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Amtsgericht Gummersbach·60 M 178/11·09.03.2011

Widerspruch gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO. Das Vollstreckungsgericht prüft nicht den materiellen Bestand der titulierten Forderung, sondern nur den zugestellten Vollstreckungstitel. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft angeordnet. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 91, 788 ZPO.

Ausgang: Widerspruch gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen; Abgabe vor Rechtskraft angeordnet; Kosten nach §§ 91, 788 ZPO auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Vollstreckungsverfahren sind Einwendungen, die den materiellen Bestand der titulierten Forderung betreffen, vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen; maßgeblich ist der zugestellte Vollstreckungstitel.

2

Ein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO ist formell zulässig, dient jedoch nicht der materiellen Überprüfung der titulierten Forderung.

3

Sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung erfüllt, hat das Vollstreckungsgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuordnen.

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Wird ein im Vollstreckungsverfahren erhobener Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, sind dem unterliegenden Teil die Kosten nach den §§ 91, 788 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 807 ZPO§ 900 ZPO§ 900 Abs. 4 ZPO§ 91 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 25.01.2011 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses abzugeben ist.

Gründe

2

Mit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gem. §§ 807, 900 ZPO. Auf die Erklärungen der Schuldnerin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträgen wird Bezug genommen. Der Gläubiger wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Er hat die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.

3

Der Widerspruch ist gem. § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldnerin kann mit ihren Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.

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Über die Einwendungen hätte allenfalls im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht entschieden werden können.

5

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

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Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

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Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde gem. § 900 Abs. 4 ZPO angeordnet, da bereits ein früherer Widerspruch der Schuldnerin rechtskräftig verworfen wurde.