Befangenheitsantrag gegen Rechtspfleger wegen Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner stellten einen Befangenheitsantrag gegen den Rechtspfleger T; das Beschwerdegericht überprüfte diesen, da der Rechtspfleger den Antrag im Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 als unzulässig behandelt hatte. Ein persönlich am 30.04.2007 datierter Antrag ging erst am 02.05.2007 ein und war für den Zuschlagsbeschluss unerheblich. Das Gericht hielt den Antrag für unbegründet und bezeichnete ihn als verfahrensverschleppend und rechtsmissbräuchlich.
Ausgang: Befangenheitsantrag gegen Rechtspfleger als unbegründet und rechtsmissbräuchlich verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein bei Gericht erst nach Erlass oder Zustellung eines bereits ergangenen Beschlusses eingegangener Befangenheitsantrag beeinflusst die Wirksamkeit dieses Beschlusses nicht; er kann allenfalls für die Zukunft Bedeutung erlangen.
Ein Befangenheitsantrag ist unbegründet, wenn aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Amtsträgers ersichtlich sind.
Die bloße Verkündung eines Zuschlagsbeschlusses und die Nichtvertagung des Termins begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern die rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung vorlagen und ein weiteres Abwarten nicht geboten war.
Ein Befangenheitsantrag kann als rechtsmissbräuchlich und verfahrensverschleppend zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich der Verzögerung des Verfahrens dient und keine substanziierten Einwendungen enthält.
Das Unterlassen des Nachweises einer wirksamen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung und das Nichtleisten geforderter Sicherheitsleistungen können die Beurteilung des Antrags als rechtsmissbräuchlich stützen.
Tenor
Der Befangenheitsantrag der Schuldner mit Datum vom 30.04.2007 gegen den Rechtspfleger T wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Termin vom 30.04.2007 ist vom Schuldnervertreter, vertreten durch Herrn T2, ein Befangenheitsantrag gegen Herrn Rechtspfleger T gestellt worden (Bl. 633 d.A.). Über diesen Befangenheitsantrag ist hier nicht zu befinden, denn der Rechtspfleger hat den Antrag als unzulässig im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses zurückgewiesen. Da sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 eingelegt worden ist, hat das Beschwerdegericht den Befangenheitsantrag zu überprüfen.
- Im Termin vom 30.04.2007 ist vom Schuldnervertreter, vertreten durch Herrn T2, ein Befangenheitsantrag gegen Herrn Rechtspfleger T gestellt worden (Bl. 633 d.A.). Über diesen Befangenheitsantrag ist hier nicht zu befinden, denn der Rechtspfleger hat den Antrag als unzulässig im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses zurückgewiesen. Da sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 eingelegt worden ist, hat das Beschwerdegericht den Befangenheitsantrag zu überprüfen.
Mit einem Schreiben datiert auf den 30.04.2007 haben die Schuldner persönlich einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser Antrag hat für den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 keine Bedeutung, da er erst am 02.05.2007 bei Gericht eingegangen ist. Er kann daher allenfalls für die Zukunft bedeutsam sein.
- Mit einem Schreiben datiert auf den 30.04.2007 haben die Schuldner persönlich einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser Antrag hat für den Zuschlagsbeschluss vom 30.04.2007 keine Bedeutung, da er erst am 02.05.2007 bei Gericht eingegangen ist. Er kann daher allenfalls für die Zukunft bedeutsam sein.
Der Befangenheitsantrag ist unbegründet.
Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei gibt es unter Würdigung aller Umstände keinen berechtigten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Rechtspflegers T zu zweifeln. Rechtspfleger T hat sich den Schuldnern gegenüber bisher einwandfrei verhalten. Allein aus dem Umstand, dass er am 30.04.2007 einen Zuschlagsbeschluss verkündet und die Sache nicht noch einmal vertagt hat, kann nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Entscheidung lagen vor. Die Entscheidung war überfällig. Zu Recht hat der Rechtspfleger T einen im Termin gestellten Befangenheitsantrag nicht beachtet. Der Befangenheitsantrag diente ausschließlich der Verfahrensverschleppung und war rechtsmißbräuchlich. Die Richtigkeit dieser Beurteilung findet ihre Bestätigung darin, dass die Schuldner bis heute nicht nachgewiesen haben, dass eine wirksame vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das LG Köln ( 14 O 153/07) erfolgt ist, denn offensichtlich haben die Schuldner bis heute die geforderten Sicherheitsleistungen nicht erbracht, anderenfalls hätten sie das dem Vollstreckungsgericht sicherlich mitgeteilt.