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Amtsgericht Gummersbach·22 F 345/08·23.03.2009

Abweisung der Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Weiterbildung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, um ab August 2008 keinen Kindesunterhalt mehr zahlen zu müssen, weil er eine schulische Weiterbildung (Fachabitur, anschließend Studium) absolviert. Das Gericht stellt die dauernde Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB fest und weist die Klage ab. Es lässt den Kläger fiktiv leistungsfähig bleiben, weil er bereits eine Berufsausbildung hat und durch zumutbare Erwerbstätigkeit den Mindestunterhalt sichern könnte. Eine Weiterbildung wird wegen zurücktretender Interessen des Unterhaltspflichtigen nicht anerkannt.

Ausgang: Klage auf Abänderung der Jugendamtsurkunde abgewiesen; Kläger bleibt zum Kindesunterhalt verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Unterhaltspflichtige bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und damit zumutbare Erwerbsmöglichkeiten, tritt sein Interesse an einer Weiterbildung grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse minderjähriger Kinder zurück.

2

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige fiktiv so zu behandeln, dass er durch zumutbare Erwerbstätigkeit die bisherigen Einkünfte oder eine den Mindestunterhalt sicherstellende Leistung erreichen kann.

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Eine Weiterbildung wird unterhaltsrechtlich nur anerkannt, wenn sie arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist und die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert; dies erfordert eine konkrete Einzelfallabwägung.

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Der Vorrang einer Erstausbildung vor Unterhaltsbelangen bleibt möglich; eine Zweitausbildung oder ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung ist dagegen nur ausnahmsweise vorrangig zu gewähren.

Relevante Normen
§ 1601 ff BGB§ 1603 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 ff ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 600,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt eine Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007  Urkunden-Register-Nr. ##/## Jugendamt der Stadt H  dahingehend, dass er ab August 2008 keinen Kindesunterhalt mehr für den Beklagten zu zahlen hat. In der Urkunde hat sich der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe ab dem 01.12.2006 verpflichtet.

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Der Kläger ist der leibliche Vater des am 18.08.2006 geborenen Beklagten. Er lebt im Haushalt der Kindesmutter und wird von ihr betreut und versorgt.

4

Im Zeitpunkt der Erstellung der Jugendamtsurkunde war der Kläger vollschichtig erwerbstätig. Sein Einkommen erlaubt es ihm, den Mindestkindesunterhalt ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehaltes zu bestreiten.

5

Der Kläger hat die Realschule abgeschlossen und eine Lehre als Einzelhandelskaufmann erfolgreich durchgeführt. Um seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Aussichten auf ein höheres Einkommen zu erhöhen, entschloss sich der Kläger, das Fachabitur am B-Berufskolleg zu erwerben. Die Prüfungen finden im Mai 2009 statt. Danach will der Kläger studieren. Der Kläger geht ganztags zur Schule. Der Kläger ist der Auffassung, er sei berechtigt, auch unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung die begonnene Berufsausbildung abzuschließen. Bislang habe er weder eine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung, noch habe er langfristig gesehen mit seiner derzeitigen Berufsausbildung hinreichende Aussichten auf einen sicheren und gut bezahlten Arbeitsplatz. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, eine seinen Neigungen und Begabungen entsprechende höherwertige Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren. Eine Verbesserung seiner Situation würde auch dem unterhaltsberechtigten Beklagten letztlich zugute kommen. Im Rahmen seiner letzten Tätigkeit habe er lediglich ein Nettoeinkommen von 1.200,00 € erzielen können. Für die Dauer der Ausbildung verfüge er über Einkünfte, die unter dem notwendigen Selbstbehalt lägen.

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Der Kläger beantragt,

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die Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007  Urkunden-Register-Nr. ##/## des Jugendamtes der Stadt H  dahingehend abzuändern, dass er ab August 2008 keinen Unterhalt für den Beklagten mehr schulde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, sich auf seine Kosten weiterzubilden. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht sei er zunächst gehalten, seinen Unterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus zweifelt er an, ob der Kläger für die eingeschlagene Weiterbildung auch tatsächlich qualifiziert ist. Bereits letztes Jahr hätte der Kläger die Prüfung machen sollen. Er sei dann aber zur Prüfung nicht angetreten.

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Der Kläger entgegnet, dass er letztes Jahr nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu machen, weil es erhebliche Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit der Kindesmutter und deren Familie gegeben habe. Das sei seit der Geburt des Beklagten so. Es gehe auch um die Umgangsfrage. Unter den gegebenen Umständen habe er im 2. Halbjahr des Vorschuljahres nicht mehr die erforderlichen Leistungen erbringen können. Die Prüfung im Mai 2009 werde aber zeigen, dass er für ein Studium geeignet sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

15

Der Kläger kann keine Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 10.01.2007 fordern, denn er ist nach den §§ 1601 ff BGB nach wie vor verpflichtet, den festgesetzten Unterhalt - 100 % des Regelbetrages – an den Beklagten zu zahlen.

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Der Kläger geht seit dem Schuljahr 2007/2008 zwar wieder zur Schule, um das Fachabitur nachzumachen. Es verfügt seitdem auch nicht mehr über sein früheres Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 € monatlich, sondern lediglich über Einkünfte aus verschiedenen Quellen, die unter dem notwendigen Selbstbehalt liegen.

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Der Kläger muss sich aber fiktiv als leistungsfähig ansehen lassen.

18

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Dabei obliegt ihm auf Grund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 II BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (st. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2000, 1358, 1359 m.w. Nachw. ).

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Der Kläger hatte als Einzelhandelskaufmann eine Festanstellung mit einem monatlich Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 €. Aufgrund dieses Einkommens war in der Lage, seinen eigenen notwendigen Selbstbehalt und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung bzw. nach der Gesetzesänderung dem 01.01.2008 den Mindestunterhalt für den Beklagten zahlen zu können. Mit Beginn der Weiterbildung ist er dazu nicht mehr in der Lage.

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Eine Umschulung oder Weiterbildung, während der die Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, ist unter Umständen unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist und die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert. Notwendig ist aber stets eine Einzelfallprüfung, bei der die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen sind.

21

Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf - wenn auch möglicherweise nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Anders kann es dagegen sein, wenn es nicht um die Aufgabe einer Berufstätigkeit zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern darum geht, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Einer solchen Erstausbildung ist unter Umständen Vorrang auch gegenüber der Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf. Das mag anders sein, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung von ungelernten Tätigkeiten beschränkt hat und sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung entschließt, obwohl sich der Anlass, seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung zu verbessern, für ihn nicht verändert hat. In derartigen Fällen wird zu prüfen sein, ob es dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten ist, die nunmehr angestrebte Ausbildung zu verschieben und ihre Aufnahme solange zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind oder mit einem etwaigen reduzierten Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige auch während der Ausbildung zu leisten vermag, ihr Auskommen finden (vgl. BGH, NJW 1994, 1002, 1004 ).

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Das Interesse des Beklagten, das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren, hat im vorliegenden Fall hinter dem Unterhaltsinteresse seines Kindes zurückzutreten, da der Kläger bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Diese ermöglicht es ihm auch unstreitig, den Mindestunterhalt der Kläger und seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherzustellen.

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Das Interesse des Klägers, das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren, um dadurch für die Zukunft bessere Einkommensperspektiven zu haben und einen gesicherteren Arbeitsplatz zu finden, muss gegenüber dem ständig bestehenden Interesse des Beklagten an Unterhaltssicherung zurücktreten. Es ist völlig ungewiss, ob und in welchem zeitlichen Rahmen sich die Erwartungen des Klägers – wenn überhaupt - erfüllen werden. Demgegenüber besteht ein höher anzusetzendes, elementares Interesse des Beklagten, dass sein Mindestunterhalt, sein Existenzminimum, immer gesichert wird. Der Kläger muss sich daher als leistungsfähig ansehen lassen.

24

Offen bleiben kann unter den gegeben Umständen die Frage, ob der Kläger für das beabsichtigte Studium überhaupt geeignet ist. Der Beklagte bezweifelt seine Geeignetheit.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 ff ZPO.

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Streitwert: 2.400,00 €