Themis
Anmelden
Amtsgericht Gummersbach·16 C 251/12·05.02.2013

Zahlungsverurteilung wegen Überzahlung; Teilweise Erledigung und Kostenverteilung

ZivilrechtSchuldrechtKostenrecht (Prozesskosten)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung überzahlter Beträge; die Beklagte wies die Ansprüche außergerichtlich als unberechtigt zurück. Nach Klage und einer späteren Teilzahlung erklärte sich der Rechtsstreit teilweise erledigt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 346,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und verteilte die Kosten unter Berücksichtigung von §91a und §93 ZPO.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen Erstattung teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 346,12 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außergerichtliches Zurückweisen von Zahlungsforderungen als „unberechtigt“ gibt dem Anspruchsteller Veranlassung zur Klage und kann die spätere Kostenverteilung beeinflussen.

2

Bei teilweiser Erledigung sind die Kosten nach §91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen.

3

Das Verhalten der Parteien vor Klageerhebung ist bei der Kostenentscheidung gemäß §93 ZPO zu berücksichtigen; eine hartnäckige Verweigerungshaltung kann die Kostentragungspflicht verschärfen.

4

Leistet die Beklagte nach Anspruchserhebung eine Zahlung, führt dies zu einer teilweisen Erledigung, mindert den Streitwert und wirkt sich auf die Kosten- und Zinsberechnung aus.

5

Das Gericht kann gemäß §313b ZPO ein Urteil ohne Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe erlassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Relevante Normen
§ 313 b ZPO§ 91 a ZPO§ 93 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 313 b ZPO.

3

Soweit über die Kosten infolge der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden war, entspricht die tenorierte Kostenentscheidung billigem Ermessen.

4

Unter dem 05.03.2009, sowie erneut mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2012 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.03.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen überzahlten Betrag in Höhe von 2.589,08 € für die Jahre 2006 bis 2008 zu erstatten. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 20.03.2009 die Forderung der Klägerin zurück. Im Rahmen der seit dem 06.07.2012 rechtshängigen Klage fordert die Klägerin nunmehr auf der Basis einer Abrechnung der Beklagten vom 18.04.2009, welcher ein Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.03.2009 zugrundeliegt, unter anderem auch die Erstattung eines Betrages von 472,39 €. Diesen Betrag zahlte die Beklagte unter dem 30.08.2012, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten.

5

Das Gericht hat im Hinblick auf die vorstehenden Umstände den Rechtsgedanken des § 93 ZPO nicht unberücksichtigt gelassen, da die Beklagte ausdrücklich vor Rechtshängigkeit der Klage nicht zur Zahlung auch dieses Betrages aufgefordert worden war. Jedoch wirkt sich die außergerichtliche Verweigerungshaltung der Beklagten in entscheidender Weise auch auf die zu treffende Kostenentscheidung aus.

6

Die Beklagte hat der Klägerin durch ihr Schreiben vom 20.03.2009, mittels dessen Sie gemäß des unwidersprochen gebliebenen Klägervortrags die Forderungen der Klägerin „als unberechtigt“ zurückwies, Veranlassung zur Klage gegeben. Die Klägerin musste infolgedessen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Beklagte werde nunmehr einer außergerichtlichen Rückforderung basierend auf der Abrechnung von April 2009 nicht entgegentreten. Insofern war wie erkannt zu entscheiden.

7

Streitwert:

8

bis zum 04.10.2012: 818,51 €

9

danach: 346,12 €