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Amtsgericht Gummersbach·19 C 50/12·23.05.2013

Haftpflichtversicherung: Teilweise Erstattung von Reparaturkosten, Nutzungsausfall abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert und Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung. Das Gericht erkannte die nach Gutachten festgestellten Netto-Reparaturkosten an und sprach 527,73 EUR zu; merkantiler Minderwert und Nutzungsausfall wurden mangels Nachweis abgewiesen. Zinsansprüche stützen sich auf §§ 280 ff. BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 527,73 EUR zuerkannt, übrige Forderungen (merkantiler Minderwert, Nutzungsausfall) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nettoreparaturkosten sind nach einem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten erstattungsfähig; die Versicherung haftet für den durch Gutachten nachgewiesenen Betrag abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.

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Ein merkantiler Minderwert ist nur anzusetzen, wenn der Sachverständige eine solche Wertminderung nachvollziehbar festgestellt hat; liegt ein widerspruchsfreies Gutachten gegen einen Minderwert vor, ist kein zusätzlicher Minderwert zu ersetzen.

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Aufwendungen für ein bestimmtes Ersatzteil können nicht mehrfach ersetzt werden; bereits im Prüfbericht berücksichtigte Teilekosten sind nicht erneut geltend zu machen.

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Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist ein Nutzungsausfallschaden nur bei konkreter Darlegung und Nachweis des entgangenen Gewinns, der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder konkreter Mietkosten zu ersetzen; eine bloße Werbewirkung des Fahrzeugs begründet ohne Nachweis keinen Nutzungsausfallanspruch.

Relevante Normen
§ 7 ff. StVG§ 115 VersVG§ 249 f. BGB§ 280 ff. BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber des "M-P" und Halter einer sog. "Strech-Limo" (-usine) des Herstellers Lincoln, Typ 'Krystal Town Car' mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 72. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Haftpflichtversicherer, bei welchem ein Fahrzeug versichert ist, welches bei einem Verkehrsunfall am 30.03.2012 in H. an einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug beteiligt war. Der Kläger machte zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten von 1.510,54 EUR geltend, ferner einen Betrag von 400,- EUR aufgrund eingetretenen merkantilen Minderwerts, mithin 1.910,54 EUR. Weiter verlangte er von der Beklagten ersetzt eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- EUR, insgesamt also einen Betrag von 1.935,54 EUR.

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Auf diese Forderung bezahlte die Beklagte 1.442,27 EUR.

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Der Kläger machte sodann zunächst den Differenzbetrag aus der ersten Abrechnung in Höhe von 493,27 EUR geltend, ferner einen Betrag von 94,85 EUR für eine Stoßfängerchromleiste, außerdem Nutzungsausfallschaden in Höhe von 480,- EUR (4 Tage zu je 120,- EUR) mithin 1.068,12 EUR. 

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Nach Einholung des Sachverständigengutachens des Sachverständigen L., der in seinem Gutachten zur Annahme eines Nettoreparaturschadens von 1.945,- EUR gelangte, erweiterte der Kläger die Klage um einen Teil des Differenzbetrags (1.945,00 EUR abzüglich 1.510,45 EUR= 434,55 EUR) und macht nun weitere 434,46 EUR geltend. 

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Der Kläger behauptet, es sei eine Wertminderung an dem Fahrzeug eingetreten und meint, Nutzungsausfall sei in der geltend gemachten Höhe zu leisten. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls behauptet er, das Fahrzeug stifte auch abgestellt - als Werbeträger - Nutzen, so dass Nutzungsausfall zu erstatten sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.502,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen  Zentralbank seit dem 24.05.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, es müsse bei einem Betrag von 1.510,54 EUR bleiben, der als Reparaturkostenbetrag zu entrichten sei, da der Kläger das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis habe reparieren lassen. Sie behauptet, die Stoßfängerchromleiste sei sowohl im Sachverständigengutachten als auch im Prüfbericht berücksichtigt worden, ein erneuter Austausch sei weder notwendig, noch sei ein solcher erfolgt. Eine Wertminderung sei im Hinblick darauf, dass ein Bagatellschaden vorliege, nicht eingetreten. Der vermeintliche Verdienstausfall sei nicht konkret beziffert, was aber Voraussetzung für eine Ersatzfähigkeit sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, Bl. 58 ff. der Akte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 7ff. StVG, 115 VersVG, §§ 249 f. BGB ein Anspruch auf Zahlung von noch 527,60 EUR zu

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Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung vonm 1.945,- EUR, wie im Gutachten des Sachverständigen T. ausgeführt.

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Danach ist ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz zu bringen, wozu der Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei vorgetragen hat. Der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag von 94,85 EUR für eine "Stoßfänger Chromleiste" war nicht ersatzfähig, da der für die "Stoßfänger Chromleiste" verauslagte Betrag insgesamt nur einmal in Ansatz gebracht werden kann.

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Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Nutzungsausfallschadens in Höhe von 480,- EUR. Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung, dass in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen ist, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist (zu vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08), und dies ist vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass einziger "Werbeaufdruck" am Fahrzeug der auf der Heckscheibe angebrachte Schriftzug "m-t-p.de" (wohl für: "M.- T.- P"), der eher klein und unauffällig gehalten, zudem (als Hinweis auf eine www.-Adresse) codiert und damit nicht unmittelbar umsatzfördernd ist - und die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Darlegung bzw. der erforderliche Nachweis sind vorliegend nicht erfolgt bzw. erbracht.

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Der Schaden des Klägers berechnet sich daher wie folgt:

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- Netto-Reparaturkosten lt. Gutachten Knitter:              1.945,- EUR

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- Schadenspauschale:                                              25,- EUR

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abzüglich erbrachter Zahlung von                            1.442,27 EUR

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ergibt:                                                                        527,73 EUR

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Der zugesprochene Zinsanspruch fußt auf §§ 280 ff BGB.

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Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert: 1.477, 58 EUR