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Amtsgericht Gummersbach·17 C 67/96·19.09.1996

Klage auf Ersatz überhöhter Mietwagenkosten wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall, die über den von der Beklagten zu 2) erstatteten Betrag hinausgingen. Streitpunkt war, ob diese Kosten nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Das Gericht hielt die Kosten wegen eines völlig unverhältnismäßigen Preis-Leistungs-Verhältnisses und wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht für nicht ersatzfähig und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten über den erstatteten Betrag hinaus als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 249 BGB sind nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch in der Lage des Geschädigten vornehmen würde.

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Ein Unfallgeschädigter kann grundsätzlich einen Mietwagen als Nutzungsausfallersatz in Anspruch nehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen zu werden.

3

Mietwagenkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie in einem völlig außer Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehenden Preis stehen und preiswertere, zumutbare Alternativen (z.B. Taxi oder Fahrzeug einer günstigeren Klasse) zur Verfügung standen.

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Der Geschädigte hat die Schadensminderungspflicht zu beachten; die unzureichende Substantiierung der Notwendigkeit bzw. das Unterlassen zumutbarer kostensenkender Maßnahmen führt zum Verlust ersatzfähiger Mehrkosten.

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Gutachterliche Zeitkalkulationen begründen keinen Erstattungsanspruch, wenn der Geschädigte ohne erheblichen Aufwand früher ein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 249 BGB§ 91, 708 ff. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger hat keinen über den von der Beklagten zu 2) ausgeglichenen Betrag hinausgehenden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten.

5

Die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten stellen jedenfalls hinsichtlich des nicht von der Beklagten zu 2) erstatteten Betrag keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar.

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Grundsätzlich sind nur solche Aufwendungen als Schaden anzusehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Ein Unfallgeschädigter kann im Allgemeinen während des Ausfalls seines beschädigten Fahrzeuges einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel braucht er sich in der Regel nicht verweisen zu lassen, denn private Fahrzeuge werden im allgemeinen gerade zum dem Zweck gehalten, nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein.

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Etwas anderes gilt jedoch in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme eines Mietwagens völlig außer Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzung stehen. Es kann dann von dem Geschädigten verlangt werden, auf die preiswertere Nutzung von Taxis zurück-zugreifen.

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Vorliegend stehen die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten völlig außer Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzung.

9

Der Kläger legte mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug innerhalb der Mietdauer von fünf Tagen insgesamt 115 km zurück. Dies entspricht einer täglichen Fahrleistung von 23 km. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde für einen derart geringen Fahrbedarf ein Fahrzeug zu einem völlig außer Verhältnis stehenden Preis von insgesamt 455,86 DM täglich anmieten.

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Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch hätte für in diesem Umfang zurückzulegende Strecken Taxis benutzt oder zumindest ein Fahrzeug einer deutlich preiswerteren Gruppe angemietet.

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Die dadurch möglicherweise entstehenden, angesichts der kurzen Wegstrecken nur sehr geringen Komforteinbußen wären unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht von dem Kläger hinzunehmen gewesen.

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Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch, daß der geringe tägliche Fahrbedarf ohne weiteres vorhersehbar war.

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Daß der von dem Kläger beauftragte Sachverständige für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges 14 Werktage kalkulierte, es dem Kläger jedoch gelungen ist, in kürzerer Zeit ein neues Fahrzeug zu finden, vermag den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Es hätte einen schweren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dargestellt, wenn der Kläger trotz der offenbar gegebenen Möglichkeit, früher einen Ersatzwagen zu erhalten, die von dem Sachverständigen angesetzte Zeit vollständig ausgenutzt hätte.

14

Daß die Mietwagenkosten erforderlich waren zur schnellen Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, Taxis oder zumindest ein Fahrzeug einer kleineren Klasse hierzu nicht genügten, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

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Es ist evident, daß dem Kläger bei der Benutzung von Taxis oder wenigstens der Anmietung eine Fahrzeuges einer preiswerteren Gruppe, das zur Deckung seines geringen Fahrbedarfs jedenfalls genügt hätte, keine höheren als die von der Beklagten zu 2) ersetzten Kosten entstanden wären.

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Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Unfallersatztarif der Autovermietung XY derart aus dem Rahmen des Üblichen fällt, daß der Kläger dies erkennen mußte und ihn nicht ohne vorherige Preisvergleiche akzeptieren dürfte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Tarif tatsächlich vereinbart wurde.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 708 ff. ZPO.

18

Streitwert: Bis 600,-- DM