Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Nichtaushändigung des Kindes (Umgangsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Ordnungsmittel, weil die Antragsgegnerin einem Vergleich zur Herausgabe des Kindes zum Umgang nicht nachkam. Das Amtsgericht setzte nach § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld von 500 EUR bzw. ersatzweise Ordnungshaft fest und verurteilte die Antragsgegnerin zu den Kosten. Eine Entschuldigung nach § 89 Abs. 4 FamFG lag nicht vor; weitere Ordnungsmittel wurden angedroht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Nichtbefolgung eines Umgangsvergleichs stattgegeben; Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung von Umgangsrechten kann das Familiengericht nach § 89 Abs. 1 FamFG Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) gegen die Person anordnen, die einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt.
Eine Entschuldigung im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG liegt nur vor, wenn die Zuwiderhandlung der Verpflichteten nicht zuzurechnen ist; vereinbarte Anbahnungsphasen entbinden nicht ohne konkreten Nachweis von der Pflicht zur Herausgabe.
Das Gericht kann bei fortgesetzter Verletzung von Verpflichtungen aus einem Umgangsvergleich wiederholt Ordnungsmittel festsetzen oder deren erneute Androhung aussprechen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 92 Abs. 2 FamFG der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, II-26 Wf 42/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 26.01.2015 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat sich mit Vergleich vom 26.11.2014 vor dem Oberlandesgericht Köln - 26 UF 98/14 - verpflichtet, das Kind T., geb. am 00.00.0000 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Antragsteller bzw. die Großeltern des Kindes herauszugeben.Sie ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Bereits beim ersten Umgangskontakt verweigerte die Antragsgegnerin eine Übernachtung des Kindes bei den Großeltern. Ein Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind kam bislang nicht zu Stande, weil die Antragsgegnerin das Kind für die weiteren Umgangskontakte nicht herausgab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen.
Dem Antrag des Antragstellers war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.
Gründe des § 89 Abs. 4 FamFG, aus denen sich ergeben würden, dass die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, liegen nicht vor. Die Beteiligten haben vor dem Oberlandesgericht Köln am 26.11.2014 eine umfassende, die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigende Umgangsregelung getroffen. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung getragen worden, dass zunächst eine Anbahnungsphase für einen Umgang des Kindesvaters erforderlich ist. Selbst diese Anbahnungsphase hat die Antragsgegnerin vereitelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.