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Amtsgericht Gummersbach·61 M 1396/16·17.08.2016

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Teilablehnung wegen fehlender Kostenbelege

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; das Vollstreckungsgericht erließ den Beschluss nur insoweit, als die Forderung durch belegte Posten gestützt war. Unbelegte Kostenpositionen wurden zurückgewiesen, da im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutige Kostenbelege oder der Text einer Kostenvereinbarung vorzulegen sind. Teilzahlungen des Schuldners begründen keine Kostenübernahme.

Ausgang: Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses teilweise zurückgewiesen: unbelegte Kostenpositionen nicht vollstreckbar; übriger Beschluss erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollstreckung sind neben Titel und Zustellung eindeutige, belegte Kostennachweise vorzulegen; unbelegte Beträge dürfen nicht vollstreckt werden.

2

Die Übernahme von Vergleichs- oder sonstigen Kosten durch den Schuldner ist nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibbar, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber (z.B. Text des Vergleichs) vorgelegt wird.

3

Eine Teilzahlung des Schuldners auf bekannte Forderungen begründet nicht die konkludente Übernahme weiterer, dem Schuldner möglicherweise nicht bekannter Kosten.

4

Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren sind Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausgeschlossen; daher ist der Nachweis einer Kostenübernahme ausschließlich durch Vorlage entsprechender schriftlicher Vereinbarungen zu führen.

Relevante Normen
§ 788 ZPO, Nr. 1000 VV RVG§ 840 ZPO§ 788 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO§ 98 Satz 1 ZPO§ 793 ZPO

Leitsatz

1. Zur Zwangsvollstreckung sind neben dem Titel eindeutige Kostenbelege vorzulegen.

2. Mit der Teilzahlung eines Schuldners ist nicht nachgewiesen, dass der Schuldner -ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte- Kosten übernommen hat.

3. Die zur Beitreibung erforderliche Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereibarung kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, das Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausschließt, nur durch Vorlage des Textes der Vereinbarung nachgewiesen werden.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.07.2016 insoweit zurückgewiesen, als mehr als

              723,69 € Resthauptforderung

              8,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 723,69 € seit

                                 dem 27.07.2016

              25,90 € bisherige Vollstreckungskosten

              758,28 € Summe I und Summe II

geltend gemacht wurden.

Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die eingereichte Forderungsaufstellung erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt.

Gründe

2

Das Vollstreckungsgericht benötigt im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutige Unterlagen (Titel, Klausel, Zustellung, Kostenbelege).

3

Die Gläubigerin hat unter dem 26.10.2015 einen Betrag von 25,70 € angesetzt, der nicht belegt ist. Auf Rückfrage reichte sie einen Kostenbeleg vom 29.06.2016 über einen Betrag von 25,90 € ein. Dieser Betrag wurde schon vor der Rückfrage belegt und nicht beanstandet. Nicht belegte -nur behauptete Beträge- darf das Vollstreckungsgericht nicht vollstrecken. Auf die Frage, ob die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots, dem keine Pfändung folgt, überhaupt notwendig im Sinne von § 788 ZPO waren oder nicht, kommt es daher nicht an.

4

Außerdem hat die Gläubigerin unter dem 13.11.2015 einen Betrag von 45,00 € für eine angebliche Einigung angesetzt. Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 24.01.2006, VII ZB 74/75, entschieden, „dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht.“ Ein Einigungstext mit einer Kostenübernahme liegt nicht vor. Zahlt ein Schuldner einen Teilbetrag auf seine ihm bekannten Schulden, so erklärt er damit nicht, er wolle weitere -ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte- Kosten übernehmen.

5

Ohne die abgesetzten Beträge ergibt sich die Restforderung, deretwegen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird.

6

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

8

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

9

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N-straße …, ….. H.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.- Straße …, ….. L.) als Beschwerdegericht einzulegen.

10

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.