Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Abrechnung und Verweisung auf freie Werkstatt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem unstreitigen Verkehrsunfall; strittig sind Reparaturkosten und merkantiler Minderwert. Das Gericht erkennt einen merkantilen Minderwert von 100 € an und ersetzt Reparaturkosten nur nach den Stundenverrechnungssätzen zugänglicher, technisch gleichwertiger freier Werkstätten. Weitere Positionen wurden gekürzt; der Anspruch wird auf 627,09 € nebst Zinsen festgesetzt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Zahlung von 627,09 € nebst Zinsen, der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen.
Der Geschädigte ist jedoch auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und technisch gleichwertige freie Werkstatt zu verweisen, wenn ihm dies zumutbar ist.
Die Zumutbarkeit der Verweisung ist unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs, der bisherigen Pflege- und Wartungshistorie sowie der tatsächlichen Erreichbarkeit der Werkstätten zu prüfen; fehlen substantielle Nachweise für ausschließliche Vertragswerkstattpflege, spricht dies für die Zumutbarkeit der Verweisung.
Ein merkantiler Minderwert ist bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden nach überzeugender sachverständiger Feststellung als erstattungsfähiger Schadensposten anzuerkennen.
Ein Ersatzteilaufschlag (z. B. 10 %) ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Erstattungsfähigkeit substantiiert vorgetragen und belegt ist; sonst ist ein entsprechender Abzug gerechtfertigt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses am 00.00.00 in Gummersbach.
Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Das seitens der Klägerin eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen O vom 05.11.2009 weist Reparaturkosten in Höhe von 1.681,17 EUR netto und eine Wertminderung von 100,00 EUR aus, wobei hinsichtlich der Reparaturkosten mit dem Stundenverrechnungssatz einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert wird.
Mit Schreiben vom 16.11.2009 rechnete die Beklagte den Schaden auf Basis von Reparaturkosten in Höhe von 976,18 EUR ab, wobei u. a. geringere Stundenverrechnungssätze und ein geringerer Zeitaufwand zugrundgelegt wurden; eine Zahlung hinsichtlich der Wertminderung wurde abgelehnt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 804,99 EUR unter Fristsetzung bis zum 10.12.2009.
Die Klägerin behauptet, eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR sei angesichts des Alters des Fahrzeugs und der Höhe des Schadens gegeben. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Reparaturkosten sei mit den Preisen einer regional markengebundenen Fachwerkstatt zu kalkulieren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 804,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin müsse sich auf die von ihr genannten Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, da diese u. a. ohne Weiteres zugänglich, günstiger und technisch gleichwertig seien. Darüber hinaus sei der von dem Privatgutachter O berücksichtigte Reparaturzeitaufwand nicht zutreffend, da insbesondere eine Beilackierung zur fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.06.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Z vom 03.11.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 627,09 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG n. F. zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass das verunfallte Kraftfahrzeug der Klägerin in Höhe von 100,00 EUR in seinem Wert gemindert ist. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Z in seinem Gutachten vom 03.11.2010 sind plausibel und überzeugend. Insbesondere stellt der Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass der an dem Fahrzeug der Klägerin eingetretene Schaden einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden darstelle und daraus ein merkantiler Minderwert in dem genannten Umfang resultiere.
Reparaturkosten kann die Klägerin unter Berücksichtigung einer Stundenzahl von 620 Zeiteinheiten für Karosserie-, Elektrik- und Mechanikarbeiten und 430 Zeiteinheiten für Lackierarbeiten verlangen, jedoch nur zu den von der Beklagten angeführten Stundenverrechnungssätzen von 95,00 EUR bzw. 128,25 EUR für Lackierarbeiten. Auch dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z fest. Danach waren zur sachgerechten Reparatur des Fahrzeugs insbesondere eine Beilackierung der vorderen linken Türe und der hinteren linke Seitenwand sowie entsprechende Montagearbeiten erforderlich, so dass die in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen O genannten Stundenzahlen angemessen sind.
Demgegenüber sind die von der Klägerin zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen (BGH 29.04.2003 – VI ZR 398/02, VersR 2003, S. 920). Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH 13.07.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, S. 923).
Danach muss sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten genannten Reparaturwerkstätten in X und P verweisen lassen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Z ist davon auszugehen, dass die Fa. C GmbH in P und die Fa. Lack & Karosserie A GmbH in X im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten. Der Sachverständige Z kommt in seinem Gutachten vom 03.11.2010 zu dem Ergebnis, dass beide Werkstätten für die vorliegend notwendige Reparatur die gleiche Qualifikation wie eine VW-Vertragswerkstatt aufweisen, da sie insbesondere die Reparaturrichtlinien von VW beachten und Originalersatzteile verwenden. Die von der Beklagten genannten Reparaturmöglichkeiten waren der Klägerin auch ohne Weiteres zugänglich. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass beide weiter als 21 km von dem Wohnort der Klägerin in Gummersbach entfernt sind (vgl. BGH 13.07.2010, a. a. O.). Zweifel an der Zugänglichkeit der von der Beklagten benannten Fachwerkstätten hat die Klägerin nicht geäußert. Auf die Frage der Entfernung kommt es letztlich nicht an, da beide Verweiswerkstätten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten einen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbieten.
Die Verweisung ist der Klägerin auch zumutbar. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über 6 Jahre alt (vgl. BGH 13.07.2010, a. a. O.). Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ bzw. bisher ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Die Klägerin hat lediglich Nachweise für die während ihrer Besitzzeit in den Jahren 2008 bis 2010 vorgenommenen Reparaturen und Wartungen bei einer VW-Vertragswerkstatt vorgelegt. Für die Zeit davor hat die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast einen Nachweis durch Vorlage von Urkunden o. ä. nicht erbracht.
Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 35,28 € wegen fehlender Erstattungsfähigkeit des Ersatzteilaufschlags von 10 % ist gerechtfertigt. Das entgegengesetzte Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist pauschal.
Der von der Klägerin zu beanspruchende Schadensersatz beträgt daher insgesamt 1.603,27 EUR. Davon war die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 976,18 EUR abzuziehen, so dass sich der erkannte Betrag ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 804,99 EUR