Themis
Anmelden
Amtsgericht Gummersbach·2 C 161/86·09.12.1986

Erstattung von Lohnfortzahlung: Abzug häuslicher Ersparnisse bestätigt, Fahrtkosten nicht anerkannt

ZivilrechtDeliktsrechtArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Lohnfortzahlungskosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht bestätigt einen Abzug für während stationärer Behandlung ersparte Aufwendungen (630,00 DM), gewährt aber 90,00 DM für nicht belegte Fahrtkostenerparnisse. Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht erstattet, da sie nach Rechtsübergang entstanden und nicht notwendig waren. Die Klage ist sonst abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 90,00 DM nebst Zinsen, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für geleistete Lohnfortzahlung ist auf den tatsächlichen Verdienstausfall des Arbeitnehmers beschränkt; ersparte Aufwendungen sind bei der Schadensbemessung abzuziehen.

2

Ersparte Aufwendungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie konkret und nachvollziehbar dargelegt werden; bleibt eine entsprechende Erläuterung aus, ist ein Abzug nicht vorzunehmen.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nach dem Rechtsübergang der Ansprüche entstanden sind und die Hinzuziehung eines Anwalts zur Anmeldung der Ansprüche nicht erforderlich war.

4

Der Schädiger ist dahin gehend zu berücksichtigen, dass ihm zunächst Gelegenheit zur Erfüllung der begründeten Ansprüche zu geben ist; hiervon kann die Erstattungsfähigkeit von Kosten beeinflusst werden.

Relevante Normen
§ 92, 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

90,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Januar 1986 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 9/10 der Klägerin und zu

1/10 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat für ihren Arbeitnehmer L, der durch einen von dem Beklagten zu 1. verursachten Verkehrsunfall verletzt worden ist, Lohnfortzahlung und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von 3.873,80 DM geleistet. Hierauf hat die Beklagte zu 2. 3.153,80 DM gezahlt. Einen Betrag von 630,00 DM hat sie für häusliche Ersparnisse und 90,00 DM für ersparte Fahrtkosten abgezogen.

3

Die Klägerin beansprucht die restlichen Beträge sowie 172,14 DM vorgerichtliche Anwaltskosten und beantragt,

4

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

5

892,14 DM plus 4 % Zinsen seit dem 06.01.1986 zu zahlen.

6

Die Beklagten bitten,

7

die Klage abzuweisen.

8

Im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist nur teilweise begründet.

11

Die Beklagte zu 2. hat bei der Geltendmachung der Lohnfortzahlungsansprüche mit Recht einen Abzug von 630,00 DM vorgenommen. Die Schadensersatzansprüche des Herrn L sind nur in der Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles auf die Klägerin übergegangen. Der geschädigte Arbeitnehmer hat, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben, durch die stationäre Behandlung von 42 Tagen pro Tag 15,00 DM erspart und somit in einer Höhe von 630,00 DM keinen Schaden erlitten.

12

Dagegen müssen die Beklagten der Klägerin noch 90,00 DM ersetzen, da sie die angeblich ersparten Fahrtkosten des Geschädigten L nicht näher erläutert haben und somit eine Ersparnis nicht ersichtlich ist.

13

Für die der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche entstandenen Kosten von 172,14 DM sind die Beklagten nicht ersatzpflichtig. Diese Kosten sind erst nach dem Rechtsübergang der Lohnfortzahlungsansprüche auf die Klägerin entstanden. Zur Abfassung eines Schreibens, in welchem der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungsansprüche bei der Haftpflichtversicherung anmeldet, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht erforderlich. Mit Recht weist die Beklagte zu 2. darauf hin, dass ihr zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, die begründeten Ansprüche zu befriedigen, was hier umgehend geschehen ist.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 708 Ziffer 11 ZPO.