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Amtsgericht Gummersbach·17 C 134/05·04.12.2006

Schadensersatz nach Aufsichtspflichtverletzung (§832 BGB) bei Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz geltend, weil ein zweijähriges Kind des Beklagten zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn lief. Das Gericht stellt eine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters gemäß § 832 Abs. 1 BGB fest und verurteilt ihn zur Zahlung der Sachschäden sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Ein Entlastungsbeweis des Beklagten gelingt nicht. Das Ereignis wird als für den Fahrer unabwendbar angesehen, sodass eine Kürzung nach § 254 BGB nicht erfolgt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Sachschäden und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gemäß § 832 Abs.1 BGB vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer kraft Gesetzes zur Aufsicht über einen Minderjährigen verpflichtet ist, haftet nach § 832 Abs.1 BGB für den von diesem verursachten Schaden, wobei das Maß der Aufsichtspflicht nach Alter, Eigenart des Kindes und der konkreten Gefährdungslage zu bestimmen ist.

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Das Verschulden des Aufsichtspflichtigen wird gemäß § 832 Abs.1 S.2 BGB vermutet; der Aufsichtspflichtige kann sich nur durch einen substantiierten Entlastungsbeweis von der Haftung befreien.

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Läuft ein Kind plötzlich hinter einem parkenden Fahrzeug auf die Fahrbahn, ist dieses Geschehen für den Fahrzeugführer regelmäßig ein unabwendbares Ereignis; eine Mithaftung des Fahrers wegen unvorhersehbaren Verhaltens des Kindes kommt in solchen Fällen in der Regel nicht in Betracht.

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Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen umfassen Reparaturaufwand, Gutachterkosten und angemessene Auslagenpauschalen; Verzugsschäden sind nach §§ 286, 288 BGB mit Verzugszinsen zu vergelten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 832 Abs. 1 BGB§ 1626 BGB§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB§ 447 ZPO§ 254 BGB§ 17 Abs. 3 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.236,72 € sowie 144,59 € an vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.631,31 € seit dem 30.09.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und der Beklagte 90%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 19.03.2005 auf der pp-- Straße in Höhe der Hausnummer 72 in pp. ereignete.

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Der Kläger befuhr die pp.- Straße mit seinem PKW Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Der Beklagte befand sich mit seinem zweijährigen Sohn auf dem Gehweg neben der Fahrbahn des Klägers. Unter streitigen Umständen kam es dazu, dass der Zweijährige für den Kläger unvorhersehbar zwischen parkenden Autos auf die Fahrbahn lief, vom PKW des Klägers erfasst und schwer verletzt wurde. Auch der Beklagte, der seinem Sohn hinterherlief und ebenfalls von dem PKW des Klägers erfasst wurde, wurde schwer verletzt. Das Kind wurde mit dem Hubschrauber der Unfallklinik in pp. zugeführt, der Beklagte und der Kläger wurden in das Kreiskrankenhaus in pp. gebracht. Der PKW des Klägers wurde durch den Unfall beschädigt. Es entstand auf Gutachtenbasis ein Reparaturaufwand in Höhe von 1.766,28 € netto, ferner macht der Kläger eine Auslagenpauschale von 25,- € und die ihm erwachsenen Gutachterkosten in Höhe von 445,44 € geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2005 forderte der Kläger den Gesamtbetrag in Höhe von 2.236,72 € von den Beklagten, der Beklagte lehnte eine Begleichung noch am gleichen Tag ab.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht über seinen Sohn verletzt. Soweit er mit der Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 250,-- € für den von ihm behaupteten Schock verlangt hat, hat er die Klage zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.236,72 € Schadenersatz und ferner 144,59 € an vorgerichtlich veranlassten anwaltlichen Gebühren als Verzugsschaden, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe seinen Sohn an der Hand gehalten, dieser habe sich aber losgerissen und sei direkt auf die Straße gelaufen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch in zuerkannter Höhe aus § 832 Abs. 1 BGB zu. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über einen Minderjährigen verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Beklagte hatte als Vater gemäß § 1626 BGB die Personensorge über seinen zweijährigen Sohn inne. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (Müko-Wagner, 4. Aufl. 2004, § 832 BGB Rn 24). Maßgebend sind also zunächst die persönlichen Eigenschaften des Kindes, die in Relation zu der konkreten Gefahr zu setzen sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Sohn des Beklagten um einen im Unfallzeitpunkt normal entwickelten Zweijährigen handelt. Die Situation auf dem Gehweg neben der recht stark beanspruchten pp.- Straße, die u.a. dem Durchgangsverkehr dient, ist als besonders gefahrträchtig anzusehen. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nur dann genügt, wenn er den Sohn im Zeitpunkt des Zusammenstoßes an der Hand gehalten hätte, was aber nicht (mehr) der Fall war (vgl. Müko-Wagner, a.a.O. Rn 29 m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. Rn 32 m.w.N.). Sein Verschulden wird gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, Entlastungsbeweis hat er nicht in zulässiger Weise angetreten, seine eigene Parteivernehmung kommt gemäß § 447 ZPO nicht in Betracht.

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Die geltend gemachten Sachschäden sind unstreitig und dem Kläger in voller Höhe zuzusprechen.

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Gemäß § 254 BGB beschränkt zwar eine auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- oder Betriebsgefahr seinen Schadensersatzanspruch und zwar auch dann, wenn der Schädiger aus Delikt oder Vertrag haftet (Palandt-Heinrichs § 254 BGB, Rn 10). Für den Kläger war der Unfall jedoch unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 BGB, so dass eine Gefährdungshaftung nicht in Betracht kommt. Es ist unstreitig, dass es für den Kläger unvorhersehbar war, dass der Sohn des Beklagten zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Straße laufen würde. Läuft ein Kind hinter einem geparkten Fahrzeug hervorkommend plötzlich auf die Fahrbahn, handelt es sich für den Fahrer um ein unabwendbares Ereignis. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer muss im allgemeinen nicht damit rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten, dass ein Kind hinter einem geparkten Fahrzeug hervorkommen kann (OLG Hamm, VersR 1993, 711-712). Zu diesem Schluss ist auch der im Strafverfahren beauftragte Sachverständige pp. in seinem Gutachten vom 18.04.2005 gekommen.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 BGB.

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Streitwert: 2.486,72 €