Klage auf Anwaltsvergütung aus Mandatsverhältnis erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 215,12 € aus einem Mandatsverhältnis zur Durchsetzung eines Notwegerechts; der Beklagte verweigerte die Zahlung und erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadenersatzansprüchen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Verzugszinsen. Die Aufrechnung war mangels hinreichender Individualisierung und wegen § 322 ZPO unzulässig. Die Klägerin (GbR) wurde als aktivlegitimiert angesehen; der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 215,12 € nebst Verzugszinsen gegen den Beklagten stattgegeben; Aufrechnung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem wirksamen Mandatsverhältnis ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Beauftragten gegen den Auftraggeber nach §§ 675, 611 BGB.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Klägerin aktivlegitimiert sein; Änderungen im Gesellschafterbestand berühren nicht die Aktivlegitimation der Gesellschaft.
Zur Geltendmachung einer Aufrechnung müssen die Gegenansprüche hinreichend individualisiert und substantiiert dargelegt werden; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die Aufrechnung mit Ansprüchen, die in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängen, kann nach § 322 ZPO unzulässig sein.
Bei endgültiger Zahlungserwigerung tritt Verzug ein; der Gläubiger kann Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Verweigerung verlangen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.11.2008 zu zahlen.
Rubrum
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Auf einen Tatbestand wird gemäß §§ 495a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 215,12 € gegen den Beklagten aus dem Mandatsverhältnis betreffend die nachbarrechtliche Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Ehepaar L entsprechend §§ 675, 611 BGB.
Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten aktivlegitimiert. Die Klägerin klagt den Anspruch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als eigenständige Rechtspersönlichkeit zwischenzeitlich anerkannt. Änderungen im Gesellschafterbestand der klagenden Gesellschaft haben keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Klägerin.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Frühjahr 2004 den Auftrag, ein Notwegerecht durchzusetzen. Die Klägerin wurde sodann auch für den Beklagten tätig, bis das Mandat von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ende Oktober 2008 übernommen wurde.
Unter dem 07.11.2008 rechnete die Klägerin vor dem Hintergrund gezahlter Vorschüsse ab. Es ergab sich noch ein geschuldeter Gebührenrestbetrag in Höhe von 215,12 €, den die Klägerin erfolglos einforderte.
Die Entstehung der Forderung hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.
Auch gegen deren Höhe bzw. Berechnung aus einem Gegenstandswert von 4.000,-€ gemäß der Kostennote vom 07.11.2008 hat der Beklagte nichts eingewandt. Diese ist auch mangels Anhaltspunkten nicht zu beanstanden.
Er hat vielmehr lediglich die Aufrechnung mit eigenen Schadenersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages nach §§ 280 Abs. 1 675 BGB erklärt. Hierdurch ist der Anspruch der Klägerin aber nicht erloschen.
Die Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen für den Fall des Durchgreifens des Verjährungseinwands in dem Verfahren LG Köln, 25 O 306/09 ist nach § 322 ZPO unzulässig.
Die behauptete Gegenforderung ist nicht hinreichend individualisiert. Eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung kommt in Betracht, wenn die Tatsachenangaben zu den behaupteten Gegenansprüchen so unzureichend sind, dass nicht bestimmbar ist, welche Gegenforderungen der Beklagte mit seiner Aufrechnung geltend machen will (vgl. BGH, NJW 1994, 1535, 1538). Dies ist vorliegend der Fall. Allein der Vortrag des Beklagten, es bestünden Schadenersatzansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe, falls das Landgericht die Klage wegen Verjährung abweist, begründet keine hinreichend individualisierte Gegenforderung. Ob, und wenn ja, welcher Anspruch bestehen soll, ist nicht dargelegt. Diese Darlegung kann auch nicht durch den pauschalen Beweisantrag der Beiziehung der Verfahrensakte LG Köln, 25 O 306/09 ersetzt werden. So ist nicht ersichtlich, ob der Beklagte sich auf Schadenersatzansprüche wegen der Nichtdurchsetzbarkeit des Notwegerechts nach § 917 BGB wegen der behaupteten anwaltlichen Untätigkeit (in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung) der Klägerin stützen will, oder ob der Schadenersatzanspruch lediglich auf den Ersatz von weitergehenden Rechtsverfolgungskosten für die Durchsetzung des nachbarrechtlichen Anspruchs gestützt werden soll.
2.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.11.2008 aus einem Betrag von 215,12 € gegen den Beklagten aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Zahlung gemäß Kostennote vom 07.11.2008 verweigert worden ist. Durch die endgültige Zahlungsverweigerung ist der Beklagte ohne Mahnung in Verzug geraten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 215,12 €