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Amtsgericht Gummersbach·16 XIV 214. L·04.10.2003

Sofortige Unterbringung nach PsychKG wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung

Öffentliches RechtPsychiatrisches UnterbringungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Stadt beantragte die sofortige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung unter Berufung auf ein ärztliches Attest. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen der §§ 11, 14 PsychKG NRW i.V.m. §§ 70 ff. FGG erfüllt sind. Das Gericht stellte akute Belastungsreaktionen fest, sah gegenwärtige Eigen- und Fremdgefährdung und ordnete die Unterbringung bis zu sechs Wochen an. Die Entscheidung ist sofort wirksam; Beschwerde ist zulässig.

Ausgang: Antrag der Stadt auf sofortige Unterbringung der Betroffenen in geschlossener psychiatrischer Abteilung bis zu sechs Wochen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Unterbringung nach PsychKG setzt das Vorliegen einer psychischen Störung voraus, die erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung begründet.

2

Sofortige Unterbringung ist nur zulässig, wenn andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichen und die Gefahr gegenwärtig ist.

3

Ein ärztliches Attest in Verbindung mit der gerichtlichen Anhörung der Betroffenen kann die für die Unterbringung erforderliche Tatsachengrundlage schaffen.

4

Die Anordnung der sofortigen Unterbringung ist sofort wirksam; gegen sie steht die sofortige Beschwerde zu.

Relevante Normen
§ 11, 14 PsychKG NW i. V. m. §§ 70 ff. FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 359/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Betroffene ist sofort, längstens jedoch für sechs

            Wochen, in einer geschlossenen Abteilung der o. a.

            psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.

2. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Stadt X. hat am 05.10.2003 die sofortige Unterbringung der Betroffenen beantragt, und zwar unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest Dr. C. vom 05.10.2003. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass andere Hilfsmaßnahmen als die sofortige Unterbringung nicht ausreichen und eine gerichtliche Entscheidung bisher nicht möglich gewesen ist. Die Betroffene ist vom Gericht angehört worden. Die o. a. psychiatrische Einrichtung hat dem Gericht gegenüber die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung der Betroffenen bestätigt.

3

Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung gemäß den §§ 11 und 14 PsychKG NW i. V. m. den §§ 70 ff. FGG liegen vor, denn die Betroffene leidet nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte und dem durch die Anhörung gewonnenen Eindruck des Gerichts an psychischen Störungen (akute Belastungsreaktionen), die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommen.

4

Wegen dieser Erkrankung besteht die Gefährdung der Betroffenen selbst sowie bedeutender Rechtsgüter anderer, die anders als durch die Unterbringung nicht abgewendet werden kann. Die Gefahr ist auch gegenwärtig, denn mit einem schadenstiftenden Ereignis ist jederzeit zu rechnen.

5

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.