Zurückweisung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrags wegen fehlender Forderungsaufstellung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und meldete zusätzlich nicht titulierte Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € an. Das Gericht forderte eine nachprüfbare Forderungs- bzw. Kostenaufstellung zur Beifügung, die trotz mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht wurde. Mangels dieser Aufstellung wurde der Antrag hinsichtlich der angemeldeten Kosten kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 788 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich angemeldeter Vollstreckungskosten mangels eingereichter Forderungsaufstellung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht titulierte zusätzliche Vollstreckungskosten durch eine nachprüfbare Forderungs- bzw. Kostenaufstellung zu belegen, damit Drittschuldner und Schuldner die Ansprüche nachvollziehen können.
Das Gericht kann die Vorlage einer nachprüfbaren Kosten- bzw. Forderungsaufstellung verlangen; unterbleibt die Vorlage trotz Erinnerung, ist der Antrag insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann auf § 788 ZPO gestützt werden.
Nicht titulierte, zusätzlich angemeldete Vollstreckungskosten sind ohne schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung nicht zu berücksichtigen, da sie dem Drittschuldner und Schuldner bei Zustellung nicht verständlich gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 34 T 72/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.03.2020 hinsichtlich der angemeldeten bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin hat am 30.03.2020 (Eingang bei Gericht am 31.03.2020) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.
Neben den titulierten Kosten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I. vom 14.01.2013 - 12273206306 - hat die Gläubigerseite bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € angemeldet und durch die Einreichung von Originalbelegen glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 01.04.2020 hat das Gericht die Gläubigerseite um Übersendung einer Forderungsaufstellung gebeten, um diese als Anlage dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beizufügen. Das Verlangen einer nachprüfbaren Aufstellung der Kosten ist im Hinblick der erforderlichen Prüfung der Notwendigkeit der angemeldeten Kosten auch gerechtfertigt (vgl. Zöller, 30. Aufl., Rdnr. 15 zu § 788 ZPO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Drittschuldner und Schuldner bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Forderungs- bzw. Kostenaufstellung die nicht titulierten zusätzlich angemeldeten Vollstreckungskosten weder schlüssig noch nachvollziehbar sind.
Da eine Forderungsaufstellung trotz mehrfacher Erinnerungen nicht eingereicht wurde, war der Antrag hinsichtlich der angemeldeten Vollstreckungskosten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H., T-allee XX, XXXXX H., dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L., M- Str. XXX, XXXXX L., als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht H. oder beim Landgericht L. als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.