die Angeklagte zu ihrer Person keine weiteren Erklärungen abgegeben hat.
II. Zur Sache
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
A
Soweit die Anklage vom 18. August 2006 der Angeklagten vorgeworfen hat, sie habe in der Zeit von August 2000 bis Februar 2005 in Z1 in sieben Fällen eine Person unter 18 Jahren, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstand, gequält und roh misshandelt und in sechs Fällen tateinheitlich damit eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und diese unter den Ordnungsnummern 1 bis 7 im einzelnen konkretisiert hat, hat das Gericht die Angeklagte zur Klarstellung "im übrigen" freigesprochen, weil unter den Ordnungsnummern 4 bis 7 nur drei (3) Taten konkretisiert sind (dem entsprechen im nachfolgenden Teil B die Ordnungsnummern 4 bis [lediglich] 6.
B
1.
Am 27. August 2000, dem Vorabend des Geburtstages ihres am 28. August 1990 nichtehelich geborenen Sohnes I, über den sie allein sorgeberechtigt war, schlug die Angeklagte aus nicht mehr feststellbarem Anlass dem ihrem Schutz befohlenen neun Jahre alten Kind ein Fensterleder oder einen Putzlappen dergestalt gegen das linke Ohr, dass der Junge ein schmerzhaftes Dauerpiepsen im Ohr empfand. Erst auf Drängen des Kindes suchte die Angeklagte zunächst einen HNO-Arzt und auf dessen Überweisung hin das Kreiskrankenhaus X2 auf, in dem das Kind bis zum Abklingen der Symptome am nächsten Tag verblieb.
2.
Anfang des Jahres 2005 gab die Angeklagte ihrem nunmehr jugendlichen Sohn den Auftrag, seinen Schulranzen, an dem eine Naht aufgeplatzt war, auf eigene Kosten zu einem Schneider in Reparatur zu bringen. Der Junge wandte sich indes an einem dem Datum nach nicht mehr genau feststellbaren Wochenende im Januar 2005 hilfesuchend an die Zeugin T2, in deren Haushalt er an den Wochenenden regelmäßig verblieb und die den Schulranzen reparierte, während seine Mutter ihren Wohnwagen auf einem Campingplatz bezog. Als F nach dem Wochenende in den Haushalt der Angeklagten zurückkehrte und diese herausfand, dass die Nachbarin die Reparatur - ohne Bezahlung - ausgeführt hatte, zerriss sie die Naht und schlug mit dem Schulranzen sowie mit einem Hausschlappen und bloßen Händen auf ihren Sohn – für diesen schmerzhaft - ein, weil er ihrer Anweisung nicht nachgekommen war.
3.
Am Ende des Winterhalbjahres des Schuljahres 2004/2005 in Nordrhein-Westfalen erhielt F sein Halbjahreszeugnis, mit dem er selbst zufrieden war - nicht aber seine Mutter. Während der etwa einstündigen Autofahrt am Freitag, dem 11. Februar 2005, in das Wochenenddomizil der Angeklagten in der Nähe von B kniff die das Kraftfahrzeug führende Angeklagte ihren auf dem Beifahrersitz sitzenden Sohn aus Verärgerung über die (nur) durchschnittlichen Noten fortwährend mit Daumen und Zeigefinder in Arm und Oberschenkel und drehte das solcherart zusammengekniffene Fleisch dergestalt, dass ihr Sohn heftige Schmerzen verspürte und noch am 16. Februar 2005 sichtbare schmerzhafte Blutergüsse davontrug. In der Nähe von Großfischbach hielt die Angeklagte an einem kleinen Waldweg sogar an, um ihn aus dem Auto zu zerren und minutenlang mit Händen und Füßen auf ihn einzuprügeln. Sie ließ erst von ihm ab, als sich ein Reiter näherte, der sich indes nicht als barmherziger Samariter zeigte, sondern ihn zwar sah, aber ohne einzugreifen vorüberritt.
4. und 5.
Am 22. Februar 2005 sowie am 23. Februar 2005 jeweils gegen 20:00 Uhr musste sich der Angeklagte wie jeden Tag der allabendlichen Wiegeprozedur unterziehen, mit deren Hilfe die Angeklagte sein Körpergewicht auf eine mögliche Gewichtszunahme überprüfte. Weil er geringfügig zugenommen hatte, zog die Angeklagte ihrem Sohn an beiden Abenden die Hose herunter und prügelte mit einem Schlagwerkzeug – einem Gummiknüppel oder einem anderen gummiummantelten Stock – auf das Gesäß ihres Sohnes dergestalt heftig ein, dass dieser heftige Schmerzen verspürte und auch an den nächsten Tagen kaum noch sitzen konnte, wie am Mittag des 24. Februar 2005 (Donnerstag) der Zeuge T bemerkte, als er den Jungen mit dem Auto von der Schule abholte. Als der Zeuge T dem Jungen nach dessen Wechsel zum Vater am 28. Februar 2005 erklärte, er habe sehr wohl bemerkt, dass er sich am 24. Februar 2005 sehr bemüht habe, seine Schmerzen vor ihn zu verbergen, habe nicht mit ihm zum Arzt fahren oder seine Mutter, die er als Verursacherin vermutete, zur Rede stellen wollen, um ihr keinen Anlass zu weiteren Misshandlungen zu bieten, erklärte F dem Zeugen T, es sei die Frage, ob er es überlebt hätte, wenn dieser zunächst mit ihm zum Arzt und dann erst nach Hause gefahren wäre.
6.
Am 24. Februar 2005 weckte die Angeklagte ihren Sohn zu mitternächtlicher Stunde, um ihn erneut mit dem schon erwähnten Schlagwerkzeug – wegen der bereits bestehenden Verletzungen: - äußerst schmerzhaft zu züchtigen; die großflächigen und in allen Farben schillernden Hämatome der dreitägigen Prügelorgie auf beiden Gesäßbacken des Jungen wurden am 25. Februar 2005 im Kreiskrankenhaus H von dem ihn untersuchenden Arzt Dr. Y fotografisch gesichert.
III.
1.
Die Angeklagte bestreitet alle ihr vorgeworfenen Tathandlungen und hat sich dahin eingelassen, sie sei zwar gegenüber ihrem Sohn laut geworden, sie habe wohl auch schon einmal einen Putzlappen nach ihm geworfen und es sei ihr sicherlich auch schon einmal die Hand ausgerutscht, sie habe ihn jedoch nie und zu keiner Zeit in der ihr vorgeworfenen Art und Weise misshandelt.
1.1
Zu dem unter II.1 festgestellten Sachverhalt hat sie ergänzend erklärt, am 27. August 2000 sei F beim Toben vom Bett gefallen und mit dem Kopf auf einen Legostein auf dem Boden aufgeschlagen. Sie habe sodann, weil er über Schmerzen geklagt habe, mit ihm einen HNO-Arzt und auf dessen Empfehlung das Kreiskrankenhaus X2 aufgesucht, aus dem der Angeklagte dann am nächsten Tag wieder entlassen worden sei.
1.2
Zu dem unter II.2 festgestellten Sachverhalt hat sie erklärt, F sei an dem in der Anklageschrift genannten Datum – 30. Januar 2005 (Sonntag) – gar nicht bei ihr gewesen, weil sie an den Folgen einer Augenoperation zu tragen gehabt und sich daher eine Woche lang nur auf dem Campingplatz aufgehalten habe.
1.3
Zu dem unter II.3 festgestellten Sachverhalt hat sie eingeräumt, nach der Zeugnisausgabe mit F nach B gefahren zu sein. Dieser habe auch in der Schule ein Zeugnis erhalten, das seinem Leistungsvermögen nicht entsprochen habe – denn eigentlich sei er hochbegabt und der geplante Besuch eines Tagsinternats für Hochbegabte in Königswinter sei lediglich daran gescheitert, dass sein Vater den auf ihn entfallenden Kostenanteil nicht habe tragen wollen. Zu Misshandlungen auf dieser Fahrt sei es aber nicht gekommen; auch sei bei dem Halt an einem Waldweg, bei dem sie lediglich ein Telefonat geführt habe, kein Reiter vorüber geritten.
1.4
Zu dem unter II. 4 bis II.5 festgestelltem Sachverhalt hat sie die von zahlreichen Zeugen mit eigenen Augen gesehenen Verletzungen ihres Sohnes zunächst damit erklärt, F sei als Torwart bei zahlreichen Fußballspielen auf sein Gesäß gefallen, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sodann, F sei vielfach von dem auf einen Träger montierten beweglichen Sitz des ihm für eine sportliche Betätigung zur Verfügung stehenden Rudergerätes abgerutscht und auf den Träger aufgeschlagen, weil ihr Sohn zu blöd gewesen sei, sich bei den Ruderbewegungen auf diesem Sitz zu halten; ergänzend hat sie ausgeführt, ihr Sohn sei zwar nie sportlich gewesen, bis zum Jahr 2003 aber ein Musterkind, zu dem sei ein "Super Verhältnis" gehabt habe. Dann aber habe ihr Sohn immer mehr gelogen und seine Verfehlungen insoweit im Rahmen einer psychologischen Behandlung bei Frau Dr. N in Köln, der er andererseits über Misshandlungen durch sie nichts berichtet habe, sogar schriftlich bekannt..
2.
Die Feststellungen zu II. beruhen daher, soweit sie im Gegensatz zur Darstellung der Angeklagten stehen, auf den nach näherer Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden und der Einnahme des richterlichen Augenscheines in die genannten Lichtbilder sowie weiterhin
2.1
bezüglich des unter II. 1 festgestellten Sachverhaltes
auf den unbeeideten Aussagen der Zeugen
- I und
- Dr. I2, Chefarzt des Kreiskrankenhauses X2, der über den Aufenthalt des Zeugen I dort vom 27. August 200 bis zum 28. August 2000 bekundet hat,
2.2
bezüglich des unter II.2 festgestellten Sachverhaltes
auf den unbeeidete Aussagen der Zeugen
- I und
- T2, der Ersatzmutter des Zeugen I, die auch über den Umgang der Angeklagten mit ihrem Sohn F bekundet hat,
2.3
bezüglich des unter II. 3 festgestellten Sachverhaltes
auf der unbeeideten Aussagen des Zeugen I,
2.4
bezüglich des unter II.4. bis II.6. festgestellten Sachverhaltes
auf den unbeeideten Aussagen der Zeugen
- I,
- T, des Ehemannes der Zeugin T,
- L, des leiblichen Vaters des Zeugen I, der seinen Sohn nach diesen Vorfällen zu sich genommen hat und dem inzwischen das alleinige Sorgerecht zuerkannt worden ist,
- Dr. Y vom Kreiskrankenhaus H, den die Zeugen I und L am 25. Februar 2005 wegen der Verletzungen des Jungend konsultiert haben und der die Verletzungen untersucht und fotografisch gesichert sowie seine Diagnose schriftlich niedergelegt hat, und schließlich
- der Zeugin von X, der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Z1, die I noch am Montag, dem 28. Februar 2005, im Jugendamt für einige Stunden in Obhut genommen hat, nachdem er am Freitag, dem 25. Februar 2005, nicht mehr in den Haushalt der Angeklagten zurückgekehrt war und das Wochenende (26. und 27. Februar 2005) bereits mit seinem Vater verbracht hatte.
3.
Im einzelnen:
3.1
Der Zeuge I, der trotz Entfernung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal sichtlich verängstigt und bei seinem zusammenhängenden Zeugenbericht zunächst noch gehemmt war, hat in der Hauptverhandlung sein Martyrium durch die Angeklagte so geschildert, wie es unter Textabschnitt II. festgestellt ist.
3.2
Der Zeuge Dr. I2 hat (zum Fall II. 1) bekundet, dass der Zeuge I vom 27. bis zum 28. August 2000 nach einem Schädel-Hirn-Traum I. Grades auf Veranlassung des zusammen mit der Mutter ambulant konsultierten HNO-Arztes Dr. T3 im Kreiskrankenhaus X2 stationär behandelt worden sei. In den dortigen Krankenunterlagen sei als Anamnese vermerkt, das Kind sei etwa vier Stunden vor Aufnahme beim Toben vom Bett und auf das linke Ohr gefallen und habe danach ein "Ziepen" im rechten Ohr vernommen.
Auf Nachfrage hat der Zeuge weiter bekundet, bei der von ihm bei Vorstellung verletzter Kinder vorsichtshalber stets angeordneten ausführlichen körperlichen Untersuchung seien zwar bei Inspektion der Haut vermehrt Hämatome aufgefallen; diese seien jedoch bereits älter gewesen und zudem bei Kindern im Alter des Jungen nicht selten, so dass sie nicht ohne weiteres als Zeichen körperlicher Misshandlungen zu deuten gewesen seien.
3.3
Die Zeugin T2 hat bekundet, I habe ihr und ihrem Mann im Jahr 2005 an ihrem eigenen Geburtstag, nämlich am 16. Februar, seinen (linken) mit blauen Flecken übersäten Oberschenkel gezeigt und erklärt, seine Mutter habe ihm diese aus Verärgerung über seine Zeugnisnoten beigebracht; ihr Mann habe diese Hämatome fotografiert. Der Junge, der an den Wochenenden bei ihnen gewesen sei, habe häufiger blaue Flecken gehabt, jedoch auf Nachfrage stets gefleht: "Sag´ nix, ich muss darunter leiden!" Im Schlaf sei er häufig mit den Worten aufgeschreckt "Was hab´ ich gemacht?" und habe Schwierigkeiten gehabt, wieder einzuschlafen.
3.4
Der Zeuge T hat bekundet, I habe an den Wochenenden wie ein Sohn bei ihnen gelebt und sich selbst schließlich als Familienmitglied bezeichnet. Freitags sei er verstört in die Familie gekommen, sei samstags stets sichtlich aufgelebt und sonntags traurig geworden, wenn er in den Haushalt der Angeklagten habe zurückkehren müssen. Diese habe sogar ein Weihnachtsgeschenk für F zwar nicht an diesen ausgehändigt, wohl aber selbst behalten wollen, um es an anderer Stelle selbst zu verschenken, so dass seine Frau und er das Geschenk hätten zurückfordern müssen.
Ihm sei ein Vorfall erinnerlich, nach dem er den Kontakt zur Angeklagten nur wegen ihres Sohnes und distanziert aufrechterhalten habe: Als F Fahrradfahren gelernt habe und mehrfach gestürzt sei, habe die Angeklagte ihren Sohn zwar vom Boden aufgehoben, ihn dann aber vorsätzlich aus einer Höhe von etwa 50 Zentimetern wieder auf den Boden fallen lassen. Er habe sich daraufhin erstmalig eingemischt und die Angeklagte zur Rede gestellt, von ihr aber nur die Antwort erhalten: "Das ist mein Sohn, damit kann ich machen, was ich will!"
Am 16. Februar 2005, dem Geburtstag seiner Frau, sei die Angeklagte entgegen früheren Gepflogenheiten nicht mit ins Haus gekommen, sondern habe ihren Sohn allein aus dem Auto aussteigen lassen. Dieser habe später berichtet, dass seine Mutter ihn nach Erhalt des Halbjahreszeugnis im Auto aus Verärgerung über seine Zeugnisnoten in den Oberschenkel gekniffen und die Fahrt unterbrochen habe, um ihn zu schlagen und sogar zu würgen. Er selbst habe daraufhin am 16. Februar 2005 von den Verletzungen am Oberschenkel die in der Akte befindlichen und – mit ihm – in Augenschein genommenen Farbfotografien gefertigt.
An den Wochenenden sei der Angeklagte zu bange gewesen, etwas zu essen, weil er "auf die Waage" müsse; zudem habe die Angeklagte ihm eingeredet, er sei zuckerkrank, um ihn auf diese Weise vom Essen abzuhalten.
Am 24. Februar 2005 habe er F von der Schule abgeholt und bemerkt, dass er auf der Fahrt nach Hause sich offensichtlich nur unter Schmerzen habe bewegen können; er habe dem Jungen dann am 28. Februar 2005 beim gemeinsamen Essen mit seinem Vater vor der Rückfahrt nach Frankfurt zum Abschied noch zum Trost gesagt, dass er am Donnerstag zuvor durchaus seine Schmerzen bemerkt und überlegt habe, mit ihm zum Arzt zu fahren. Daraufhin habe der Junge erklärt "Wenn ich mit Dir zum Arzt gegangen und dann erst nach Hause gekommen wäre, ist die Frage, ob ich das überlebt hätte."
3.5
Der Zeuge L hat bekundet, er habe von seinem Sohn und den Eheleuten T von seltenen Erziehungsmethoden der Angeklagten gehört, aber hilflos mit ansehen müssen, wie der Angeklagte den gemeinsamen Sohn "psychisch fertigt machte"; er selbst habe häufiger miterlebt, wie die die Angeklagte "ausgeflippt" sein. Schon lange vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe er mit F eine Anzeigenerstattung diskutiert, wegen der Alternative einer Heimunterbringung von F – er selbst habe allein gelebt und sei ganztägig beschäftigt gewesen – aber davon Abstand genommen und auf F eingewirkt, Frieden mit seiner Mutter zu halten.
Er habe am Freitag, dem 25. Februar 2005, F abgeholt; als er sich in der Wohnung der Angeklagten in einen Sessel gesetzt habe, sei hinter dessen Rücklehne ein Stock umgefallen, dem er jedoch keine besondere Beachtung geschenkt habe. Erst später auf der Fahrt mit F sei diesen in seltsamer Weise auf seinem Sitz hin- und hergerutscht und habe auch erst auf seine Nachfrage erklärt, er habe Schläge mit einem Stock erhalten. Daraufhin sei er mit F zu dem etwa drei oder vier Kilometer entfernt wohnenden Ehepaar T gefahren und habe dort auf beiden Po-Backen des Jungen großflächige dunkelblaue Flecken sehen können. F habe hierzu erst jetzt erklärt, seine Mutter habe ihn in den letzten drei Tagen mit einem Stock verprügelt. Daraufhin sei er mit dem Jungen zum Kreiskrankenhaus H gefahren; dort sei F untersucht worden und man habe die Verletzungen fotografiert.
Auf Befragen durch den Verteidiger hat der Zeuge weiter bekundet, F habe nie über Schläge von seiner Mutter im Vorschulalter berichtet – wohl aber über solche von ihr ab dem Besuch der 2. oder 3. Klasse der Grundschule.
3.6
Der Zeuge Dr. Y hat bekundet, dass er bei seiner Untersuchung am 25. Februar 2005 folgende Verletzungen am Körper des Zeugen I festgestellt hat: Multiple, teils frische, teils ältere Hämatome großflächig am Gesäß, kleinflächig am Handrücken rechts sowie an der linken Oberschenkelinnenseite und der Oberschenkelvorderseite, die er fotografisch gesichert habe, weil I angegeben hatte, er sei seit er denken könne – und aktuell in den letzten Tagen mehrfach mit einem Gummiknüppel – von seiner Mutter verprügelt worden.
Diese Erklärung habe er mit seinen Befunden in Übereinstimmung bringen können, an eine Sportverletzung (beim Fußballspiel) zu denken sei hingegen für ihn - selbst aktiver Fußballer - fern liegend gewesen.
4.
Das Gericht sieht daher die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen als nicht glaubhaft und unwahre Schutzbehauptung an, weil es keine Anhaltspunkte festzustellen vermochte, die für die Richtigkeit der Einlassung sprechen könnten, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht.
Soweit sie eingeräumt hat, einen Putzlappen jedenfalls dem Jungen nachgeworfen zu haben, fällt die erste dem Zeugen I konkret erinnerliche Tat – der Schlag mit einem Fensterleder oder einem Putzlappen auf sein Ohr am 27. August 200 – in die Zeit des Besuchs der Grundschule – und damit exakt in die Zeit, in der nach seinen Angaben gegenüber seinem Vater sein Martyrium begann.
Insbesondere die Erklärung der Angeklagten für die am 25. Februar 2005 von dem Arzt und Zeugen Dr. Y festgestellten Verletzungen, ihr Sohn habe sich diese Verletzungen bei der Benutzung eines Rudergerätes selbst zugezogen und sie alsdann im Rahmen eines von ihm und seinem Vater mit Hilfe des Ehepaars T gegen sie geschmiedeten Komplotts zum Entzug ihres Sorgerechtes gegen sie verwandet, begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sie völlig lebensfremd ist – hätte doch dann der von ihr als hochbegabt beschriebene Junge sich zunächst jedenfalls aus Dummheit Sportverletzungen bis hin zur Gefahr der Selbstverstümmelung durch schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen zufügen müssen, die die Grenze zum bedingten Vorsatz der Selbstverletzung zumindest berührten.
Alle Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Diese Aussage waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotional überschießenden Tendenzen gegen die Angeklagte erkennen. Dass die Zeugin T mit ihrer Bewertung des von ihr geschilderten Verhaltens der Angeklagten gegenüber ihrem Sohn F, als dessen Ersatzmutter sich die Zeugin sah, während dessen Kindheit und Jugendzeit als verachtenswert schon vor der rechtskräftigen Verurteilung der Angeklagten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht hinter dem Berg gehalten hat, ist menschlich nachvollziehbar und berührt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.
Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht den geringsten Anlass gesehen, den Wahrheitsgehalt der Aussagen aller Zeugen in Zweifel zu ziehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen die Angeklagte wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
Insbesondere die in vielen Details von anderen Zeugen bestätigte Aussage des geschädigten Zeugen I war glaubhaft.
Zu dieser Wertung bedarf es angesichts der in zahlreichen Jugend- wie auch Jugendschutzverfahren erworbenen eigenen Sachkunde des Gerichts – und die Wertung von Zeugenaussagen ist ureigenste Aufgabe der Gerichte, bei deren Erledigung sie sich nur erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen dürfen – keiner sachverständigen Begutachtung des heute 17 Jahre und 6 Monate alten Zeugen I.
I war im Hinblick auf seine Persönlichkeit ein glaubwürdiger Zeuge. Weil indes die allgemeine Glaubwürdigkeit als Persönlichkeitsmerkmal keinen Rückschluss darauf zulässt, ob ein Zeuge in einer konkreten Situation die Wahrheit sagt oder lügt, hat das Gericht bei der Bewertung der Aussage des Zeugen als glaubhaft nicht auf die personengebundene Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern auf die Aussage selbst abgestellt.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bedeutet, dass der Zeuge mit hinreichender Sicherheit in seinen Aussagen bekundet, was er als tatsächliches Geschehen unmittelbar selbst erlebt hat.
Gegenstand der Glaubhaftigkeitsprüfung ist also die Analyse darüber, ob es sich bei den Angaben des Zeugen um eine erlebnisbezogene Aussage handelt. Die Glaubhaftigkeit bezieht sich also auf die subjektive Erlebniswirklichkeit des Zeugen, die nicht ein Abbild vermuteter objektiver Sachverhalte ist. Die Aussagen jeglicher Zeugen unterliegen immer vielen Einflüssen, die sie modifizieren können. Auch die aktuelle Wahrnehmung ist ein konstruktiver Prozess, der durch Erwartungen, Voreinstellungen oder Erfahrungen beeinflusst sein kann. Weiterhin ist das Gedächtnis als aktives informationsverarbeitendes System anzusehen, so dass es zu Um- und Neubewertungen der Gedächtnisinhalte kommen kann.
Die Erkenntnis, dass Zeugenaussagen – aus welchen Gründen auch immer – als nicht glaubhaft bewertet werden müssen, bedeutet daher nicht, dass der Zeuge nicht erlebt haben kann, was er berichtet oder dass sich die von ihm berichteten Vorfälle nicht ereignet haben können, sondern lediglich, dass dies durch seine Aussage nicht wissenschaftlich begründet belegt werden kann.
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist dabei ein hypothesengeleiteter Vorgang. Ziel der aussagepsychologischen Hypothesengenerierung ist es, alle relevanten Erklärungsmodelle oder Alternativhypothesen für den Einzelfall aufzustellen, bei denen es auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu eben dieser Aussage hätte kommen können und diese zu spezifizieren und zu überprüfen, um abschließend zu einem integrativen Urteil über den Erlebnisbezug der Aussage finden zu können.
Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ist dabei aus forensisch-psychologischer Sicht in vier Untersuchungsschritten durchzuführen:
1.
Zunächst ist die Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu überprüfen, also die Frage aufzuwerfen und zu beantworten, ob der Zeuge aufgrund seiner kognitiven Voraussetzungen zum Zeitpunkt des fraglichen Geschen in der Lage war, ein Geschehen, das sich bei einer fraglichen körperlichen Misshandlung regelmäßig als komplex darstellt, adäquat wahrzunehmen, zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt verbal zu reproduzieren.
2.
Die Kompetenzanalyse gibt Antwort auf die Frage, ob der Zeuge in der Lage ist, den von ihm bekundeten Sachverhalt zu erfinden.
Voraussetzung dafür sind ein entsprechendes kognitives Leistungsniveau sowie Kenntnisse in Bezug auf den in Frage stehenden Bereich von (hier) Körperverletzungen (zu vgl. Greuel u.a., 1998; Greuel 2001; Offe & Offe, 1994); letztere können allerdings bei Jungen im Alter des Zeugen in heutiger Zeit allein schon aufgrund des Besuchs einer Schule vorausgesetzt werden.
Dass der Zeuge I in einem – im übrigen von der Angeklagten kontrollierten und von F auf ihre Anweisung hin mehrfach korrigierten – Schreiben schriftlich eingestanden hat "einen Englischvokabeltest gefälscht" und die Unterschrift seiner "Mutter unter einen Lateinvokabeltest gefälscht" habe, weil er "darin eine 5 hatte" – den er aber auch nach diesem Geständnis nachschreiben durfte und in dem er sodann eine 2+ erreichte - , besagt über die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu den Handlungen der Angeklagten im vorliegenden Verfahren nichts, zumal dieses von der Verteidigung zu den Akten gereichte Schreiben die Angeklagte selbst in zahlreichen weiteren Punkten belastet – und zwar teilweise erheblich und von ihr unwidersprochen, wenn etwa F in diesem undatierten Schriftstück schildert, dass die Angeklagte gegenüber Dritten zu lügen ihm vorgelebt und ihn mit der Erklärung, "Notlügen" seien gerechtfertigt, zum Lügen an anderer Stelle geradezu bestimmt habe und wenn er sich beklagt, dass die Angeklagte seine Freizeit nicht an seinen Bedürfnissen, sondern an ihren Erwartungen an sein Verhalten ausgerichtet verplant habe.
3.
Das Kernstück der Glaubhaftigkeit ist die Überprüfung der Aussagequalität anhand einer aussagepsychologischen Analyse der Aussage des Zeugen mit der Hypothese, dass erfundene oder erlogene Aussagen sich durch grundsätzliche Merkmale von subjektiv wahren, also erlebnisfundierten Aussagen unterscheiden. Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird also geprüft, ob die Aussage Merkmalsstrukturen aufweist, die (üblicherweise) in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen.
Die Aussageanalyse anhand der Merkmalsstruktur wird lediglich ergänzt durch die sogenannte Konstanzprüfung. Denn von erlebnisgestützten Aussagen kann erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können, so dass die Inkonstanz einer Aussage ein Hinweis auf das Vorliegen einer Falschaussage sein kann.
Allerdings unterliegen auch erlebnisgestützte Aussagen natürlichen Vergessensprozessen und Erinnerungsverlusten, so dass eine absolut konstant reproduzierte Aussage eines Zeugen Anlass zu Zweifeln am Erlebnisbezug gibt.
4.
Schließlich ist die Aussagezuverlässigkeit zu überprüfen, ob also die internen (sozio-emotionalen und motivationalen) und externen Rahmenbedingungen der Aussagenentwicklung frei von solchen Störungen sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können.
Dies bedeutet, dass sogenannte Alternativhypothesen darüber aufgestellt werden, wie die Aussage des Zeugen auch anders als durch die behauptete Erlebnisgrundlage zustande gekommen sein kann, um somit die Validität einer Aussage abschätzen zu können. Dazu gehören – soweit nachvollziehbar - Erhebungen zur Aussageentwicklung und zum Aussageverhalten, zu den Entstehungsbedingungen der Erstaussage und zur Geschichte der Aussage sowie die Frage nach der Aussagemotivation. Dabei soll die Rekonstruktion der Aussageentstehung Aufschluss darüber geben, ob möglicherweise suggestive Einflüsse die Aussage verfälscht haben.
Die Gefahr suggestiver Beeinflussung besteht dabei weniger in Versuchen Dritter, einem Zeugen bewusst etwas Falsches einzureden, als vor allem dann, wenn jemand über Vorinformationen hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte verfügt oder schon mehr oder weniger von deren Richtigkeit überzeugt ist und auf dieser Grundlage Gespräche oder Befragungen mit dem Zeugen durchführt.
Die Gesamtbewertung einer Aussage als "glaubhaft" kann indes nur durch die integrative Bewertung aller aussagepsychologischen Untersuchungsergebnisse zur
Aussagetüchtigkeit (1),
Kompetenzanalyse (2),
Aussagequalität (3) und
Aussagezuverlässigkeit (4)
vorgenommen werden.
Als glaubhaft wird eine Aussage nur dann bezeichnet, wenn sie erlebnisbegründet ist, keine intentional täuschenden oder durch Dritte induzierte Schilderungen beinhaltet und weitestgehend frei ist von anderen Verfälschungsfaktoren (z.B. suggestiven Einflüssen). Lässt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht belegen, bedeutet dies aber nicht, dass einem geschilderten Ereignis kein reales Geschehen zugrunde liegen kann, sondern dass anhand forensisch-psychologischer Methoden der Erlebnishintergrund einer Aussage nicht abzuleiten ist.
1.
Aussagetüchtigkeit
Der Zeuge I bewies ein gutes Frageverständnis und eine hinreichend differenzierte sprachliche Ausdrucksfähigkeit und zeigte anhaltende Konzentration und Sachlichkeit in seiner Rolle als Zeuge; dies entspricht im übrigen der Schilderung der Angeklagten, die ihren Sohn zuvor als hochbegabt geschildert hatte und seinen Leistungsabfall nur auf Faulheit zurückführt, während das Ehepaar T die Leistungsminderung als Folge überzogener Erwartungen der Angeklagten sieht, die den Angeklagten an sich selbst hätten zweifeln lassen und sein Selbstvertrauen in seine Leistungsfähigkeit zerstört hätten. Den Prozessbeteiligten begegnete der Zeuge zwar zunächst etwas schüchtern, jedoch im weiteren Verlauf der Verhandlung ohne besondere Gehemmtheit, so dass es leicht war, mit ihm in den notwendigen Kontakt zu kommen und den Rapport mit ihm aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich seiner allgemeinen Erinnerungsfähigkeit ergaben sich keine Einschränkungen in Bezug auf die allgemeine Aussagetüchtigkeit: Der Zeuge konnte sachlich und schließlich auch ohne deutliche Gehemmtheit über die fraglichen Vorfälle berichten, und es ergaben sich keine Hinweise auf – etwa wegen relevanter psychischer Widerstände – Erinnerungslücken.
Auch in Bezug auf die spezielle Aussagetüchtigkeit, also jene, die sich auf die fraglichen Sachverhalte bezieht, ergaben sich keine Einschränkungen: So wusste er sich bei der Schilderung des Falles II.1 zu erinnern, dass er zunächst das Jahr der Tatzeit, nämlich das Jahr 2000, mit dem Jahr 2002 verwechselt hatte und stellte klar, dass er sich an die genaue Jahreszahl nicht mehr zuverlässig erinnern könne, er sei aber jedenfalls im Krankenhaus gewesen, habe dort auf Veranlassung der Angeklagten wahrheitswidrig erklären müssen, er sei beim Toben vom Bett und auf einen Legostein gefallen und wisse auch noch genau, dass er am nächsten Tag – 28. August – Geburtstag gehabt habe und von der Pflegestation ein Geschenk erhalten habe. Auch zum Fall II.2 konnte der Zeuge sich auf Vorhalt der Einlassung der Angeklagten zum in der Anklageschrift genannten Datum an eine Augenoperation der Angeklagten im Januar 2005 erinnern und stellte klar, dass der fragliche Vorfall jedenfalls an einem Sonntagabend im Januar 2005 nach seiner Rückkehr aus dem Haushalt des Ehepaars T in den Haushalt der Mutter geschehen sei, wohingegen er sich – was er im übrigen schon bei seiner richterlichen Vernehmung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main richtiggestellt hatte – nicht auf das in der Anklageschrift genannte Datum dieses Vorfalls (Sonntag- 30.01.2005) festlegen könne.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Zeuge aussage- und zeugentüchtig und damit in der Lage ist, ein komplexes Geschehen wie das Tatgeschehen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt verbal zu reproduzieren.
2.
Kompetenzanalyse
In Bezug auf die kognitiven Voraussetzungen für eine konstruierte Falschaussage ist ohne weiteres festzustellen, dass der Zeuge I insoweit durchaus in der Lage ist, eine Falschaussage zu erfinden.
Voraussetzung für eine halbwegs schlüssige und nachvollziehbare Falschaussage ist jedoch vor allem, dass der Zeuge über jene deliktspezifischen Kenntnisse verfügt, die in seinem gesamten Aussagebericht zum Ausdruck kommen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Zeuge Informationsquellen wie etwa Erlebnisse in der Schule wie auch beim Anschauen von Gewaltszenen im Fernsehen zur Verfügung standen, jedoch haben diese Informationsquellen bei ihm zu keinem klaren und verständlichen Bild körperlicher Kindesmisshandlung durch die eigene Mutter geführt, die er mit einer eher seinem Empfinden zuzurechnenden Erklärung, er sei verprügelt worden, seit er denken könne, dem Zeugen Dr. Y nur pauschal beschrieben hat.
3.
Aussagequalität
Nach den Bekundungen des Zeugen I haben sich die Übergriffe der Angeklagten im Tatzeitraum an verschiedenen Stellen zugetragen. Der Zeuge konnte während des gesamten Verfahrens keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Vorfälle machen, jedoch waren in seiner Aussage implizit Angaben vorhanden, aus denen zu schließen ist, dass die Zahl körperlicher Übergriffe der Angeklagten weit höher liegt als die Zahl der abgeurteilten sechs Fälle.
So schilderte der Angeklagte in der Hauptverhandlung, er sei wegen jeder Kleinigkeit nicht nur angebrüllt, sondern auch körperlich gezüchtigt worden - wenn auch nicht in dem Ausmaß, den die letzten massiven Übergriffe gehabt hätten. Er habe dies bei Besuchen auch seinem Vater erzählt – ein Umstand, den dieser als Zeuge bestätigt hat - sei aber mit diesem übereingekommen, nichts gegen die Mutter zu unternehmen, weil er Angst gehabt habe, man schenke entweder seinen Angaben keinen Glauben und habe dann seitens der Angeklagten noch mehr zu befürchten gehabt oder aber man werde ihn in ein Heim einweisen – was die Angeklagte ihm immer für den Fall einer Anzeige angedroht habe, weil sein Vater nur sein Erzeuger und ohne Anspruch und Chancen auf Übertragung des Sorgerechtes sei.
Diese Erklärung für sein langes Leiden im Haushalt der Mutter haben auch die Eheleute T als Zeugen bestätigt, mit denen er sein Los im mütterlichen Haushalt vertrauensvoll, aber mit der Bitte besprochen hat, nichts gegen seine Mutter zu unternehmen, weil er am Ende doch nur weitere Prügel oder seine Heimeinweisung befürchte und demnach die Offenlegung seiner Situation so oder so ausbaden müsse.
Schon damit enthält die Aussage des Zeugen auch Schilderungen komplexer Geschehensabläufe und verweist schon wegen ihres Detailreichtums sowie ihrer Anschaulichkeit und Konkretheit auf eine Erlebnisgrundlage. Sehr originell war auch die von ihm mitgeteilte Interaktion mit der Angeklagten, die nämlich die Misshandlungen am 22. und 23. Februar 2004 mit der allabendlichen Wiegeprozedur eingeleitet habe, die an diesen Tagen auf eine von ihr nicht erlaubte Gewichtszunahme hingedeutet haben soll.
Auch bei der Schilderung des Vorfalls im Auto und auf dem Waldweg auf dem Weg zum Wochenende verweist die logisch konsistente, detailreiche und originelle Rahmenhandlung eindeutig auf eine Erlebnisgrundlage; sehr originell ist dabei die Schilderung der Komplikation im Handlungsverlauf, dass nämlich die Angeklagte mit ihren Schlägen innehielt, als sich ein Reiter näherte.
Auch die Schilderung der Körperverletzung mit dem Schulranzen leitete der Zeuge mit einer originellen Rahmenhandlung ein, die die näher beschriebene und auf Anweisung der Angeklagten nur von einem Schneider und auf Kosten des Zeugen durchzuführende Reparatur der Naht am Schulranzen betraf, die von der Zeugin T2 hinsichtlich der Reparatur sogar bestätigt worden ist, und bei der die Angeklagte die bereits reparierte Naht zunächst wieder aufriss, um dann erst mit dem beschädigten Schulranzen auf den Zeugen einzuschlagen.
Auch hier handelt es sich wieder um die Schilderung einer detaillierten, anschaulichen und originellen Rahmenhandlung mit einer in diese integrierten körperlichen Misshandlung, die zunächst mit der Inaugenscheinnahme der von der Zeugin T durchgeführten Reparatur begann und sodann durch deren Zerstörung unterbrochen wurde, bevor die Angeklagte mit dem wieder in den Zustand vor der Reparatur versetzten Schulranzen auf den Zeugen einschlug.
Auf eine Erlebnisgrundlage verweist auch wieder die Mitteilung der Gedanken und psychischen Empfindungen des Zeugen, der nämlich gehofft hatte, dass seine Mutter mit der Reparatur und er selbst mit dem Umstand zufrieden war, dass er die Ausgabe für die Reparatur gespart hatte, weil er sein Taschengeld ansparte, das das Ehepaar T jedenfalls um 5,00 Euro wöchentlich aufbesserte, um irgendwann den mütterlichen Haushalt auf Dauer zu verlassen und bei seinem Vater unterzukommen, was er den Eheleuten T schon lange vor Beginn des Ermittlungsverfahrens anvertraute und denen er beim Wechsel in den Haushalt des Vaters stolz mitteilte, er habe von dem Fahrpreis nach Frankfurt in Höhe von 80,oo Euro schon 70,00 Euro angespart und damit bald die Möglichkeit gehabt, eigenständig zu seinem Vater zu wechseln.
Im Hinblick auf die sehr originellen Einzelheiten und die Komplexität des Geschehens und auch unter Berücksichtigung der geschilderten Komplikation im Handlungsverlauf des Konfliktes mit der Angeklagten und den psychischen Empfindungen verweist auch dieser Aussageteil auf eine Erlebnisgrundlage.
Die situationsübergreifenden Aussagen enthalten in so hohem Maße zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale, dass damit die Realitätshypothese zu bestätigen ist, nach der der Zeuge aus seiner Erinnerung über tatsächlich erlebte Vorfälle berichtete, zumal seine Schilderung sich mit den Bekundungen der Zeugen deckt, soweit diese selbst das Geschehen miterlebt haben.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Aussage der Zeugin von X der Vater des Zeugen I sich Anfang des Jahres 2004 allgemein nach den rechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel seines Sohnes in seinen Haushalt erkundigt hatte und von ihr allgemein dahin beschieden worden war, dass nur massive Sorgerechtsverletzungen der Mutter einen solchen Wechsel rechtfertigen könnten. Hieraus zu schlussfolgern, Vater und Sohn hätten fast ein Jahr später kollusiv massive Verletzungen des Jungen inszeniert, um damit dessen Wechsel zum Vater zu erreichen, wie die Angeklagte dies in den Schlussausführungen durch ihren Verteidiger hat vortragen lassen, ist zwar denkgesetzlich möglich, angesichts des langen Leidensweges des Jungen indes dem Gericht nicht mehr nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist vielmehr zu der Aussage des Zeugen I festzustellen, dass sie Glaubhaftigkeitsmerkmale in derart qualitativ hohem Ausmaß und in solch großem Umfang enthält, dass die Aussage damit eine Qualität erreicht, wie sie in der Regel auf keinen Fall bei konstruierten Aussagen gefunden werden kann.
Ferner erscheint mögliches theoretisches Wissen des Zeugen durch optische Wahrnehmungsquellen nicht ausreichend genug, um die Diagnose des Zeugen Dr. Y zu erklären, der – entsprechend der Schilderung des Zeugen, er habe seine Hände schützend vor sein Gesäß gehalten – kleinflächige Hämatome auch am rechten Handrücken festgestellt hat, die der Zeuge sich – geht man mit der Erklärung der Angeklagten zur Entstehung der großflächigen Hämatome am Gesäß davon aus, dass diese Folge unbeholfenen Umgangs mit dem Rudergerät waren – dann selbst vorsätzlich und zusätzlich hätte beibringen müssen, um auf diese Weise später eine Abwehr der Schläge der Angeklagten mit bloßen Händen belegen zu können.
4.
Aussagezuverlässigkeit
Geht man im Sinne der sogenannten Null-Hypothese zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass körperliche Übergriffe ihrerseits an dem Zeugen nicht stattgefunden haben, dann erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass dieser ein hinreichendes Motiv gehabt hat, die Angeklagte fälschlich zu belasten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er seine Mutter schon immer nicht besonders mochte und vielleicht sogar ablehnte, im Gegenteil scheint dies eher die Einstellung der Angeklagten ihm gegenüber gewesen zu sein. Jedenfalls offenbarte die Angeklagte, als der Zeuge T in einem Fall ihr Verhalten ihrem Sohn gegenüber ernsthaft beanstandete, mit der lapidaren Erklärung "Das ist mein Sohn, mit dem kann ich machen, was ich will!" ihre menschenverachtenden Einstellung ihm gegenüber.
Eine bewusste Falschaussage könnte auch mit der sogenannten Übertragungshypothese begründet werden, der Zeuge also auch körperliche Übergriffe durch Dritte erlebt hat und diese nun auf die Angeklagte überträgt; hierfür hat es jedoch nicht den geringsten Hinweis ergeben.
Die Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage ist dann zu begrünen, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch externe Einwirkungen auf die Aussage (suggestive Beeinflussung) es zu einer Verzerrung und Verfälschung der Aussage bin hin zu Induzierung neuer Aussagen gekommen sein könnte.
Diese Hypothese ist aber, wie die Entstehung der Aussage erst nach Entdeckung der gravierenden Verletzung am 25. Februar 2005 durch den Vater und nach der ärztlichen Bestätigung dieser Verletzungen durch den Zeugen Dr. Y deutlich zeigt mehr als nur fernliegend.
IV.
1.
Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen zu II.1 der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB schuldig gemacht.
Die näheren Umstände, die zu dem bewussten und gewollten Schlag mit dem Fensterleder oder einem Putzlappen geführt haben, konnten nicht mehr näher aufgeklärt werden, insbesondere nicht, ob die Angeklagte nur diesen Schlag geführt hat oder ob dieser Schlag nur ein besonders folgenreicher aus einer Serie von Schlägen gegen den Zeugen waren. Zu Gunsten der Angeklagten ist auch nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit auszuschließen, das das Verhalten des Zeugen seine Mutter zu der – auch dann noch: strafbaren - körperlichen Züchtigung des damals zehn Jahre alten Kindes auf der Stelle hingerissen hat, zumal die Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass ihr bei der Erziehung des Zeugen von klein auf durchaus schon einmal die Hand ausgerutscht sei und sie ihm auch einen Putzlappen jedenfalls nachgeworfen habe.
Unter Berücksichtigung der für das Kind nicht unerheblichen Folge eines schmerzhaften Klingelns im rechten Ohr, das seine Einweisung in stationäre Behandlung am Vorabend seines Geburtstages erforderlich machte, hielt das Gericht im Strafrahmen des § 223 StGB, der in Verbindung mit § 38 Absatz 2 (2. Halbsatz) StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von in Verbindung mit § 40 Absatz 1 StGB fünf bis zu dreihundertsechzig vollen Tagessätzen vorsieht, die Verhängung der ihrer Art nach milderen Geldstrafe für ausreichend und hat eine insoweit nicht zur Aufnahme in ein Führungszeugnis führende
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,00 Euro
ausgesprochen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht mit 20,00 Euro als einem Dreißigstel der gerichtsbekannten staatlichen Mindestleistungen (ALG II: 345,00 Euro plus Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten: 255,00 Euro) festgesetzt.
2.
Die Angeklagte hat sich auch nach den Feststellungen zu II.2 (nur) der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB schuldig und strafbar gemacht; zum einen sieht das Gericht den bei der Tatausführung als Schlagwerkzeug verwendeten Schulranzen nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 Absatz 1 Nummer 2 StGB an, weil er bei seiner konkreten Verwendung nicht geeignet war, erhebliche Verletzungen bei ihrem Opfer hervorzurufen.
Die Angeklagte hat sich nach Auffassung des Gerichts auch in diesem Fall keiner rohen Misshandlung schuldig gemacht: Zwar war die Reaktion der Angeklagten auf das Verhalten ihres Sohnes völlig überzogen, konnte sie diesem doch nichts anderes vorwerfen, als dass er ihre Anweisung, den Ranzen bei einem Schneider und auf eigene Kosten (!) nähen zu lassen, nicht befolgt hatte, sondern den Ranzen von der Nachbarin kostenlos hatte ausbessern lassen; eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung oder ein Quälen kann aber in dieser Handlung, die sich auch nicht als im Sinne des § 225 StGB böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für ihren Sohn zu sorgen, darstellt, (noch) nicht gesehen werden.
Im Strafrahmen des § 223 StGB, der in Verbindung mit § 38 Absatz 2 (2. Halbsatz) StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von in Verbindung mit § 40 Absatz 1 StGB fünf bis zu dreihundertsechzig vollen Tagessätzen vorsieht, für diese bereits mittels eines Werkzeugs verübte Tat, die das Maß eines mit bloßer Hand verpassten Denkzettels bei weitem überschreitet und nicht mehr am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist, sondern bloße Demonstration körperliche Überlegenheit gegenüber einem gerade dem Kindesalter entwachsenen jungen Mann, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen zu II.3 der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach den §§ 223, 225, 52 StGB schuldig und strafbar gemacht.
Die Zufügung erheblicher Hämatome und Schmerzen durch Verdrehen des mit Daumen und Zeigefinger zusammengekniffenen Fleisch ihres Sohnes während der gesamten einstündigen Autofahrt und die Fahrtunterbrechung eigens zur Vollstreckung einer Prügelstrafe stellt eine rohe Misshandlung des ihr während der Fahrt hilflos ausgelieferten, noch nicht achtzehn Jahre alten Opfers dar, das ihrer Fürsorge und Obhut als allein sorgeberechtigte Mutter unterstand.
Die Strafe hat das Gericht dem höheren Strafrahmen des § 225 StGB entnommen, der nur die Verhängung von Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, vorsieht; ein minder schwerer Fall nach § 225 Absatz 4 (Fall 1) StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt ersichtlich nicht vor.
Unter Berücksichtigung insbesondere der Dauer der Tat, die zu deutlich sichtbaren Hämatomen führte und die Einfluss auf die bereits erteilten Zeugnisnoten schon denkgesetzlich nicht haben konnte und aus erzieherischer Sicht auch der Verbesserung der Leistungen im kommenden Schuljahr eher abträglich war, weil der Angeklagte unter den ihn bedrückenden Lebensumständen seine volle Leistungsfähigkeit überzeugend zu entfalten gar nicht (mehr) in der Lage war, hat das Gericht auf eine Strafe nach an der unteren Grenze des Strafrahmens, nämlich auf eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr
erkannt
4.
Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen zu II.4 bis II.6 in drei rechtlich selbständigen Fällen (§ 53 StGB) der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 224 Absatz 1 Nummer 2, Fall 2, 225, 52 StGB schuldig und strafbar gemacht.
Die Zufügung erheblicher Hämatome und Schmerzen durch die Schläge auf das nackte Gesäß des Jungen stellt fraglos eine rohe Misshandlung des ihr ausgelieferten, noch nicht achtzehn Jahre alten Opfers dar, das ihrer Fürsorge und Obhut als allein sorgeberechtigte Mutter unterstand.
§ 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB und § 225 Absatz 1 StGB sehen nach der Strafart wie nach der Strafhöhe denselben Strafrahrem vor, nämlich nur die Verhängung von Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ein minder schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt auch in diesen Fällen ersichtlich weder im Hinblick auf § 225 Absatz 4 (Fall 1) StGB noch im Hinblick auf § 224 Absatz 2 StGB vor.
Unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass der über 14 Jahre alte Junge in zwei Fällen von der Angeklagten zunächst wie Schlachtvieh verwogen und in einem Fall aus dem Schlaf gerissen wurde und sich sodann zur Vollstreckung einer Prügelstrafe aus nichtigem Anlass in erniedrigender Weise entkleiden und für die Angeklagte schlaggerecht vornüberbeugen musste, hielt das Gericht
für jeden der drei Fälle eine
Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten
für tat- und schuldangemessen, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Tat deutlich vor Augen zu führen und sie durch hinreichend lange (Re-) Sozialisation in einer Justizvollzugsanstalt zu einem künftig gewaltfreien Leben zu führen.
Unter nochmaliger Würdigung der aufgezeigten Strafzumessungsgründe hat das Gericht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 durch Erhöhung einer der verwirkten höchsten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren
erkannt, die nach § 54 die Summe der Einzelstrafen, nämlich acht Jahre und sechs Monate nicht nur nicht erreicht, sondern unter der Hälfte dieser Summe bleibt.
Dabei hat das Gericht insbesondere gewürdigt, dass die Lebensführung der Angeklagten bislang nicht zu einer Aufnahme in das Bundeszentralregister geführt hat. Weitere Strafmilderungsgründe ergeben sich derzeit nicht, weil die Angeklagte den Strafmilderungsgrund eines - angesichts der eindeutigen Beweislage zu erwartenden - Geständnisses in dieser Instanz nicht in Anspruch nehmen wollte; das Fehlen dieses Strafmilderungsgrundes hat das Gericht indes nicht als Straferhöhungsgrund in die Strafzumessung eingestellt.
Die Angeklagte hat andererseits – mit Ausnahme der Tat vom August 2000 – die restlichen fünf Taten innerhalb weniger Wochen und mit sich stets steigernder Brutalität begangen, so dass ihr Sohn schließlich um sein Leben fürchtete, wie er dem Zeugen T beim Abschied offenbart hat – und wohl auch objektiv zu recht, wäre dem in der letzten Phase kaum nachvollziehbaren Treiben der Mutter des Jungen durch das beherzte Eingreifen des damals nicht sorgeberechtigten Vaters des Jungen kein Ende gesetzt worden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.