Schmerzensgeldklage wegen HWS‑Schleudertrauma abgewiesen mangels Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 26.08.2000 wegen eines behaupteten HWS‑Schleudertraumas. Das Gericht verneint die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden. Entscheidungsursächlich sind unzureichende Nachweise, Vorschäden und ein vom Gutachter ermitteltes Δv von nur 6–7,5 km/h. Die Klage wird deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen behaupteter HWS‑Verletzung mangels Nachweis kausaler Verursachung durch den Unfall abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aus unerlaubter Handlung ist die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und konkreter Verletzung vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach unmittelbar nach einem Unfall geäußerte Beschwerden regelmäßig ursächlich dem Unfall zuzuschreiben sind, besteht nicht; ärztliche Diagnosen ersetzen nicht die Nachweisführung des Klägers.
Vorbestehende Wirbelsäulenverletzungen oder degenerative Veränderungen sind bei der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen und können die Zurechnung neuer Beschwerden zum Unfall ausschließen.
Bei HWS‑Distorsionen spricht die überwiegende wissenschaftliche Auffassung dafür, dass bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen bis etwa 10 km/h eine schädigende biomechanische Belastung in der Regel nicht vorliegt; ein vom Sachverständigen festgestellter Δv von ca. 6–7,5 km/h genügt regelmäßig nicht zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Es dürfen Bankbürgschaften gestellt werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 26.08.2000 gegen 15.45 Uhr auf der L. Straße in X ereignete. Beteiligt waren die Klägerin mit ihrem PKW Ford Focus XXXXX und der Zeuge P mit dem bei der Beklagten versicherten PKW Renault Twingo XXXXX des Herrn P2. Der Unfall wurde vom Zeugen P verursacht und verschuldet. Die Klägerin behauptet, bei dem Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden zu sein. Sie habe ein HWS – Schleudertrauma erlitten und langwierig behandelt werden müssen. Zunächst habe gänzliche, danach teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden, und noch heute leide sie unter Verletzungsfolgen. Die Klägerin beantragt dementsprechend die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2000. Die Beklagte verlangt Klageabweisung und bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung und deren Folgen durch den Unfall vom 26.08.2000 verursacht worden seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses und der Einzelheiten des Sach- und Streitstands um Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Schmerzensgeldforderung kein Anspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB und 3 PflVG gegen die Beklagte zu. Es ist weder unstreitig noch von der Klägerin nachgewiesen worden, dass die von ihr geltend gemachte Verletzung und deren Folgen durch den Unfall vom 26.08.2000 verursacht worden sind, d. h. die sogenannte haftungsbegründende Kausalität kann nicht bejaht werden.
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass unmittelbar nach einem Unfall geäußerte Beschwerden, die auch andere Ursachen haben können, auf den Unfall zurückzuführen sind. Ein solcher Erfahrungssatz kann auch nicht angenommen werden, wenn die Beschwerden in zeitlicher Nähe zum Unfall einem Arzt vorgetragen werden und dieser einen Zusammenhang mit dem Unfall bejaht. Entgegen neuerer Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Bamberg DAR 2001, 121) obliegt es vielmehr dem Unfallkläger weiterhin, die Kausalität zwischen den geäußerten und ärztlich diagnostizierten Beschwerden und dem Unfallgeschehen im Einzelfall nachzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Arztberichten nicht zu entnehmen ist, dass dem Arzt für seinen Kausalitätsschluss weitergehende Informationen zur Verfügung gestanden haben als dem Gericht (vgl. die Urteile der für das erkennende Gericht zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Köln vom 04.04.2001 – 26 S 332/00 und 11.04.2001 – 26 S 301/00).
Zwar hat die Klägerin ärztliche Berichte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie nach dem Unfall Beschwereden gehabt hat, die den bei HWS – Distorsionen typischen Erscheinungen entsprechen. Auch die Erst- und Folgebehandlungen sind so verlaufen, wie es im Regelfall derartiger Verletzungen geschieht. Keine Feststellung spricht jedoch für sich oder im Zusammenhang mit den anderen zwingend dafür, dass der Unfall vom 26.08.2000 zu einem HWS – Schleudertrauma geführt hat. Die Möglichkeit, dass die Beschwerden bei der im Unfallzeitpunkt 41-jährigen Klägerin auf andere Ursachen, etwa die inzwischen weit verbreiteten Degenerationserscheinungen im Wirbelsäulen-bereich, zurückzuführen sind, ist nicht auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich aus dem Bericht Dr. Q vom 04.10.2000 ergibt, dass die Klägerin Vorschäden an der Wirbelsäule hat, nämlich als Folge eines Autounfalls vom 02.08.1999, bei dem es zu einem HWS – Schleudertrauma gekommen sein soll.
Auch aus verkehrstechnischer Sicht ist die haftungsbegründende Kausalität zu verneinen. Nach überwiegender wissenschaftlicher Ansicht steht inzwischen fest, dass durch einen Unfall Halswirbelsäulenverletzungen nur dann verursacht werden können, wenn durch die auf den Körper wirkende Geschwindigkeitsänderung die biomechanische Belastbarkeit der Halswirbelsäule überschritten wird. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von bis zu ca. 10 km/ h wird deshalb die Entstehung einer HWS – Distorsion in der Regel ausgeschlossen. Der Sachverständige Hülser hat in seinem unwidersprochen gebliebenen Gutachten vom 15.06.2001 festgestellt, dass die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung, der das klägerische Fahrzeug beim Unfallereignis ausgesetzt gewesen ist, nur im Bereich von 6 – 7,5 km/ h gelegen hat. Es hat also nach den Feststellungen und Folgerungen dieses Gutachters keine ausreichende mechanische Beanspruchung gegeben, welche die von der Klägerin behauptete Verletzung erklären könnte, d. h. die hierzu notwendigen mechanischen Größen haben nicht vorgelegen. Die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze ist sogar um 1/3 unterschritten worden, die Belastung hat sich damit im Bereich von Bewegungen des täglichen Lebens gehalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 2.500,00 DM