Klage wegen Nutzungsänderung: Schadensersatzanspruch nach § 590 Abs.2 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Pächter die Milchviehhaltung aufgab und dadurch eine Zuteilung einer Milchreferenzmenge später nicht mehr möglich sei. Das Gericht verneint einen Anspruch nach § 590 Abs. 2 BGB. Entscheidungsgrund ist das fehlende Verschulden des Beklagten: Die später eingetretene Rechtsfolge durch EG-Vorschriften war bei der Umstellung 1980 nicht vorhersehbar.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach § 590 Abs.2 BGB mangels Verschuldens des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch des Verpächters nach § 590 Abs. 2 BGB gegen den Pächter setzt Verschulden des Pächters voraus.
Fehlt bei Vornahme einer Nutzungsänderung die objektive Vorhersehbarkeit einer späteren gesetzlichen oder unionsrechtlichen Nachwirkung, entfällt ein Verschulden des Pächters für die daraus resultierenden Nachteile.
Auch wenn eine Nutzungsänderung erlaubnispflichtig wäre, kann der Verpächter eine Erlaubnis nicht mit Erfolg verweigern, wenn die nachteilige Folge zum Zeitpunkt der Änderung für beide Parteien nicht bekannt und nicht vorhersehbar war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 18.03.1973 einen „Normalpachtvertrag für Einzelgrundstücke“.
Danach verpachtete der Kläger an den Beklagten die im Grundbuch von X., Band G01, Blatt G02 näher bezeichneten Flächen, und zwar Weide- und Wiesenflächen sowie Ackerland mit einer Gesamtgröße von 16,8 ha.
Als Pachtdauer wurden der Zeitraum vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1982 und als Pachtpreis ein Jahresbetrag von 3.360,00 DM vereinbart.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pachtvertrages vom 18.03.1973 (Blatt 7 bis 10 der Akte) Bezug genommen.
Dieser Pachtvertrag wurde von den Parteien nach Ablauf der Pachtzeit in beiderseitigem Einverständnis bis zum 31.03.1989 verlängert. Danach hat der Beklagte das Pachtland an den Kläger zurückgegeben.
Bereits am 04.01.1962 hatte der Beklagte von der Rechtsvorgängerin des Klägers, der Witwe K., einen „Normalvertrag für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes“ abgeschlossen. Den Hof, der Gegenstand dieses früheren Pachtvertrages war, hat der Beklagte später von der Erbengemeinschaft zu Eigentum erworben.
Der Beklagte betrieb auf dem von ihm erworbenen Hof bis 1980 Viehwirtschaft. Er hielt zu dieser Zeit 48 Stück Rinder, davon 33 Stück Milchvieh.
Ende März 1980 beantragte der Beklagte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer Rheinland die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.05.1980 (Blatt 13 - 14 der Akte) wurde dem Beklagten eine solche Prämie in Höhe von 55.454,36 DM bewilligt. In der Folgezeit nutzte der Beklagte die Pachtflächen als Futterflächen für die Haltung von Mastrindern, Ammenkühen, Jungrindern und Mastbullen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, da er hinsichtlich der Pachtflächen die Milcherzeugung eingestellt und damit ohne die gemäß § 590 Absatz 2 BGB erforderliche Erlaubnis eine Nutzungsänderung vorgenommen habe mit dem Ergebnis, daß für diese Pachtflächen eine Milchreferenzmenge nicht mehr zugewiesen werden könne, Milchviehwirtschaft auf diesen Flächen nicht mehr zu betreiben und damit eine Verschlechterung der Pachtsache eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.120,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 01.05.1989 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, eine erlaubnispflichtige Nutzungsänderung der Pachtflächen habe er durch die Umstellung von Milchviehhaltung auf Mastviehhaltung nicht vorgenommen. Daß für die Pachtflächen keine Milchreferenzmenge in Anspruch genommen werden könne, sei eine Folge der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 590 Absatz 2 BGB.
Es kann letztlich dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine erlaubnisbedürftige Änderung der tatsächlichen Nutzung der Pachtflächen im Sinne von § 590 Absatz 2 BGB überhaupt gegeben ist. Jedenfalls fehlt es für einen Schadensersatzanspruch des Klägers am erforderlichen Verschulden des Beklagten (§§ 276, 278 BGB).
Denn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Milchviehhaltung durch den Beklagten im Jahre 1980 war in keiner Weise überhaupt abzusehen, daß die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen aufgrund der späteren EG-Vorschriften zur Folge haben würde, daß den verpachteten landwirtschaftlichen Flächen zukünftig die abgabenrechtliche Vergünstigung einer bestimmten Milchreferenzmenge nicht mehr zugewiesen werden konnte.
Diese gesetzliche Folge war zu dem Zeitpunkt der Umstellung des Betriebes des Beklagten für beide Parteien n i c h t vorhersehbar, so daß aus diesem Grunde jedenfalls der Kläger, wäre er denn vom Beklagten im Frühjahr 1980 um Erlaubnis angegangen worden, eine Erlaubnis schon deshalb nicht hätte verweigern können, weil ihm die später eingetretene Folge gar nicht bekannt sein konnte.
Unter diesen Umständen ist ein Verschulden des Beklagten nicht ersichtlich. Ein solches Verschulden wäre jedoch auf jeden Fall Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch (vgl. Palandt-Putzo, § 590, Anm. 2 d).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 41.120,00 DM