Klage auf Mieterhöhung nach § 3 MHG wegen Zentralheizung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Mieterhöhung nach § 3 MHG wegen Einbaus einer Gaszentralheizung. Streitgegenstand war, ob der Einbau eine Modernisierung i.S.v. § 3 Abs. 3 S. 1 MHG darstellt. Das Gericht verneinte dies mangels substantiierter Darlegung eines nachhaltigen Gebrauchswertzuwachses, einer wesentlichen Wohnverbesserung oder Heizenergieeinsparung. Zudem sprach der Austausch älterer Nachtspeicheröfen für Instandhaltung statt Modernisierung.
Ausgang: Klage auf Mieterhöhung nach § 3 MHG mangels substantiierter Darlegung einer Modernisierung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Mieterhöhung nach § 3 MHG setzt voraus, dass die durchgeführte Maßnahme eine Modernisierung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 MHG darstellt, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts, einer wesentlichen Verbesserung der Wohnverhältnisse oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie führt.
Derjenige, der eine Modernisierungsmieterhöhung geltend macht, hat die hierfür relevanten Tatsachen substantiiert darzulegen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ergibt sich aus dem Vortrag, dass der Schwerpunkt der Baumaßnahme im Austausch oder der Erneuerung vorhandener Einrichtungen liegt, kann die Maßnahme als Instandhaltung angesehen werden, sodass eine Modernisierungsmieterhöhung ausscheidet.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der Vortrag so unkonkret ist, dass ein Gutachten allein der Ausforschung dienen würde und keine entscheidungserheblichen Feststellungen ermöglicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Eines Tatbestandes bedarf das Urteil nicht, § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Mieterhöhung gemäß § 3 MHG gegen den Beklagten nicht zu.
Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, daß die Ausstattung der Mietsache mit einer Gaszentralheizung im vorliegenden Falle ein „Modernisierung“ im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 1 MHG bewirkt hat.
Es ist keineswegs evident und auch nicht substantiiert vorgetragen, daß der Einbau einer Zentralheizung bei der bereits mit Nachtspeicheröfen ausgestatteten Mietsache zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder nachhaltigen Einsparung von Heizenergie geführt hat. Es war Sache der Kläger, dazu genauestens vorzutragen. Die Anhörung eines Sachverständigen aufgrund der pauschalen Behauptungen der Kläger wäre reine Ausforschung.
Es kommt hinzu, daß im vorliegenden Falle offenbar ältere Nachtspeicheröfen gegen eine Zentralheizanlage ausgetauscht wurden. Damit liegt der Schwerpunkt der Baumaßnahme ersichtlich im Bereich Instandhaltung und nicht im Bereich Modernisierung, so daß eine Mieterhöhung auch deshalb nicht gerechtfertigt ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
Streitwert: 1.348,08 DM