Klage auf Erstattung pulsierender Signaltherapie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Rechnungen für pulsierende Signaltherapie von seiner Krankenversicherung. Streitpunkt ist, ob diese Behandlung gemäß § 1 VVG/§ 1 II MB/KK medizinisch notwendig ist. Das AG weist die Klage ab: Ein unbestrittenes Sachverständigengutachten stellt fehlende gesicherte Wirksamkeit fest, die Methode ist in einschlägigen Richtlinien nicht anerkannt. Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erstattung für pulsierende Signaltherapie als unbegründet abgewiesen; Therapie nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 1 VVG besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen (z. B. MB/KK).
Behandlungen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist und die in einschlägigen Richtlinien nicht anerkannt werden, können als nicht medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden.
Ein überzeugendes und von den Parteien nicht bestrittenes Sachverständigengutachten kann die fehlende Wirksamkeit einer Behandlung feststellen und damit den Erstattungsanspruch des Versicherten ausschließen.
Die fehlende Anerkennung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch den Bundesausschuss kann indizierend für das Nichtvorliegen medizinischer Notwendigkeit sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Krankenversicherungsleistung im Hinblick auf die in den Rechnungen der PVS X vom 28.11.2005 und 06.02.2006 aufgeführten und von den Ärzten Dr. X2 und Lohmann erbrachten Behandlungen ist unbegründet. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Forderung kein Anspruch gemäß § 1 VVG gegen die Beklagte zu, weil die abgerechnete pulsierende Signaltherapie keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 II MB/KK gewesen ist. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. S vom 29.02.2008 ist die Wirksamkeit einer solchen Therapie umstritten und wissenschaftlich nicht als bewiesen anzusehen. In den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werde die Magnetfeldtherapie deshalb auch nicht anerkennt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen und gegen das von keiner Partei Einwendungen erhoben worden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
Streitwert: 519,30 €