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Amtsgericht Gummersbach·61 M 688/20·23.11.2020

Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Geltendmachung von Vollstreckungskosten

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gummersbach ergänzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.05.2020 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts, sodass der Gläubiger bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € geltend machen kann. Der für den Erlass maßgebliche Gegenstandswert wird auf 522,48 € festgesetzt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) ist erteilt.

Ausgang: Ergänzungsantrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich Vollstreckungskosten wird stattgegeben; Gegenstandswert auf 522,48 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen diesen Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu.

2

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann dahingehend ergänzt werden, dass dem Gläubiger die Geltendmachung bereits entstandener Vollstreckungskosten ermöglicht wird.

3

Bei Ergänzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der für den Erlass maßgebliche Gegenstandswert entsprechend der geltend gemachten Kosten anzupassen.

4

Das erstinstanzliche Gericht kann sich bei der Ergänzung eines Vollstreckungsbeschlusses auf Entscheidungen des Landgerichts beziehen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RPflG§ 130a ZPO

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.05.2020 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts L. vom 13.07.2020 - 34 T 72/20 - dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger vom Schuldner bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von  387,95 € beanspruchen kann.

Der für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss maßgebliche Gegenstandswert beträgt danach 522,48 €.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

3

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht H., T-allee XX, XXXXX H., einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

4

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des  Beschlusses.

5

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

7

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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